Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.17/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_17/2015

Urteil vom 8. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Aktenöffnung im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigungsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts
des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
den Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das
ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aktenöffnung im Hinblick auf eine
Grundbuchberichtigungsklage abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Voraussetzung für die verlangte Öffnung von
Steuerakten sei die Hängigkeit eines Zivilverfahrens, nach den eigenen Angaben
des Beschwerdeführers sei jedoch gerade kein Zivilverfahren hängig, eine
Weiterleitung des Gesuchs an die zuständige Behörde falle ebenso wenig in
Betracht wie eine Ermittlung von verjährten Straftaten, für die vom
Beschwerdeführer vorgesehene Grundbuchberichtigungsklage müsse sich dieser an
das zuständige Friedensrichteramt wenden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (von den hier nicht gegebenen
Ausnahmen des Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c BGG abgesehen) nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, die als Rechtsmittelinstanzen
entschieden haben (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau nicht als Rechtsmittelinstanz
entschieden hat, weshalb sich die vorliegende Beschwerde bereits aus diesem
Grund als unzulässig erweist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) und
mangels hinreichender Beschwerdebegründung unzulässig wäre,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer erst am 17. Dezember 2014 und damit nach
dem obergerichtlichen Entscheid vom 10. Dezember 2014 erhobene
Grundbuchberichtigungsklage im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein
unbeachtlich zu bleiben hat,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von
seinen unzulässigen neuen Vorbringen) nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 10. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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