Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.170/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_170/2015

Urteil vom 6. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Bern-Mittelland.

Gegenstand
Verweigerung der Verlängerung der Nachlassstundung und Konkurseröffnung nach
Art. 296b SchKG,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Verlängerung der
Nachlassstundung und die (gestützt auf Art. 296b SchKG mit Wirkung ab 9.
Dezember 2014, 15.00 Uhr erfolgte) Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung sei der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen und habe auf
eine Parteieinvernahme verzichtet, das Beschwerdeverfahren werde schriftlich
durchgeführt, wegen der fehlenden Zustimmung der Steuerverwaltung des Kantons
Bern (mit Forderungen von Fr. 257'966.50) werde das (für die Annahme des
Nachlassvertrags erforderliche) Quorum von Art. 305 Abs. 1 lit. a SchKG mit
bloss 47% des Gesamtbetrags der Forderungen nicht erreicht, mit den vorhandenen
Fr. 4'000.-- werde sodann die vollständige Befriedigung der privilegierten
Gläubiger bzw. die Erfüllung der (während der Stundung mit Zustimmung des
Sachwalters eingegangenen) Verbindlichkeiten nicht hinlänglich sichergestellt
(Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), damit bestehe keine Aussicht auf Sanierung
oder Bestätigung des Nachlassvertrags, weshalb die Vorinstanz den Konkurs zu
Recht auf Grund von Art. 296b lit. b SchKG eröffnet habe, mit der
Konkurseröffnung entfalle die Möglichkeit einer Stundungsverlängerung, die
ohnehin nur vom Sachwalter und nicht vom Beschwerdeführer hätte beantragt
werden können (Art. 295b Abs. 1 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu
wiederholen, auf einer Verlängerung der Nachlassstundung zu beharren und sich
von weiteren Verhandlungen mit der Steuerverwaltung das Erreichen des Quorums
zu erhoffen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 29. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde ohne Parteiverhandlung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sachwalter Dr. B.________, dem
Regionalgericht, dem Grundbuchamt und dem Konkursamt Bern-Mittelland sowie dem
Handelsregisteramt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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