Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.169/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_169/2015

Urteil vom 4. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik U.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Februar 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer,
Einzelrichterin).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Februar 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der
Psychiatrischen Klinik U.________ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht
eingetreten ist und die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz weitergeleitet hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, zuständig wäre das Verwaltungsgericht nur,
wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hätte oder wenn die Massnahme
von einer Arztperson oder Einrichtung in diesem Kanton angeordnet worden wäre
(§ 58 Abs. 2 EG ZGB), vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch seinen
gesetzlichen Wohnsitz in Schwyz und die Massnahme sei von einem Arzt im Kanton
Zürich angeordnet worden, weshalb das Verwaltungsgericht Zug nicht auf die
Beschwerde eintreten könne und die Beschwerde an das zuständige
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterzuleiten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.
Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik U.________
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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