Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.196/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_196/2015

Urteil vom 12. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (AB.2015.40-AS)
vom 3. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl) nicht
eingetreten ist, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit zulässig,
abgewiesen und dem Beschwerdeführer Sanktionen für künftige gleichartige
Eingaben angedroht hat (Kostenauflage und Busse nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG, formlose Ablage),

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht einzutreten, Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne wegen Aussichtslosigkeit nicht
gewährt werden, die Prozessführung sei missbräuchlich und mutwillig, weshalb
für den Wiederholungsfall die erwähnten Sanktionen anzudrohen seien,
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche
Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht
einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 3. Februar 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Februar
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne
Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht
einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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