Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.174/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_174/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Klägerin und Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufhebung von Miteigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27.
Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.________ (Klägerin) und A.________ (Beklagter) sind im Grundbuch U.________
als Miteigentümer je zur Hälfte der Grundstücke KTN xxx und KTN yyy
eingetragen. Die Miteigentumsanteile sind mit unentgeltlichen Nutzniessungen
auf Lebzeiten je zugunsten der beiden Kinder der Klägerin bzw. der Eltern des
Beklagten belastet. Die Grundbucheintragungen gehen zurück auf einen
Kaufvertrag vom 11. Juli 1994, mit dem die Klägerin und ihre Schwester die
beiden Liegenschaften von ihrem Vater zu je hälftigem Miteigentum erwarben. Die
Schwester der Klägerin verkaufte ihre Miteigentumshälften am 21. Oktober 2009
an ihren Sohn, den Beklagten, unter gleichzeitiger Begründung der Nutzniessung
zu ihren und ihres Ehemannes Gunsten. Die Klägerin räumte ihren Kindern am 19.
April 2011 die Nutzniessung an ihren Miteigentumshälften ein. Das Grundstück
KTN xxx im Halte von 20'151 m2 umfasst unter anderem ein Bauernhaus mit zwei
Wohnungen, die je den Parteien zugeordnet sind. Das Grundstück KTN yyy ist
Streueland mit 3'654 m2.

B.

B.a. Am 11. April 2011 machte die Klägerin ein Verfahren auf gerichtliche
Aufhebung des Miteigentums anhängig. Mit Klageschrift vom 19. Oktober 2011
begehrte sie, das Miteigentum an den Grundstücken aufzuheben (Ziff. 1) und die
Art der Aufhebung zu bestimmen, namentlich die Grundstücke unter den
Miteigentümern zu versteigern (Ziff. 2.1), mit der Versteigerung das Notariat
C.________ zu beauftragen (Ziff. 2.2) und vom Steigerungserlös vorab die
Versteigerungskosten und die Grundstückgewinnsteuern zu tilgen (Ziff. 2.3 der
Begehren der Klägerin).

B.b. Mit Klageantwort und Widerklage vom 12. Dezember 2011 stellte der Beklagte
eigene Begehren. Er schloss ebenfalls auf Aufhebung des Miteigentums (Ziff. 1)
nach der gleichen Art wie die Klägerin (Ziff. 4a-c). Zusätzlich beantragte er
die Feststellung, dass das Miteigentum am Grundstück GB xxx nach Bruchteilen im
Verhältnis von 64 % (Beklagter) zu 36 % (Klägerin) besteht (Ziff. 2), sowie die
Verpflichtung der Klägerin, ihm für über seinen Anteil hinaus geleistete Kosten
und Lasten beider Grundstücke mindestens Fr. 22'257.45 und für den Fall, dass
Miteigentum zu je 50 % am Grundstück GB xxx bestehen sollte, ihm überdies eine
Investitionskostendifferenz von mindestens Fr. 17'419.20 zu bezahlen, unter
Vorbehalt nachträglicher Bezifferung der Forderung (Ziff. 3a und Ziff. 3b).
Zusätzlich beantragte der Beklagte, zum einen den gerichtlich festzustellende
Kapitalwert der bestehenden Nutzniessungsbelastung und zum anderen die geltend
gemachten Kosten und Lasten beim Auskaufbetrag je nach dem, wer die Grundstücke
ersteigert, als Abzug oder Zuschlag zu berücksichtigen (Ziff. 4d der Begehren
des Beklagten).

B.c. Das Bezirksgericht U.________ entsprach den Begehren beider Parteien. Es
hob das Miteigentum an den Grundstücken KTN xxx und KTN yyy auf
(Dispositiv-Ziff. 1) und ordnete an, dass die Grundstücke unter den Parteien
durch das Notariat C.________ versteigert werden, dass aus dem
Versteigerungserlös vorab die Versteigerungskosten und allfällige
Grundstückgewinnsteuern zu tilgen sind (Dispositiv-Ziff. 2) und dass ein
Resterlös verrechnungsfrei je zur Hälfte den Parteien auszuzahlen ist
(Dispositiv-Ziff. 3). Das Bezirksgericht trat auf Ziff. 2 der Begehren des
Beklagten nicht ein (Dispositiv-Ziff. 4) und wies die restlichen Begehren des
Beklagten ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 5). Es auferlegte
die Entscheidgebühr von Fr. 18'000.-- dem Beklagten (Dispositiv-Ziff. 6) und
verpflichtete den Beklagten zu einer Parteientschädigung an die Klägerin von
Fr. 17'000.-- (Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 8. November 2013).

C. 
Der Beklagte legte Berufung ein, die das Kantonsgericht Schwyz in der Sache
abwies. Es hiess die Berufung teilweise gut, was die bezirksgerichtliche
Verlegung der Prozesskosten angeht, und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr.
18'000.-- zu drei Vierteln dem Beklagten und zu einem Viertel der Klägerin und
verpflichtete den Beklagten, die Klägerin reduziert mit Fr. 8'500.-- zu
entschädigen (Urteil vom 27. Januar 2015).

D. 
Mit Eingabe vom 4. März 2015 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das
kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht,
eventuell das Bezirksgericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um aufschiebende
Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
für gegenstandslos erklärt, weil der Beschwerde gegen ein Gestaltungsurteil von
Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Verfügung vom 6. März 2015).
Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Während das Kantonsgericht auf
eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliesst die Klägerin auf Nichteintreten,
eventuell auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Das angefochtene Urteil betrifft die Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 f.
ZGB) unter Berücksichtigung geldwerter Ansprüche aus dem Miteigentumsverhältnis
und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen
(E. 6a S. 17) Fr. 130'000.-- beträgt und den gesetzlichen Mindestbetrag
übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 108 Ia 19 E. 2 S. 21). Es ist
kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), lautet zum Nachteil des
Beklagten (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art.
90 BGG). Da das Kantonsgericht das bezirksgerichtliche Urteil, auf die Begehren
des Beklagten mangels örtlicher Zuständigkeit und aus anderen Gründen nicht
einzutreten, geschützt hat, genügt ausnahmsweise - entgegen dem Begehren der
Klägerin (S. 3 Rz. 2) - der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag (Art. 42
Abs. 1 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Die rechtzeitig erhobene (Art. 100
Abs. 1 BGG) Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, so dass es der Verbindung
mit einer Verfassungsbeschwerde nicht bedarf (Art. 113 BGG; BGE 134 III 379 E.
1.2 S. 382/383).

2. 
Der Beklagte rügt eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Allgemeinen (S. 30 f. Ziff. 2.6) und besonders im
Zusammenhang mit seinem Feststellungsbegehren (S. 18 Ziff. 2.1e) und seinem
Leistungsbegehren (S. 21 Ziff. 2.2c der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist
unbegründet. Von Verfassungs wegen muss die Begründung so abgefasst sein, dass
der Betroffene das Urteil gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Begründung hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich das Urteil mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 513 E.
3.6.5 S. 520 und 670 E. 3.3.1 S. 677). Diesen Anforderungen genügt das
angefochtene Urteil allgemein und mit Bezug auf die beiden genannten Begehren
im Besonderen. Eine andere Frage ist, ob das Kantonsgericht richtig entschieden
hat, indem es auf die zahlreichen Begehren des Beklagten nicht eingetreten ist.
Sie betrifft indessen die inhaltliche Richtigkeit der Begründung und nicht den
Schutz vor formeller Rechtsverweigerung (Urteil 5A_681/2014 vom 14. April 2015
E. 3.2).

3. 
Wie die Klägerin hat der Beklagte im kantonalen Verfahren beantragt, das
Miteigentum an den beiden Grundstücken gerichtlich aufzuheben (Ziff. 1) und die
Grundstücke unter den Miteigentümern zu versteigern (Ziff. 4a der Begehren).
Gleichwohl ist er davon ausgegangen, die Aufhebung des Miteigentums an den
Grundstücken bedürfe der Zustimmung der Berechtigten aus den Nutzniessungen an
den Miteigentumsanteilen beider Parteien. Er hat auch beantragt, den
Kapitalwert der Nutzniessungsbelastung bei der Verteilung des
Versteigerungserlöses zu berücksichtigen (Ziff. 4d der Begehren). Das
Kantonsgericht hat für die Aufhebung des Miteigentums weder die Einwilligung
der Nutzniessungsberechtigten als notwendig noch deren mögliche
Beeinträchtigung durch die Aufhebung des Miteigentums als rechtserheblich
betrachtet (E. 4 S. 14 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beklagte erneuert
seinen Einwand vor Bundesgericht (S. 26 ff. Ziff. 2.4 der Beschwerdeschrift).
Die Klägerin hält dagegen, ihr Anspruch auf Aufhebung von Miteigentum könne
nicht durch das Bestehen oder das Begründen von Nutzniessungen am
Miteigentumsanteil eines anderen Miteigentümers beeinträchtigt werden. Einer
Zustimmung von Nutzniessungsberechtigten an Miteigentumsanteilen bedürfe die
Aufhebung von Miteigentum nicht (S. 5 f. Rz. 8-11 der Beschwerdeantwort).

4. 
Jeder Miteigentümer hat gemäss Art. 650 ZGB das Recht, die Aufhebung des
Miteigentums zu verlangen. Dass ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt
(Rechtsgeschäft, Stockwerkeigentum, Widmung zu dauerndem Zweck oder Unzeit),
haben weder die Parteien geltend gemacht noch die kantonalen Gerichte
festgestellt. Die Tatsache, dass an den Miteigentumsanteilen je
Nutzniessungsrechte bestehen, schliesst die Aufhebung des Miteigentums (Art.
650 ZGB) und die Teilung der Sache (Art. 651 ZGB) nicht aus. Die Nutzniessung
besteht alsdann an dem Ersatzgegenstande weiter, wenn für die untergegangene
Sache ein Ersatz geleistet wird (Art. 750 Abs. 3 ZGB: Grundsatz der dinglichen
Surrogation). Die Nutzniessung an dem Bruchteil eines Miteigentümers setzt sich
also an demjenigen fort, was bei der Auseinandersetzung auf den Miteigentümer
gefallen ist. Ist der Ersatzgegenstand ein Grundstück, so kann der Nutzniesser
die Eintragung seines Rechts im Grundbuch verlangen ( LEEMANN, Berner
Kommentar, 1925, N. 32 zu Art. 745 und N. 12 zu Art. 750 ZGB; vgl. auch MÜLLER,
Basler Kommentar, 2011, N. 5, und BAUMANN, Zürcher Kommentar, 1999, N. 12 Abs.
2 zu Art. 750 ZGB; D. PIOTET, Les droits réels limités en général, les
servitudes et les charges foncières, SPR V/2, 2. Aufl. 2012, S. 160 Rz. 541).

5. 
Der Beklagte will die Aufhebung des Miteigentums von der Zustimmung der
Nutzniessungsberechtigten abhängig machen. Er begründet seine Auffassung damit,
dass Miteigentumsanteile an Grundstücken als Grundstücke im Sinne des Gesetzes
gelten (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und dass Grundstücke, zu deren Lasten
Dienstbarkeiten eingetragen sind, nur vereinigt werden können, wenn die
Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belastung dadurch in ihren
Rechten nicht beeinträchtigt werden (Art. 974b Abs. 2 ZGB). Die von beiden
Parteien beantragte und gerichtlich angeordnete Versteigerung bewirkt danach
eine Vereinigung von Miteigentumsanteilen und damit von Grundstücken.

5.1. Der angerufene Art. 974b ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2012, AS 2011 4637
S. 4658) betrifft die Löschung und Änderung der Einträge bei der Vereinigung
von Grundstücken. Er steht im Titel über das Grundbuch und regelt das
registerrechtliche Vorgehen der Bereinigung von Dienstbarkeiten. Welche
Auswirkungen aber die Vereinigung von Grundstücken auf bestehende
Dienstbarkeiten hat, bestimmt das materielle Recht (Art. 730 ff. ZGB) und hier
(E. 4) die Regelung über den Untergang der Nutzniessung (Art. 748 ff. ZGB).

5.2. Mit der Marginalie "Art der Teilung" regelt Art. 651 ZGB die Aufhebung von
Miteigentum allgemein (Abs. 1) und im gerichtlichen Verfahren (Abs. 2) sowie
die Ausgleichszahlung im Falle körperlicher Teilung (Abs. 3). Wenn sich die
Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen können, so wird nach
Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder versteigert, sei es
öffentlich oder - wie hier - unter den Miteigentümern (Art. 651 Abs. 2 ZGB).
Die Aufhebung betrifft die gemeinschaftliche Sache, d.h. es geht um die Teilung
der "ganzen Sache" (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Versteigert wird somit die Sache
selber und nicht ein Miteigentumsanteil. Rechtlich erwirbt der Ersteigerer das
Alleineigentum an der ganzen Sache und nicht an den einzelnen
Miteigentumsanteilen, die alsdann aufgrund seiner Erklärung oder sonstwie noch
zu Alleineigentum bzw. einer "ganzen Sache" vereinigt werden müssten. Dass
Gegenstand der Veräusserung im Sinne von Art. 650/651 ZGB die Sache und nicht
ein Anteil ist, betonen Rechtsprechung und Lehre im Zusammenhang mit dem
gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miteigentümer (BGE 80 II 369 E. 3 S. 372 ff.;
SUTTER-SOMM, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014, S. 117 Rz. 249;
BRUNNER/WICHTERMANN, Basler Kommentar, 2011, N. 7 zu Art. 650 ZGB), gilt aber
auch für die vorliegende Frage. Der Beklagte selber beantragt, die Grundstücke,
an denen Miteigentum besteht, zu versteigern (Ziff. 4a der Begehren), und räumt
andernorts auch ein, dass eine Versteigerung des Miteigentums auf das Ganze
geht (S. 22 Ziff. 2.3b/aa der Beschwerdeschrift).

5.3. Die Ersteigerung der gemeinschaftlichen Sache als Ganzes zu Alleineigentum
ist rechtlich - die Sondervorschrift für das Stockwerkeigentum in Art. 712f
Abs. 2 ZGB vorbehalten - nicht mit dem Erwerb aller Miteigentumsanteile
gleichzusetzen. Die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 974b ZGB auf
Miteigentumsanteile stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht. Ebenso
wenig ist auf die Hinweise und Ausführungen des Beklagten einzugehen, wie es
sich verhält, wenn ein Miteigentümer weitere oder ein Dritter alle
Miteigentumsanteile erwirbt und die Anteile verpfändet sind (vgl. MEIER-HAYOZ,
Berner Kommentar, 1981, N. 67 zu Art. 646 ZGB), geht es hier doch um die
Aufhebung des Miteigentums nach Anordnung des Gerichts durch Versteigerung der
ganzen Sache (vgl. DÜRR, Zürcher Kommentar, 2009, N. 124 zu Art. 801 ZGB).

5.4. Die Ersteigerung der gemeinschaftlichen Sache als Ganzes zu Alleineigentum
bewirkt, dass die Nutzniessungen zulasten der Miteigentumsanteile kraft
Gesetzes untergehen, falls kein Ersatzgegenstand geleistet wird, an dem sie
weiterbestehen. Neben der Nutzniessung an einem allfälligen Ersatzgegenstand
(Art. 750 Abs. 3 ZGB) kann der Nutzniesser Schadenersatz in der Höhe des
kapitalisierten Wertes der Nutzniessung verlangen, wenn der Eigentümer den
Untergang des Nutzniessungsgegenstandes verschuldet hat (so BAUMANN, a.a.O., N.
18 zu Art. 748-749 ZGB). Darauf bezieht sich der Beklagte offenbar, indem er
verlangt, dass der gerichtlich festzustellende Kapitalwert der
Nutzniessungsbelastung in der Abrechnung des Versteigerungserlöses zu
berücksichtigen ist (Ziff. 4d der Begehren). Die Ansprüche stehen indessen den
am Verfahren nicht als Parteien beteiligten Nutzniessungsberechtigten zu und
sind in der Aufhebung und Teilung des Miteigentums nicht zu berücksichtigen.
Vielmehr wird der Ersteigerer des Grundstücks zu gewärtigen haben, dass die
Nutzniessungsberechtigten an seinem bisherigen Miteigentumsanteil die
Eintragung ihres Rechts am Grundstück - oder an einem bestimmten Teil daran
(Art. 745 Abs. 3 ZGB) - geltend machen, wie auch der Mitbieter, der den
Steigerungserlös erhält, damit wird rechnen müssen, dass die
Nutzniessungsberechtigten an seinem bisherigen Miteigentumsanteil ihm gegenüber
ihre Rechte erheben.

5.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass die
kantonalen Gerichte die Aufhebung des Miteigentums durch Versteigerung der
gemeinschaftlichen Grundstücke nicht von der Zustimmung der an den
Miteigentumsanteilen Nutzniessungsberechtigten abhängig gemacht haben und auf
Ziff. 4d der Begehren des Beklagten nicht eingetreten sind, soweit damit die
Berücksichtigung der Nutzniessungsbelastung in der Abrechnung des
Versteigerungserlöses verlangt wurde.

6. 
Zur Art der Teilung im Sinne von Art. 651 ZGB haben die Parteien ebenfalls
übereinstimmende Begehren gestellt. Streitig sind folgende Punkte:

6.1. Die Klagen auf Aufhebung des Miteigentums nach Art. 650 ZGB (Anspruch auf
Teilung) und Art. 651 ZGB (Art der Teilung) ergeben sich aus der Gemeinschaft
der Miteigentümer und haben dinglichen Charakter (Urteil 5A_875/2010 vom 11.
April 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Beider Erhebung - wie hier - ist beim Gericht
am Ort der gelegenen Sache gemäss Art. 29 ZPO zulässig, womit offen bleiben
kann, ob der Gerichtsstand ausschliesslich ist (Abs. 1 lit. a) oder neben dem
Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei besteht (Abs. 2; zur
Streitfrage: SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 122 Rz. 265; BOHNET, Actions civiles,
2014, § 42 N. 11 S. 490 und § 43 N. 9 S. 495; je mit Hinweisen).

6.2. Die Klage gemäss Art. 650 ZGB geht auf Feststellung der Zulässigkeit der
Aufhebung bzw. des Fehlens eines Ausschlussgrundes, aber nicht auf
Auseinandersetzung im Sinne einer Liquidation, während die Klage gemäss Art.
651 ZGB auf Bestimmung der Art und auf Durchführung der Aufhebung abzielt,
wobei jeder Miteigentümer eigene Anträge stellen darf, ohne formell Widerklage
erheben zu müssen (sog. doppelseitige Klage bzw. actio duplex). Die beiden
Klagen können verbunden werden. Stellen die Parteien übereinstimmende Anträge
zur Art der Teilung, ist das Gericht daran gebunden, hat aber über die
gegebenenfalls streitigen Modalitäten der beantragten Teilungsart zu
entscheiden ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 2 und N. 4 zu Art. 650 sowie N. 18, N. 21
und N. 33 zu Art. 651 ZGB; SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 118 f. Rz. 253 und 254 sowie
S. 121 f. Rz. 265 und 266 mit Hinweisen).

6.3. Die kantonalen Gerichte sind von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen.
Sie haben den übereinstimmenden Begehren der Parteien entsprechend das
Miteigentum an den beiden Grundstücken aufgehoben (je Ziff. 1 der Begehren) und
die Versteigerung der beiden Grundstücke unter den Parteien durch das örtliche
Notariat und die Tilgung der Versteigerungskosten und der
Grundstückgewinnsteuern aus dem Steigerungserlös angeordnet (Ziff. 2.1-2.3 der
Begehren der Klägerin und Ziff. 4a-c der Begehren des Beklagten). Den Resterlös
haben die kantonalen Gerichte den Parteien je zur Hälfte zugewiesen und damit
nicht so verteilt, wie es der Beklagte mit den Ziff. 2, 3 und 4d seiner
Begehren beantragt hat. Als missverständlich erscheint die Aussage im
angefochtenen Urteil, die betreffenden Begehren des Beklagten seien im Rahmen
der Klage gemäss Art. 650 ZGB unzulässig und deshalb nicht zu prüfen (E. 1b/bb
S. 7 f.), war doch streitig, ob die Begehren im Rahmen der Klage gemäss Art.
651 ZGB oder nach allgemeinen Grundsätzen zulässig sind. Unter diesem
Blickwinkel hat das Kantonsgericht die Streitfrage denn auch geprüft (E. 2, 3
und 5 S. 8 ff. des angefochtenen Urteils).

7. 
Ziff. 2 der Begehren des Beklagten hat dahin gehend gelautet, es sei vorab
festzustellen, dass das Miteigentum am Grundstück KTN xxx nach Bruchteilen im
Verhältnis 64 % (Beklagter) und 36 % (Klägerin) bestehe.

7.1. Das Kantonsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts am
Ort der gelegenen Sache und damit der Hauptklage verneint, fehle dem
Feststellungsbegehren doch der dingliche Bezug zu den Grundstücken (E. 2a/aa S.
9 f.) und der notwendige Zusammenhang mit der Hauptklage auf Aufhebung des
Miteigentums (E. 2b/aa S. 11 f.). Es hat weiter die bezirksgerichtliche
Verneinung des Feststellungsinteresses nicht beanstandet (E. 3 S. 13 f. des
angefochtenen Urteils). Der Beklagte rügt als bundesrechtswidrig, dass das
Kantonsgericht die Miteigentumsquote als Vorfrage im Aufhebungsprozess zu
klären und festzustellen unterlassen (S. 15 ff. Ziff. 2.1), den dinglichen
Bezug verneint (S. 22 f. Ziff. 2.3b/aa) und die Konnexität mit der Hauptklage
bestritten habe (S. 24 f. Ziff. 2.3c/bb der Beschwerdeschrift). Für die
Klägerin ergibt sich die hälftige Miteigentumsquote schlicht aus dem Grundbuch,
was weitere Feststellungen erübrigt (S. 4 Rz. 4-6 der Beschwerdeantwort).

7.2. Der Streit unter Miteigentümern über die Bruchteilsgrössen ist im
Feststellungsprozess auszutragen und setzt ein Interesse an der entsprechenden
Feststellung voraus ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 51 zu Art. 646 i.V.m. N. 135 zu
Art. 641 ZGB; SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 105 Rz. 222 mit Hinweisen). Ein
Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage oder eine
Gestaltungsklage zur Verfügung steht (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380). Ein
selbstständiges Interesse an gerichtlicher Feststellung kann ausnahmsweise
gleichwohl bestehen, namentlich wenn es darum geht, nicht nur die fällige
Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (
BGE 84 II 685 E. 2 S. 691 f.). Wie das Rechtsschutzinteresse allgemein muss das
Feststellungsinteresse vom Kläger nachgewiesen werden, und es ist eine vom
kantonalen Gericht grundsätzlich endgültig zu beurteilende Tatfrage, welche
Umstände in der konkreten Streitsache nach den Prozessvorbringen der Parteien
und gegebenenfalls dem Ergebnis des Beweisverfahrens erstellt und der
rechtlichen Subsumption unter den Begriff des Interesses zugrunde zu legen
sind; frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, welche Umstände rechtserheblich
sind und ob sie im Einzelfall ausreichen, die Klagebefugnis zu begründen (BGE
116 II 351 E. 3b S. 355; 123 III 385 E. 4a S. 387).

7.3. In tatsächlicher Hinsicht ist das Kantonsgericht zum Ergebnis gelangt, der
Antrag auf Feststellung der Miteigentumsquote richte sich nicht auf die
Änderung der im Grundbuch eingetragenen Quote und werde im Wesentlichen nur mit
Argumenten begründet, die allenfalls für eine von der Miteigentumsquote
vertraglich abweichende asymmetrische Kosten- und Nutzungsordnung sprechen (E.
2a/aa S. 9 f.) und für die Verteilung des Steigerungserlöses von Bedeutung sein
könnten (E. 3 S. 13 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellungen sind für
das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal der Beklagte dagegen
keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen erhebt (Art. 97 Abs. 1 BGG;
BGE 136 III 455 E. 2 S. 457). Er räumt im Gegenteil auch vor Bundesgericht ein,
es gehe ihm darum, dass der ausstehende Kosten- und Lastenanteil der Klägerin
entsprechend der festzustellenden Miteigentumsquote bestimmt werde (S. 13),
dass er nicht um seine wertvermehrenden Investitionen gebracht werde und dass
die Steigerungsbedingungen adäquat festgelegt werden könnten (S. 17 und S. 22
der Beschwerdeschrift).

7.4. In rechtlicher Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass an einer
urteilsmässigen Feststellung der Bruchteilsgrössen gemäss Ziff. 2 der Begehren
zusätzlich zu den Forderungen auf Ausgleich zu viel bezahlter Kosten und Lasten
(Ziff. 3) und auf Beteiligung am Verwertungserlös zu mehr als der Hälfte (Ziff.
4d der Begehren des Beklagten) kein Interesse besteht, das ein Abweichen vom
Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage
rechtfertigen könnte. Gegenteiliges vermag der Beklagte mit seinen Vorbringen
nicht darzutun. Die beantragte Feststellung soll lediglich die Grundlage für
die Zusprechung der Leistungsbegehren abgeben, kann damit aber in der
Beurteilung lediglich vorfrageweise als Teil der Erwägungen getroffen werden.

7.5. Dass die kantonalen Gerichte auf das Feststellungsbegehren des Beklagten
(Ziff. 2) mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten sind, kann aus
den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden. Ob eine örtliche
Zuständigkeit dafür gegeben gewesen wäre und ob letztere Frage auch ohne
entsprechende Rüge der Klägerin hat geprüft werden dürfen (E. 2 S. 8 f. des
angefochtenen Urteils), kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

8. 
Die weiteren Begehren lauten auf Verurteilung der Klägerin, dem Beklagten über
seinen Anteil hinaus bezahlte Kosten und Lasten im Miteigentumsverhältnis zu
ersetzen (Ziff. 3), und auf Berücksichtigung dieses Ersatzes in der Verteilung
des Steigerungserlöses (Ziff. 4d der Begehren des Beklagten).

8.1. Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, diese Begehren gehörten nicht zur
Aufhebungsklage gemäss Art. 651 ZGB und müssten deshalb die Voraussetzungen der
Widerklage erfüllen (E. 1b/aa S. 7 f.). Sie beträfen gewöhnliche Forderungen
bzw. bloss persönliche Schulden und könnten folglich nicht am Ort der gelegenen
Sache erhoben werden (E. 2a/bb S. 10 f.). Da die Begehren in keinem
Zusammenhang mit der Hauptklage stünden, hätten sie am Wohnsitz der Klägerin
erhoben werden müssen (E. 2b/bb S. 12 des angefochtenen Urteils), d.h. in
V.________, Gemeinde W.________, und damit am Bezirksgericht X.________ und
nicht am Bezirksgericht U.________. Der Beklagte vertritt den gegenteiligen
Standpunkt und sieht in der Ausgleichsklage gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB ein
zulässiges Begehren im Rahmen der Aufhebungsklage (S. 18 ff. Ziff. 2.2a und
Ziff. 2.2b). Soweit eine formelle Widerklage, die er vorsorglich auch erhoben
hat, notwendig sein sollte, erachtet der Beklagte den Gerichtsstand am Ort der
gelegenen Sache als gegeben, weil der Ausgleichsanspruch realobligatorischer
Natur sei (S. 23 Ziff. 2.3b/bb). Daselbst sei die Widerklage auch zulässig
wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit der Hauptklage (S. 25 Ziff. 2.3c/cc
der Beschwerdeschrift). Die Klägerin schliesst sich der Ansicht des
Kantonsgerichts an (S. 5 Rz. 7 der Beschwerdeantwort).

8.2. Über die Tragung der Kosten und Lasten im Miteigentumsverhältnis sieht
Art. 649 ZGB vor, dass die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die
aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, von
den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer
Anteile getragen werden (Abs. 1) und dass ein Miteigentümer, der solche
Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen hat, von den anderen nach dem
gleichen Verhältnis Ersatz verlangen kann (Abs. 2). Der Ausgleichsanspruch
kann, muss aber nicht im Rahmen der Aufhebungsklage gemäss Art. 651 ZGB
selbstständig eingeklagt werden (z.B. Urteil 5A_62/2015 vom 28. April 2015 E.
3.1). Seine Beurteilung ist nicht notwendig mit der Aufhebung des Miteigentums
verbunden (z.B. BGE 119 II 330 Bst. B: Widerklage auf Ausgleich in einem
Herabsetzungsprozess). Der Beklagte räumt selber ein, dass der
Ausgleichsanspruch unter Umständen gegen eine Person geltend gemacht werden
muss und kann, die nicht mehr Miteigentümerin ist (Brunner/Wichtermann, a.a.O.,
N. 9 zu Art. 649 ZGB). Die Teilung des Miteigentums nach gerichtlicher
Anordnung kann somit für alle Miteigentümer bewirkt werden, ohne dass
gleichzeitig über den Ausgleichsanspruch unter Miteigentümern entschieden wird.
Es bedarf im Prozess um die Teilung des Miteigentums (Art. 651 ZGB) deshalb der
förmlichen Widerklage auf Ausgleich gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB (vgl. zum
Begriff der doppelseitigen Klage: GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl. 1979, S. 149).

8.3. Der Beklagte hat folglich zu Recht ein selbstständiges Begehren um
Ausgleich gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB förmlich als Widerklage erhoben. Streitig
ist, ob das Begehren an einem zulässigen Gerichtsstand gestellt wurde.

8.3.1. Zu prüfen ist nicht der besondere Widerklagegerichtsstand, sondern
vorweg die naheliegende Frage, ob für die Widerklage als selbstständige Klage
der gleiche Gerichtsstand wie für die Hauptklage - hier: am Ort, wo die
Grundstücke gebucht sind (E. 6.1) - gegeben ist (vgl. GULDENER, a.a.O., S.
216). Gemäss Art. 29 ZPO ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im
Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig für dingliche Klagen
(Abs. 1 lit. a) und für andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken
beziehen, die aber auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei
erhoben werden können (Abs. 2).

8.3.2. Die Beitragspflicht gemäss Art. 649 Abs. 1 ZGB und der
Ausgleichsanspruch gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB sind realobligatorischer Natur (
BGE 119 II 330 E. 7a S. 331 und 404 E. 4 S. 407; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 3 und
N. 13 zu Art. 649 ZGB).

8.3.3. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen
Zuständigkeit (BGE 105 Ia 23 E. 1c S. 25) anerkannte die kantonale Praxis für
realobligatorische Ansprüche den Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache,
namentlich für die Klagen zur Geltendmachung von Ansprüchen im Verhältnis
zwischen Miteigentümern wie die Klage auf Bezahlung des auf einen Miteigentümer
entfallenden Anteils an den Verwaltungskosten (Leuch/Marbach/Kellerhals/
Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2a/bb
zu Art. 29 ZPO, S. 134; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 6b zu § 29 ZPO; allgemein für die
Pflicht des Miteigentümers zur Lastentragung: FRANK/ STRÄULI/MESSMER, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 24 zu §§ 6/7 ZPO).

8.3.4. Keine Änderung brachte das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in
Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355). Klagen aus
Realobligationen blieben am Ort der gelegenen Sache zulässig, insbesondere die
Klage auf Bezahlung des auf einen Miteigentümer entfallenden
Verwaltungskostenanteils ( TENCHIO, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Kommentar, 2001, N. 30, 1. Lemma, zu
Art. 19 GestG) und allgemein die Klagen zur Geltendmachung zahlreicher
Ansprüche im Verhältnis zwischen Miteigentümern nach Art. 646 ff. ZGB ( VON
WERDT, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz. Kommentar zum
Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Aufl. 2005, N. 42 zu
Art. 19 GestG).

8.3.5. Am Gerichtsstand für realobligatorische Ansprüche hat das Inkrafttreten
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) am 1. Januar 2011 nichts
geändert. Sie können am Ort der gelegenen Sache gemäss Art. 29 Abs. 2 ZPO
eingeklagt werden ( HOHL, Procédure civile, T. II, 2. Aufl. 2010, S. 69 Rz.
286). Dazu gehören weiterhin auch Ansprüche zwischen Miteigentümern (
SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 18,
1. Lemma, und PETER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, N. 24 und N. 25, 8. Lemma, je zu Art. 29 ZPO).

8.4. Das Kantonsgericht hat diese Zuständigkeitsordnung nicht übersehen.
Gleichwohl ist es davon ausgegangen, die Zulässigkeit des widerklageweise
erhobenen Ausgleichsanspruchs gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB am Ort der gelegenen
Sache im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZPO müsse verneint werden. Denn die Forderung
auf Kosten- und Lastenausgleich habe keinen absoluten Rechtscharakter. Sobald
die Forderungen (real) entstanden seien, unterscheide sie nichts mehr von
gewöhnlichen, bloss persönlichen Schulden, die am Wohnsitz des Schuldners
einzuklagen seien (E. 2a/bb S. 10 des angefochtenen Urteils).
Entgegen der Darstellung des Beklagten trifft es zu, dass nach einem Teil der
Lehre die Beitragspflicht des Miteigentümers nur in ihrer Entstehung eine reale
Obligation, die fällige und/oder entstandene einzelne Verpflichtung aber eine
gewöhnliche Schuld ist. Davon weichen indessen andere Lehrmeinungen
grundsätzlich oder mit Bezug auf die Rechtsfolgen ab (vgl. zum Meinungsstand:
STREBEL, Der Ausgleichsanspruch des Miteigentümers gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB,
AJP 2010 S. 1113, S. 1117 ff. Ziff. 2.2.1 mit Hinweisen).
Unter dem Blickwinkel des Gerichtsstandes mag eine unterschiedliche Beurteilung
durchaus als gerechtfertigt erscheinen, wenn der Ausgleichsanspruch gegenüber
einem Miteigentümer erhoben wird, der bereits aus der Gemeinschaft ausgetreten
ist. Wo aber - wie hier - der Ausgleichsanspruch im bestehenden
Miteigentumsverhältnis gerichtlich geltend gemacht wird, in dem laufend
Ausgleichsforderungen gegen einen Miteigentümer bis zu dessen Ausscheiden
entstehen können, überwiegt die sachenrechtliche Komponente (vgl. BGE 105 Ia 23
E. 1c S. 25/26). Die daherige Klage bezieht sich auf Rechte an einem Grundstück
und kann auch am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist,
erhoben werden (Art. 29 Abs. 2 ZPO).

8.5. Aus den dargelegten Gründen hat das Kantonsgericht die örtliche
Zuständigkeit des Bezirksgerichts für den widerklageweise erhobenen
Ausgleichsanspruch des Beklagten gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB zu Unrecht
verneint. Soweit das Bezirksgericht mit gleicher Begründung auf Ziff. 3 des
Widerklagebegehrens des Beklagten nicht hat eintreten wollen, ist das
angefochtene Urteil abzuändern und die Sache an das Bezirksgericht zum
Entscheid über das Begehren zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt
für den Nichteintretensentscheid betreffend Ziff. 4d des Widerklagebegehrens
des Beklagten, wonach dessen allfälliger Ausgleichsanspruchs in der Verteilung
des Steigerungserlöses zu berücksichtigen sei. Entgegen der Annahme des
Bezirksgerichts kann diese Berücksichtigung auch bedingt für den Fall, dass die
Klägerin die beiden Grundstücke oder eines davon ersteigert, angeordnet werden.

9. 
Mit der Aufhebung und der Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht erübrigt
sich die Prüfung der weiteren Rügen, namentlich der Rügen gegen die Festsetzung
und Verlegung der Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren. Je nach Ausgang
des bezirksgerichtlichen Verfahrens wird ein neuer Entscheid über die
Prozesskosten ergehen, den der Beklagte alsdann neu anfechten kann.

10. 
Im bundesgerichtlichen Verfahren obsiegt der Beklagte teilweise, was die
Nichteintretensentscheide betreffend die Ziff. 3 und die Ziff. 4d seiner
Widerklagebegehren angeht. Er unterliegt hingegen mit seinen Begehren, die
Miteigentumsquoten festzustellen und die Versteigerung von den Nutzniessungen
abhängig zu machen, und damit vom Vermögensinteresse her überwiegend. Es
rechtfertigt sich deshalb, dem Beklagten drei Viertel der Gerichtskosten
aufzuerlegen und ihn zu einer entsprechend herabgesetzten Parteientschädigung
an die Klägerin zu verpflichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur
Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen
Berufungsverfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Art.
67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das
Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und in
Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt geändert:

"In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 3 und die
Dispositiv-Ziff. 5, soweit sie die Ziff. 3 und die Ziff. 4d der
Widerklagebegehren des Beklagten betrifft, sowie die Dispositiv-Ziff. 6 und 7
des Urteils des Bezirksgerichts U.________ vom 8. November 2013 aufgehoben. Die
Sache wird zur Beurteilung der Ziff. 3 und der Ziff. 4d der Widerklagebegehren
des Beklagten im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückgewiesen."

2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden im Betrag von Fr. 3'000.--
dem Beklagten und Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 1'000.-- der Klägerin
und Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Der Beklagte und Beschwerdeführer hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen
für das kantonale Berufungsverfahren an das Kantonsgericht Schwyz
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
sowie dem Bezirksgericht U.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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