Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.173/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_173/2015

Urteil vom 5. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdegegner,

C.A.________,
D.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Marlene Zeier-Aegerter,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der Beschwerdeführerin
gegen eine vorsorgliche Massnahmeverfügung (Ehescheidung) des Bezirksgerichts
Zürich (u.a. Ferienrecht des Beschwerdegegners gegenüber dem Kind D.A.________,
Regelung der Modalitäten, Gesuche um Entlassung von Anwälten und um
Umplatzierung des Kindes) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Berufungsverfahrens bilde einzig das
Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung, darüber hinausgehende Ausführungen
seien unzulässig, auf die Vorbringen hinsichtlich des Ferienrechts sei mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem die Ferien bereits
stattgefunden hätten, Gründe für eine Absetzung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestünden keine, auf die erstmals im
Berufungsverfahren gestellten Anträge sei mangels Darlegung der Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten, der Beschwerdeführerin hätte die
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden
können,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 3. Februar 2015
verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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