Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.18/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_18/2015

Urteil vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 A.________ (geb. 1927) war mit B.________ (geb. 1925) in zweiter Ehe
verheiratet. Seit dem 19. März 2014 lebte B.________ im Alters- und Pflegeheim
E.________ in W.________. Am 22. Mai 2015 ist B.________ verstorben. A.________
hat (aus erster Ehe) eine Tochter, C.________, welche in den USA wohnt.

B.

 Nachdem A.________ bereits im Mai 2014 im Kantonsspital Olten hospitalisiert
worden war, musste er am 17. Juli 2014 erneut hospitalisiert werden. Am 28.
Juli 2014 beantragte die Sozialberatung des Kantonsspitals Olten bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Prüfung
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen, insbesondere eine Beistandschaft zur
Regelung der finanziellen Belange. Gestützt auf einen bei der Sozialregion
Untergäu SRU in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht vom 27. August 2014 sowie
nach Anhörung von A.________ am 2. September 2014 ordnete die KESB Olten-Gösgen
mit Entscheid vom 10. September 2014 für A.________ gestützt auf Art. 394
i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an
und übertrug der Beiständin die Aufgaben, das Einkommen und das Vermögen von
A.________ sorgfältig zu verwalten, ihn beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen sowie, soweit notwendig, ihn bei Fragen der
Unterbringung im Heim zu vertreten (Ziff. 3.1). Als Beiständin ernannte die
KESB Olten-Gösgen D.________ (Ziff. 3.2). Einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.3) und für den
Entscheid eine Gebühr von Fr. 550.-- erhoben (Ziff. 3.4).

C.

 Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. Oktober 2014 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den Anträgen, anstelle
einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395
ZGB sei eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB anzuordnen, der Entscheid
über die Anordnung einer Beistandschaft betreffend seiner Ehefrau B.________
sei mit einer Rechtsmittelbelehrung ihm persönlich zu eröffnen und es seien den
Verfahrensbeteiligten und ihm keine Kosten aufzuerlegen. Mit Urteil vom 5.
Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde
ab, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1), und auferlegte A.________ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (Ziff. 2).

D.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Januar 2015 beantragt A.________
(Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, anstelle einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB sei eine
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB anzuordnen und die Verfahrenskosten -
auch die vor der Vorinstanz - seien der KESB Olten-Gösgen aufzuerlegen. Am 27.
Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten, in
welcher er ergänzende Ausführungen zur Beschwerde vom 7. Januar 2015 machte.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, dass seine
Ehefrau B.________ am 22. Mai 2015 verstorben sei.

 Es sind die Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Anordnung einer Beistandschaft. Der
Entscheid ist öffentlichrechtlich, steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht
vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1,
nicht publ. in: BGE 140 III 49). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht
worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht eingetreten werden kann auf die ergänzenden Ausführungen des
Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 27. Januar 2015 sowie 9. Juni 2015.
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen. Eine nachträgliche Verbesserung und/oder Ergänzung der Beschwerde
ist unzulässig (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S.
247 f.; Urteil 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 6.3).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Deshalb
ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss auf den
angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen
der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. zu Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen
gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei
der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesbezüglich gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei muss präzise
angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen
Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung
besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137
II 305 E. 3.3 S. 310; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig,
d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133
II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten
(vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihm
seien das Schreiben der Sozialberatung des Kantonsspitals wie auch das
Protokoll der Befragung durch ein Mitglied der KESB nie vorgelegt worden. Von
den ihm nun vorgehaltenen Vorwürfen (Nichtleeren der Post etc.) habe er deshalb
erst durch den Entscheid der Vorinstanz Kenntnis erhalten.

3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser Anspruch stellt ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar und beinhaltet namentlich das Recht der
betroffenen Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56). Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
bildet der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht, für das Verfahren
vor der Erwachsenenschutzbehörde konkretisiert in Art. 449b Abs. 1 ZGB (vgl.
Urteil 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2). Akteneinsicht wird indessen
grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin gewährt (BGE 132 V 387 E. 6.2
S. 391; Urteil 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 6.2), wobei die KESB - unter
Vorbehalt überwiegender entgegenstehender Interessen - auch von sich aus Akten
zustellen kann (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 449b ZGB).

 Der Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch der Anspruch auf
Akteneinsicht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Vorbehalten
bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts
nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren
rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern
kann, welche sowohl die Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen
kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer
schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung resp. Akteneinsicht
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
f.; 132 V 387 E. 5.1; Urteil 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.2, nicht publ. in:
BGE 140 III 159; je mit Hinweisen).

3.3. Anlass zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für den
Beschwerdeführer wie auch für seine Ehefrau bildete für die KESB Olten-Gösgen
das Schreiben der Sozialberatung des Kantonsspitals Olten vom 28. Juli 2014. Ob
die KESB Olten-Gösgen dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Allerdings lässt sich dem
Schreiben der Sozialberatung des Kantonsspitals Olten entnehmen, dass die
Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen in Absprache mit dem
Beschwerdeführer beantragt wurde. Sodann wird in der dem Be-schwerdeführer
zugestellten Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 31. Juli 2014, mit welcher bei
der Sozialregion Untergäu SRU ein Abklärungsbericht in Auftrag gegeben wurde,
wie auch im Entscheid vom 10. September 2014, mit welchem die
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet wurde,
festgehalten, dass die KESB mit dem betreffenden Schreiben der Sozialberatung
des Kantonsspitals Olten über die Situation des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau informiert worden sei. Der Beschwerdeführer hatte somit zumindest
Kenntnis von der Existenz dieses Schreibens. Ebenso hatte er Kenntnis von
seiner Anhörung am 2. September 2014. Der Beschwerdeführer hatte weder vor
Erlass des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 10. September 2014 noch nach
dessen Erlass im Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz um Akteneinsicht und/oder
Zustellung des Protokolls seiner Anhörung ersucht. Ebenso wenig hat er vor
Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. seines Anspruchs auf
Akteneinsicht moniert. Der Beschwerdeführer hätte sowohl im Verfahren vor der
KESB Olten-Gösgen wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, in welchem
der Sachverhalt wie auch die Rechtsfragen frei überprüft werden konnten und
damit eine Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich
gewesen wäre, Gelegenheit gehabt, Einsicht in das Schreiben der Sozialberatung
des Kantonsspitals Olten vom 28. Juli 2014 und die Aktennotiz der KESB
Olten-Gösgen zu seiner Anhörung vom 2. September 2014 zu nehmen, respektive
diese zu beantragen. Nachdem der Gesuchsteller nicht um Akteneinsicht
nachgesucht hat, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
resp. seines Anspruchs auf Akteneinsicht als unbegründet und ist die Beschwerde
in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage,
seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selber innert nützlicher
Frist zu ordnen. Von der Enkelin der Ehefrau sei gemeldet und von der
Abklärungsperson der Sozialregion SRU festgehalten worden, dass er eingehende
Post teils nicht mehr öffne und bearbeite. Er habe verschiedentlich zu
verstehen gegeben, dass er mit der Situation überlastet sei und Hilfe benötige.
Auch wenn der Beschwerdeführer geistig uneingeschränkt sei, sei er, bedingt
durch seine gesundheitlichen Probleme und sein Alter, nicht mehr in der Lage,
alle notwendigen administrativen und finanziellen Vorkehren rechtzeitig zu
treffen. Aufgrund dieses Schwächezustands benötige er einen Beistand, welcher
befugt sei, falls notwendig die für ihn erforderlichen Massnahmen vorzunehmen.
Es sei keine mildere und dennoch zielführende Massnahme ersichtlich. Dies auch
deshalb, weil keine andere nahestehende Person diese Aufgabe übernehmen könne;
die pflegebedürftige Ehefrau lebe seit 19. März 2014 im Pflegeheim E.________
in W.________, die Tochter des Beschwerdeführers in den USA. Eine Unterstützung
durch öffentliche und private Dienste falle aufgrund der dauernden
Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht. Die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers - er leide unter Nesselfieber und habe eine
Gehbehinderung - und seine diversen Spitalaufenthalte hätten gezeigt, dass
seine Interessen nicht genügend gewahrt blieben, wenn ein Beistand nur auf sein
Geheiss handeln dürfe. Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass es dem
Beschwerdeführer ohne Hilfe nicht mehr möglich sei, alleine zu Hause zu leben.
Momentan werde seine Betreuung durch die Organisation "Home Instead"
sichergestellt. Sollte der Beschwerdeführer zu Hause nicht mehr genügend
betreut werden können und wäre ein Heimeintritt unumgänglich, könne die
Beiständin für ihn den Heimvertrag unterzeichnen, sollte er dazu nicht mehr in
der Lage sein.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des im Erwachsenenschutz
geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (Art. 389 ZGB). Es treffe zwar zu und
er willige ein, dass ihm jemand bei der Besorgung der administrativen und
finanziellen Angelegenheiten helfe. Seine körperlichen Gebrechen, die eine
gewisse fremde Hilfe notwendig machten, würden jedoch seine Denkfähigkeit nicht
beeinträchtigen. Sein Alter von 87 Jahren und seine körperlichen Gebrechen
seien kein Grund, ihm seine Handlungsfähigkeit zu entziehen. Er könne mit einer
Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB seine administrativen und finanziellen
Angelegenheiten ohne Weiteres erledigen. Eine Vertretungsbeistandschaft sei
nicht notwendig.

4.3. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen
des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der
Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass
behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der
hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1).
Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art -
durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013
vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste - schon
gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.
389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum
Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht
ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre Massnahme
verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2
ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest
umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das
heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art.
391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig,
so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., 7017 Ziff.
1.3.4). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB (siehe BGE 140 III
49 E. 4.3.1 S. 51 f.).

4.4. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation - Nesselfieber
und Gehbehinderung - und seines Alters dauernd hilfsbedürftig und auf
Unterstützung angewiesen ist. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Von ihm ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird, dass keine
nahestehende Person diese Aufgabe übernehmen könnte und eine Unterstützung
durch öffentliche und private Dienste ausser Betracht fällt. Die Anordnung
einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme verletzt daher den Grundsatz der
Subsidiarität nicht. Indessen ist zu prüfen, was der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen denn auch sinngemäss rügt, ob die Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft mit den der Beiständin übertragenen Aufgaben den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.

4.5.

4.5.1. Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen
Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten
begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die
Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person
nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Sie bildet die mildeste Form der
Beistandschaften. Zwingendes Erfordernis ist - unter anderen - die Zustimmung
der betroffenen Person. Ein späterer Widerruf der Zustimmung führt zur
Aufhebung der Massnahme, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die
Massnahme, insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person,
weiterhin gegeben sind. Im Vordergrund steht bei der Begleitbeistandschaft die
Beratung und Vermittlung von Hilfe zur Selbsthilfe um die Selbstbestimmung der
betroffenen Person zu erhalten und zu fördern. Diese muss aber selber handeln.
Der Begleitbeistand kann nicht für die betroffene Person handeln und diese muss
sich Handlungen des Beistands weder gefallen noch anrechnen lassen ( HELMUT
HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 2, N. 7, N.
20 und N. 27 zu Art. 393 ZGB).

4.5.2. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige
Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten
werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die
Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche
Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch
in relevanter Weise gefährdet ist, und sie deshalb vertreten werden muss. Eine
Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige
Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte
Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält, und sich deshalb
nicht um diese Angelegenheiten kümmert (Helmut Henkel, a.a.O., N. 7 f. zu Art.
394 ZGB). Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm
übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des
Verbeiständeten ( HELMUT HENKEL, a.a.O., N. 18 und N. 20 zu Art. 394 ZGB). Die
Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die Handlungsfähigkeit der
verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern die
Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB e
contrario, Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE
140 III 49). Der Verbeiständete kann deshalb auch in den dem Beistand
übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln. Für die in Art. 416
Abs. 1 ZGB aufgezählten Geschäfte, die der Beistand in Vertretung der
betroffenen Person vornimmt, ist zudem die Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, es sei denn, der in seiner
Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkte urteilsfähige Verbeiständete erteile
seine Zustimmung (Art. 416 Abs. 1 und 2 ZGB; HELMUT HENKEL, a.a.O.,N. 20 und N.
23 zu Art. 394 ZGB). Dazu zählt auch der Abschluss von Dauerverträgen über die
Unterbringung der betroffenen Person (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Ist die
hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist
die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gestützt auf Art. 395 ZGB
entsprechend zu ergänzen ( HELMUT HENKEL, a.a.O.,N. 1 zu Art. 395 ZGB).

4.6. Die Vorinstanz hat weiter verbindlich festgestellt, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme und seines Alters nicht
mehr in der Lage ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten
innert nützlicher Frist zu ordnen und alle notwendigen finanziellen Vorkehren
rechtzeitig zu treffen, insbesondere als er eingehende Post teils nicht mehr
öffnet und bearbeitet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und erhebt auch
keine dem Rügeprinzip genügende Rüge, inwiefern diese
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw.
willkürlich oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen sollen.
Ist der Beschwerdeführer indessen nicht mehr in der Lage, rechtzeitig seine
administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen, hat es die
Vorinstanz resp. die KESB Olten-Gösgen zu Recht als angezeigt erachtet, in
diesen Belangen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
anzuordnen. Die vorwiegend auf Beratung ausgerichtete Begleitbeistandschaft ist
nicht ausreichend, den mit der Erledigung dieser Angelegenheiten überforderten
Beschwerdeführer zu unterstützen. Eine Unterstützung ist nur möglich, wenn die
ernannte Beiständin in Phasen der Passivität des Beschwerdeführers,
überforderungs- oder gesundheitsbedingt, für ihn handeln kann. Dies bedingt
eine Vertretungsbefugnis der Beiständin und deren Ermächtigung, das Vermögen
des Beschwerdeführers zu verwalten, ansonsten die finanziellen Angelegenheiten
nicht geregelt werden können. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt
sich weiter, dass der Beschwerdeführer ohne externe Hilfe nicht mehr alleine zu
Hause leben kann. Nachdem die Spitex ihre Dienste per 31. August 2014
eingestellt hatte, wurde die Betreuung durch die Organisation "Home Instead"
sichergestellt. Die Betreuungssituation des Beschwerdeführers bedarf daher der
regelmässigen Kontrolle, und es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz
resp. die KESB Olten-Gösgen der Beiständin zusätzlich die Aufgabe übertragen
hat, den Beschwerdeführer - soweit notwendig - bei Fragen der Unterbringung im
Heim zu vertreten. Angesichts der dargelegten Unterstützungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers erweist sich die von der Vorinstanz resp. der KESB
Olten-Gösgen angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit den der Beiständin
übertragenen Aufgabenbereichen als erforderlich und geeignet, mithin
verhältnismässig, dem Beschwerdeführer die erforderliche Unterstützung zukommen
zu lassen.

 Kernanliegen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde scheint der Entzug der
Handlungsfähigkeit zu sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ihm die
Handlungsfähigkeit weder beschränkt noch entzogen worden ist. Der
Beschwerdeführer ist weiterhin berechtigt, seine finanziellen und
administrativen Angelegenheiten selber zu besorgen, soweit er dazu selbst in
der Lage ist. Auch ist dem angefochtenen Entscheid und der Verfügung der KESB
Olten-Gösgen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen
in ein Heim eingewiesen werden sollte. Wie bereits erwähnt bräuchte es für die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Heim die Zustimmung der KESB
Olten-Gösgen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), sollte der Beschwerdeführer zu
gegebenem Zeitpunkt mit einem Übertritt in eine solche Institution nicht
einverstanden sein. Auch unter diesem Aspekt ist die angeordnete Massnahme als
verhältnismässig zu bezeichnen.

5.

 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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