Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.179/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_179/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Cristina von Holzen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Volljährigenunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2003 wurde die Ehe von
A.________ (geb. 1950) und C.________ (geb. 1958) geschieden. Das Gericht
genehmigte eine Vereinbarung der Ehegatten, die unter anderem die Auflösung der
bisher gemeinsam betriebenen Arztpraxis regelte, und übertrug die elterliche
Sorge über die gemeinsame Tochter B.________ (geb. 1992) der Mutter. Der Vater
wurde verpflichtet, der Mutter einen monatlichen und indexierten
Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 875.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bis
zum zurückgelegten 12. Altersjahr und danach von Fr. 1'000.-- (zzgl.
allfälliger Kinderzulagen) bis zum Erreichen der Volljährigkeit zu bezahlen.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 24. November 2010 beantragte B.________ dem Zivilgericht
Basel-Stadt, ihren Vater zur Bezahlung von angemessenen monatlichen
Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab August 2010 sowie zur Zahlung eines
(einmaligen) Betrages von Fr. 4'698.50, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit dem
26. Juli 2007, zu verpflichten. Mit Klagebegründung vom 15. November 2012
präzisierte sie ihr ursprüngliches Klagebegehren und verlangte von ihrem Vater
einen monatlichen Unterhaltsbetrag von mindestens Fr. 2'000.-- rückwirkend
erstmals per August 2010. A.________ beantragte die kostenfällige Abweisung der
Klage. Mit Urteil vom 27. September 2012 verurteilte das Zivilgericht
A.________ zur einmaligen Zahlung von Fr. 4'698.50 (zzgl. Zins zu 1,25
Prozent).

B.b. Gegen dieses Urteil wandte sich B.________ an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt. Dieses verpflichtete mit Entscheid vom 19. November 2014
A.________, seiner Tochter rückwirkend für die Monate August 2010 bis und mit
Dezember 2011 einen Unterhaltsbetrag von monatlich Fr. 1'000.-- (total Fr.
17'000.--) zu bezahlen. Ferner wurde A.________ verpflichtet, seiner Tochter
(rückwirkend) ab September 2014 und für die Dauer von maximal sechs Jahren
einen Ausbildungsunterhaltsbetrag von monatlich Fr. 500.-- zu bezahlen. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'700.-- und des
Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- wurden A.________ und B.________ je zur
Hälfte auferlegt. Die den Parteien entstandenen ausserordentlichen Kosten
beider Instanzen wurden wettgeschlagen.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 5. März 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2014, soweit damit die
Berufung von B.________ (Beschwerdegegnerin) teilweise gutgeheissen worden ist.
Deren Klage gemäss Eingabe vom 24. November 2010 bzw. mit präzisierten
Rechtsbegehren gemäss Klagebegründung vom 15. November 2011 seien
vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des Verfahrens in allen drei Instanzen
(Bundesgericht, Appellationsgericht Basel-Stadt und Zivilgericht Basel-Stadt)
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen.

C.b. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 17. März 2015 für die bis und mit Februar 2015 geschuldeten
Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Gesuch im Übrigen
jedoch abgewiesen.
Das Bundesgericht hat das Appellationsgericht Basel-Stadt und die
Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer ausführlichen
Eingabe vom 5. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Gleiches beantragt das Appellationsgericht
Basel-Stadt mit Schreiben vom 30. April 2015. Die Stellungnahmen wurden dem
Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt, worauf sich
dieser noch einmal äusserte.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der Endentscheid des Appellationsgerichts, das als oberes
Gericht kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin über eine Klage auf
Volljährigenunterhalt entschieden hat (Art. 90 und Art. 75 BGG). Es handelt
sich damit um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit,
wobei die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74
Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 4 BGG). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
Auf formelle Einzelfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt
worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht, da das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie ein
erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die
Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss präzise angeben, welches
verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substantiiert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht. Das
Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert
erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.;
134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer genau darzulegen. Auf rein
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder
Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S.
356). Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

3.

3.1. Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung
schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine
Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen
Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung
von Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen,
selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist
allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie
gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die
persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem
persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür
tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört
ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 120
II 177 E. 3c S. 179 f.; 113 II 374 E. 2 S. 376 f.; Urteile 5A_563/2008 vom 4.
Dezember 2008 E. 5.1, in: FamPra.ch 2009 S. 520; 5C.231/2005 vom 27. Januar
2006 E. 2, auszugsweise in: FamPra.ch 2006 S. 488). Hat das Kind mit seinem
Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem
unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte,
ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von
Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
3.3.2 und 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 525).

3.2. Das Bundesgericht hat den früheren Ausnahmecharakter des
Volljährigenunterhalts (BGE 118 II 97 E. 4a S. 98) mit der Herabsetzung des
Mündigkeitsalters relativiert (BGE 130 V 237 E. 3.2 S. 238; 129 III 377 E. 3 S.
376 ff.) : Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt
angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden
Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend
höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich
darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto
weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch
umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu
gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe
Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen
Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378).

3.3. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine
Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten
Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt und als
Ursachen - auch im Bereich der inneren, psychischen Vorgänge - für das Fehlen
der persönlichen Beziehung zwischen dem unterhaltspflichtigen Elterteil und dem
Kind feststellt, um Tatfragen (Urteil 5A_503/2012 E. 3.3.3 mit Hinweisen; in:
FamPra.ch 2013 S. 525).

3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten
Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes
aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; Urteil
5A_503/2012 E. 3.3.4 mit Hinweisen; in: FamPra.ch 2013 S. 525). Das
Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten
beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 132 III
97 E. 1 S. 99).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, ihren konkreten
Bedarf nicht ausgewiesen, geschweige denn diesen in der Klage oder in späteren
Eingaben substantiiert zu haben. In der Folge sei auch im angefochtenen Urteil
ein Bedarf nicht genannt worden.

4.2. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin, die ein Medizinstudium
aufgenommen hat, mehr als Fr. 1'000.-- für ihren Lebensunterhalt braucht (vgl.
auch E. 6.2 hiernach). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
diesen Betrag für ausgewiesen erachtet und darüber keine weiteren Beweise
abgenommen hat. Eine Verletzung der Behauptungs- und Substantiierungslast
seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht zu erkennen.

5.

5.1. Umstritten ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz hat dafür auf die beigebrachten Steuerunterlagen abgestellt. Anders
als die erste Instanz hat sie für die Bestimmung des Einkommens keine Abzüge
für geleistete Unterhaltszahlungen, für Versicherungen und für die
Altersvorsorge zugelassen. Letzteres geschah, weil sich die Vorsorgesituation
des Beschwerdeführers im Anschluss an eine Erbschaft von EUR 140'000.--
verbessert habe. Die Vorinstanz ist dabei von folgenden Einkommensverhältnissen
ausgegangen: ca. Fr. 83'000.-- [2007]; ca. Fr. 91'000.-- [2008]; ca. Fr.
71'000.-- [2009]; ca. Fr. 81'000.-- [2010], ca. Fr. 129'000.-- [2011] und Fr.
97'000.-- [2012]. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
sei das Jahr 2011 allerdings nicht miteinzubeziehen, da der Beschwerdeführer
plausibel dargelegt habe, dass es sich bei diesem (vergleichsweise höheren)
Jahresgehalt um eine eigentliche und nicht wiederkehrende Ausnahmesituation
aufgrund von sozialversicherungsspezifischen Voraussetzungen handelte. Damit
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren
durchschnittlich ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 84'600.-- und folglich ein
Monatsgehalt von ca. Fr. 7'000.-- zu erzielen vermochte.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vorinstanz, weil sie bei der
Berechnung des Durchschnittseinkommens die Aufwendungen von durchschnittlich
Fr. 7'368.20 in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 und 2012 für die
Altersvorsorge nicht berücksichtigt habe. Fälschlicherweise habe sie ihm auch
die Schuldzinsen von durchschnittlich Fr. 800.--/Jahr und die Amortisation von
jährlich ca. Fr. 50'000.-- für eheliche Schulden, die er bei der Scheidung
übernommen habe, nicht angerechnet. Ferner sei auch seine Steuerbelastung
falsch ausgewiesen: Aktenwidrig sei die Vorinstanz von einer Steuerbelastung
von Fr. 1'000.--/Monat ausgegangen, während diese tatsächlich im Durchschnitt
Fr. 1'033.-- betragen habe. Zudem habe die Vorinstanz Steuernachzahlungen nicht
berücksichtigt. Entsprechend sei sein Bedarf um monatlich Fr. 133.-- zu
korrigieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm entgegen
der Praxis nur ein Zuschlag von 15 und nicht von 20 Prozent auf dem Notbedarf
zugestanden worden sei.

5.3. Wie erwähnt hat der Unterhalt volljähriger Kinder bis zum Abschluss ihrer
Erstausbildung mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 20 auf 18
Jahre seinen Ausnahmecharakter verloren (vorstehend E. 3.2). Vom
Unterhaltspflichtigen wird daher erwartet, dass er seinen finanziellen
Verpflichtungen nachkommt und zu diesem Zweck seine Erwerbskapazitäten voll
ausschöpft (vgl. auch das Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.4). Zu
Recht hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht die Amortisation der
Steuerschuld und ehelicher Schulden samt aufgewendeter Schuldzinsen
zugestanden. Die Unterhaltspflicht geht dem Abbau dieser Schulden vor. Ebenso
wenig ist es zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen
Abzug für die Altersvorsorge gewährte: Der Unterhaltsanspruch auch des
volljährigen Kindes orientiert sich an der Lebensstellung des
Unterhaltspflichtigen. Dies bringt es mit sich, dass bei der Festlegung des
Unterhaltsbetrags auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu
berücksichtigen ist. Die Vorinstanz war deshalb nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, der Erbschaft über EUR 140'000.-- Rechnung zu tragen. Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht auf seine bevorstehende
Pensionierung hingewiesen: Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, diesen
Umstand bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von
Amtes wegen zu berücksichtigen. Zu Recht verweist die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Weg der
Abändungsklage. Schliesslich bewegte sich die Vorinstanz auch innerhalb des ihr
zustehenden Ermessens (E. 3.4), wenn sie im konkreten Fall den Notbedarf des
Beschwerdeführers nur um 15 und nicht wie von ihm verlangt um 20 Prozent
erhöhte. Als einziger Vorwurf bleibt so jener der monatlich um Fr. 33.-- zu
tief eingesetzter Steuern. Dieser Betrag erscheint nun aber nicht geeignet, den
von der Vorinstanz festgesetzten Unterhalt insgesamt in Frage zu stellen.

6.

6.1. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht nur er, sondern
auch die Mutter der Beschwerdegegnerin für deren Unterhalt aufzukommen habe.
Als volljährige Person bedarf die Beschwerdegegnerin nicht mehr der Betreuung.
Die Pflicht, die Tochter zu unterstützen, konzentriert sich damit darauf,
finanziell an ihren Lebensunterhalt beizutragen. Dazu sind beide Elternteile im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise
verpflichtet. Eine solidarische Haftung der Eltern besteht nicht (vgl. Caroline
B. Meyer, Mündigenunterhalt in der Praxis: Verschulden des Kindes,
Solidarhaftung der Eltern?, in: Festschrift für Ingeborg Schwenzer, 2011, S.
1271 ff., S. 1275 ff., mit Hinweisen). Entsprechend kann die Beschwerdegegnerin
von ihrem Vater auch nur jenen Teil an ihren Unterhalt verlangen, der auf ihn
entfällt. Will sie den vollen Unterhaltsanspruch geltend machen, muss die
Beschwerdegegnerin deshalb auch ihre Mutter belangen. Im vorliegenden Fall
steht fest, dass diese acht Jahre jünger als der Vater ist und ebenfalls als
Ärztin arbeitet (s. Sachverhalt Bst. A). Nur in Kenntnis der konkreten
Einkommens- und Vermögenssituation auch der Mutter lässt sich letztlich
entscheiden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zur Bestreitung des
Unterhalts seiner volljährigen Tochter beitragen muss.

6.2. Trotzdem erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
So kritisiert der Beschwerdeführer zwar zu Recht, dass es die Vorinstanz
versäumt hat, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der
Beschwerdegegnerin zu erheben. Er tut aber nicht dar, dass diese Einkommens-
und Vermögensverhältnisse im konkreten Fall geeignet gewesen wären, seinen
eigenen Unterhaltsanspruch auf weniger als Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Geht man
nämlich mit der Vorinstanz davon aus, dass ein Medizinstudium teuer ist und der
Beschwerdegegnerin nur wenig Raum für eine eigene Erwerbstätigkeit lässt, wird
diese auch in Zukunft auf die Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen sein.
Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt willkürlich
festgestellt (E. 2.2) oder das ihr zugestehende Ermessen (E. 3.4) überschritten
hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

7.

7.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringt,
bleibt sein Eventualbegehren zu prüfen, wonach es an der persönlichen
Zumutbarkeit zur Leistung von Volljährigenunterhalt mangelt. Die Vorinstanz
stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Umstände und Konsequenzen der
Trennung und Scheidung der Eltern für die Beschwerdegegnerin sehr schwierig
gewesen seien. Dies habe letztlich zum Abbruch des Kontaktes zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geführt. Der Beschwerdegegnerin,
die im Zeitpunkt der Scheidung neun Jahre alt gewesen sei, könne dies nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Gleichzeitig sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nachweislich immer wieder versucht habe, den Kontakt zu seiner
Tochter neu aufleben zu lassen. Ein eigentliches Fehlverhalten des
Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren könne nicht dargetan werden. Seine
persönlichen Einwendungen gegen die Unterhaltszahlungen seien daher nicht
haltlos. Es sei aber genauso festzustellen, dass die derzeitige ablehnende
Haltung der Beschwerdegegnerin aufgrund der erfolgten Einstellung von
Unterhaltszahlungen noch vor Abschluss ihrer schulischen Ausbildung ebenfalls
nachvollziehbar sei. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich daher für das
Studium ab September 2014 die Zusprechung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages
von Fr. 500.--.

7.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die strikte
Kontaktverweigerung seitens der Tochter nicht nur zu einer Kürzung, sondern zur
vollständigen Abweisung der Klage auf Volljährigenunterhalt führen müsse.
Andernfalls würde er zur blossen Zahlstelle degradiert. Zudem dürfe die Frage
der persönlichen Zumutbarkeit ein paar Jahre nach Eintritt der Mündigkeit
erneut gestellt werden, wenn das Kind nach wie vor jeglichen Kontakt
verweigere. Der einzige Vorhalt, den die Vorinstanz ihm mache, nämlich die
Einstellung des Unterhalts nach dem 18. Geburtstag seiner Tochter, sei vor dem
Hintergrund zu sehen, dass er schon damals nicht einmal über elementare
Ausbildungsfragen informiert worden sei und die Tochter in der Folge direkt
Klage eingereicht habe, ohne vorher den Kontakt gesucht zu haben. Die
Vorinstanz verkenne dabei aber vor allem, dass der erwähnte Vorhalt - wenn
überhaupt - allenfalls eine Unterhaltsverpflichtung bis zur Matur (Dezember
2011) rechtfertige, nicht aber die erneute Anordnung einer
Unterhaltsverpflichtung ab September 2014, also vier Jahre nach Erreichen der
Volljährigkeit.

7.3. Im konkreten Fall steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin weder einen
Kontakt zum Beschwerdeführer vorstellen kann noch einen solchen wünscht. Allein
damit ist aber das Schicksal der Unterhaltsklage noch nicht besiegelt. Vielmehr
bestätigen die Aussagen der Tochter bloss, dass ihr Verhältnis zum
Beschwerdeführer auch zehn Jahre nach der Scheidung noch nachhaltig zerrüttet
ist. Dass für die Zerrüttung mittlerweile nicht mehr allein der
Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden kann, ist klar. Die Vorinstanz
hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass sie den Unterhaltsanspruch
der Beschwerdegegnerin um die Hälfte kürzte. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Mit dem im Urteil zusätzlich angebrachten Hinweis, dass die
Beschwerdegegnerin eine Wiederaufnahme des Kontakts zu ihrem Vater anzustreben
hat, ist diese zudem gewarnt: Verweigert sie ihrem Vater weiterhin den Kontakt,
riskiert sie, ihren Unterhaltsanspruch doch noch gänzlich zu verlieren.

8. 
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor erster und zweiter
Instanz je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt
und die Parteikosten wettgeschlagen. Begründet hat sie ihren Entscheid damit,
dass die Parteien gleichermassen die Verantwortung dafür tragen, dass der
Unterhaltsprozess durch zwei Instanzen geführt werden musste. Zu Recht
kritisiert der Beschwerdeführer, dass eine solche Begründung nicht taugt, um
von den allgemeinen Grundsätzen über die Kostenverteilung abzuweichen. Diese
sehen vor, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Immerhin erlaubt Art. 107 Abs. 1 Bst.
c ZPO dem Gericht, die von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen
Verfahren abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Von
einem familienrechtlichen Verfahren ist auch auszugehen, wenn sich der Streit
um den Unterhalt volljähriger Kinder dreht. Vor diesem Hintergrund ist die
vorinstanzliche Kostenverteilung zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden (zu
den Voraussetzungen einer Motivsubstitution: BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit
Hinweis).

9. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Damit wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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