Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.162/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_162/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und
Konkurs Basel-Landschaft vom 10. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ liegt mit dem Betreibungsamt Basel-Landschaft im Streit über
die Frage, in welcher Höhe seine monatlichen Einkünfte gepfändet werden können.
Mit Pfändungsprotokoll vom 30. Oktober 2014 hatte das Betreibungsamt das
betreibungsrechtliche Existenzminimum per Ende November 2014 auf Fr. 2'806.45
festgesetzt. Dagegen erhob A.________ am 9. November 2014 Beschwerde an das
Betreibungsamt. Das Betreibungsamt reagierte mit Schreiben vom 13. November
2014.

A.b. Mit Schreiben vom 20. und 28. Dezember 2014 wandte sich A.________ erneut
an das Betreibungsamt, um die Existenzminimumberechnung zu beanstanden. Anlass
zu Diskussionen gaben insbesondere die Abrechnungen der
Arbeitslosenversicherung, ein Zwischenverdienst und Auslagen für auswärtige
Verpflegung. Am 6. Januar 2015 erliess das Betreibungsamt drei
Pfändungsprotokolle. Per Ende November 2014 wurde eine Lohnpfändung von Fr.
1'930.-- verfügt. Per Ende Dezember 2014 wurde das betreibungsrechtliche
Existenzminimum auf Fr. 2'839.35 festgesetzt und der darüber hinausgehende
Mehrverdienst gepfändet. Per Ende Januar 2015 bestimmte das Amt den nicht
pfändbaren Betrag auf Fr. 2'784.35. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 forderte
das Betreibungsamt A.________ überdies auf, Lohnabrechnungen für den Monat
Dezember 2014 über sämtliche Erwerbstätigkeiten sowie Abrechnungen der
Arbeitslosenkasse für den Monat Dezember 2014 binnen zehn Tagen nach Erhalt der
Verfügung einzureichen.

B.

B.a. Am 15. Januar 2015 erhob A.________ gegen die erwähnten
Pfändungsprotokolle (Bst. A.b) und die Verfügung vom 6. Januar 2015 Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Er
beantragte, die Einkommensberechnungen ab November und Dezember 2014 sowie ab
Januar 2015 anzupassen, und widersetzte sich der Aufforderung, weitere
Lohnbelege und Abrechnungen der Arbeitslosenkasse einzureichen, wobei seinem
Rekurs gegen die Beibringung weiterer Unterlagen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei. Weiter verlangte er, die Lohnpfändung bei der Arbeitslosenkasse
per sofort zu stoppen und ihm zu erlauben, das Geld selbst dem Betreibungsamt
zu überweisen. Auch sollte dem Betreibungsamt untersagt werden,
Lohnpfändungsanzeigen an die Schule B.________ und allfällige weitere
Arbeitgeber zu senden. Zudem ersuchte er die Aufsichtsbehörde darum, ihm "eine
andere Sachbearbeitung" zuzuteilen und das Betreibungsamt anzuweisen, seine
Anfragen zukünftig binnen angemessener Frist kompetent zu beantworten und ihm
auch telefonisch zur Verfügung zu stehen. Schliesslich verlangte er die
ordnungsgemässe Behandlung seiner Beschwerde vom 9. November 2014 (Bst. A.a ).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 schloss die Aufsichtsbehörde den
Schriftenwechsel. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Mit
Eingabe vom 5. Februar 2015 erhob A.________ schliesslich noch eine
aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen das Betreibungsamt.

B.b. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 hiess die Aufsichtsbehörde die
Beschwerde vom 15. Januar 2015 teilweise gut. Sie wies das Betreibungsamt an,
die Pfändungsquote am Einkommen des Schuldners per Ende November 2014 auf Fr.
1'890.-- herabzusetzen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde vom 15. Januar 2015
ab, soweit sie darauf eintrat. Die aufsichtsrechtliche Beschwerde vom 5.
Februar 2015 wies die Aufsichtsbehörde ab, soweit sie darauf eintrat.

C. 
Mit Eingabe vom 2. März 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält daran fest, dass die
Einkommensberechnungen ab November und Dezember 2014 anzupassen und die daraus
resultierenden Differenzbeträge "sofort auszuzahlen" seien (Ziffern 2 und 4).
Die Einkommensberechnung ab Februar 2015 sei ebenfalls anzupassen (Ziffer 1).
Weiterhin wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die betreibungsamtliche
Aufforderung zur Beibringung von Belegen (Ziffer 3; s. Bst. A.b ) und gegen
weitere Lohnpfändungsanzeigen an Arbeitgeber (Ziffer 4; s. Bst. B.a ). Ebenso
besteht er auf der Anweisung an das Betreibungsamt betreffend die Behandlung
seiner Anfragen (Ziffer 5). In prozessualer Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und um eine "angemessene Parteientschädigung" (Ziffer 6).
Entsprechend seinem weiteren Antrag erkannte das präsidierende Mitglied der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 19. März 2015
aufschiebende Wirkung zu.

 Zur Beantwortung der Beschwerde eingeladen, hat die Aufsichtsbehörde
beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Betreibungsamt hat sich nicht geäussert. Die Eingabe der Vorinstanz wurde
dem Beschwerdeführer übermittelt.

Erwägungen:

1. 
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von
Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde
richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
und 90 BGG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze
zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Als Pfändungsschuldner ist der
Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheides, mit dem die kantonale
Aufsichtsbehörde seine Beschwerde abgewiesen hat, legitimiert (Art. 76 Abs. 1
BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich zulässig.

2. 
Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, mit dem der Beschwerdeführer
verlangt, die Einkommensberechnung ab Februar 2015 anzupassen. Die
Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einem
Revisionsbegehren nach Art. 93 Abs. 3 SchKG an das Betreibungsamt
Basel-Landschaft gelangen muss, falls er seine Existenzminimumberechnung ab
Februar 2015 wegen veränderter Verhältnisse angepasst haben will. Dass die
Aufsichtsbehörde die Rechtslage damit in unzutreffender Weise beurteilt hätte,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Äussert sich die Aufsichtsbehörde
aber zu Recht nicht zum Existenzminimum ab Februar 2015, so fehlt es
diesbezüglich schon an einem kantonalen Entscheid (Art. 75 BGG).

3. 
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist auch die aufsichtsrechtliche
Beschwerde vom 5. Februar 2015. Die Vorinstanz weist dieses Rechtsmittel ab (s.
Sachverhalt Bst. B). Den vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren lässt sich
nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid diesbezüglich anficht. Soweit der Beschwerdeführer daran festhält,
dass das Betreibungsamt seine E-Mail-Nachrichten zu beantworten habe, übersieht
er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach gewöhnliche E-Mails keine gesetzlich
anerkannte Kommunikationsform im Rechtsverkehr mit Betreibungsbehörden
darstellen. Unbehelflich ist insbesondere der pauschale Vorwurf, es sei "nicht
nachvollziehbar und rechtsmissbräuchlich", auf E-Mails nicht zu reagieren. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Betreibungsamt am 13. Januar 2015 darauf
hingewiesen worden zu sein, dass weitere E-Mails nicht mehr beantwortet würden.
Er äussert sich auch nicht dazu, welches gesetzliche Recht das Betreibungsamt
mit dem erwähnten Hinweis in nutzloser, zweckwidriger oder schikanöser Weise
ausgeübt haben soll (Art. 2 Abs. 2 ZGB; zum Begriff des Rechtsmissbrauchs: BGE
135 III 162 E. 3.3.1 S. 169 f.). Mithin gebricht es der Beschwerde
diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

4. 
Das soeben Gesagte gilt auch mit Blick auf das Begehren, mit dem der
Beschwerdeführer dem Betreibungsamt verbieten lassen will,
Lohnpfändungsanzeigen an die Schule B.________ AG und allfällige weitere
Arbeitgeber "vorzunehmen". Auch hier fehlt es gänzlich an der gesetzlich
vorgeschriebenen Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf das
Begehren ist nicht einzutreten.

5. 
Anlass zur Beschwerde gibt zur Hauptsache die Ermittlung des Einkommens für die
Notbedarfsberechnung des Monats November 2014.

5.1. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, ist der
Beschwerdeführer bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Basel-Landschaft angemeldet. Er bemängelt die Art und Weise, wie die
Betreibungsbehörden den Zwischenverdienst berücksichtigen, den er im November
2014 bei der Schule B.________ AG erzielt hat. Seiner Meinung nach ist ihm für
diesen Monat als Einkommen nicht der Betrag von Fr. 5'709.20 anzurechnen, den
die Schule B.________ AG in der Lohnabrechnung für November 2014 ausweist,
sondern die Summe von Fr. 4'937.65, die sich aus dem von der Arbeitslosenkasse
ermittelten Zwischenverdienst von Fr. 5'381.25 abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge ergibt.

 Schon dem Betreibungsamt und auch der Aufsichtsbehörde will der
Beschwerdeführer erklärt haben, dass sich die Auszahlungsperioden der Schule
und der Arbeitslosenkasse nicht decken. Die Lohnauszahlung der Schule erfolge
jeweils für die Zeit vom 21. Tag des Vormonats bis zum 20. Tag des laufenden
Monats, diejenige der Arbeitslosenkasse entspreche dem Kalendermonat. Zur
Berechnung der Taggelder erhalte die Arbeitslosenkasse von der Schule immer
eine angepasste Abrechnung. Gestützt darauf berücksichtige die Kasse die
ausbezahlten Stundenlöhne vom ersten bis zum letzten Kalendertag. Entsprechend
seien die im Monat November erzielten Stundenlöhne in der Berechnung des
Novembertaggeldes und sämtliche im Monat Oktober erzielten Stundenlöhne in der
Berechnung des Oktobertaggeldes berücksichtigt worden. Das bedeute, dass ein
Teil der Ende November 2014 ausbezahlten Stundenlöhne bereits in der Berechnung
des Arbeitslosentaggeldes für den Monat Oktober 2014 berücksichtigt worden sei.
Da das Arbeitslosentaggeld bisher immer die Basis für die Pfändung gewesen sei,
könne "es ja wohl nicht sein, dass das gleiche Einkommen mehrmals gepfändet
werden kann". Der Beschwerdeführer verwahrt sich gegen den Vorhalt der
Aufsichtsbehörde, er habe seine gesetzliche Mitwirkungspflicht vernachlässigt
und es unterlassen, taugliche Unterlagen der öffentlichen Arbeitslosenkasse und
der Schule B.________ AG über die jeweils abgerechneten Stunden beizubringen.
Er beteuert, es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass die gemachten Angaben nicht
ausreichten. Überdies könne man von einem Betreibungsamt "ja wohl erwarten",
dass das Existenzminimum im geschilderten Szenario nicht anhand der
Lohnabrechnungen der jeweiligen Arbeitgeber, sondern gestützt auf die
Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung berechnet werde.

5.2. Gerade der zuletzt erwähnte Einwand geht fehl. Aus der aktenkundigen
Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
im November 2014 schon unter Berücksichtigung des von der Arbeitslosenkasse
ermittelten tieferen Zwischenverdienstes von (brutto) Fr. 5'381.25 keine
Arbeitslosentaggelder zugute hatte. Deshalb kommt es für die Zwecke der
Notbedarfsermittlung nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die Schule
B.________ AG und die Arbeitslosenkasse ihre angeblich verschiedenen
Abrechnungsperioden miteinander koordinierten. Dass ihm die Schule B.________
AG den erwähnten Nettolohn von Fr. 5'709.20 im November 2014 ausbezahlt hat,
bestreitet der Beschwerdeführer indessen nicht. Ebenso wenig stellt er die
vorinstanzliche Erkenntnis in Abrede, wonach auf die effektiv erzielten
Einkünfte des Schuldners abzustellen ist. Entscheidend ist daher einzig, ob
Teile des besagten Nettolohns, den die Schule B.________ AG auf dem "Lohnblatt
November 2014" ausweist, bereits in eine frühere Pfändung geflossen sind.
Betrachtet man das Lohnblatt isoliert, so hatte das Betreibungsamt in der Tat
keinen Grund, an seiner Massgeblichkeit zu zweifeln, nennt das Dokument als
Abrechnungsdatum doch ausdrücklich den 30. November 2014. Warum es sich bei
diesem Lohnblatt nicht um die "angepasste Abrechnung" für die kalendarische
Abrechnung der Arbeitslosenkasse handeln soll bzw. in welchem Umfang die
ausgewiesenen 75.84 Stundenlöhne nicht auf den November 2014, sondern auf den
Oktober 2014 entfallen und überdies auch schon im Oktober gepfändet wurden,
vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären und ist auch nicht ersichtlich.
Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann, dass sich
das Betreibungsamt angesichts der sich widersprechenden Beträge im Lohnblatt
der Schule B.________ AG und in der Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse (E.
5.1) mit Rückfragen an ihn hätte wenden müssen.

5.3. In zutreffender Weise verweist die Vorinstanz auf die in Art. 91 Abs. 1
Ziff. 2 SchKG verankerte Pflicht des Pfändungsschuldners, dem Betreibungsamt
die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die
Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu stellen
(vgl. BGE 117 III 61 E. 2 S. 62 f.). Daran ändert nichts, dass das
Betreibungsamt die tatsächlichen Verhältnisse, deren Kenntnis zur Ermittlung
des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig ist, grundsätzlich von Amtes wegen
abzuklären hat. Denn allein daraus folgt nicht, dass der Schuldner von jeder
Mitwirkungspflicht befreit ist. Im Gegenteil obliegt es ihm, die Behörde über
die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise
anzugeben. Die Behörde, die von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss,
hat aber dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen
zu bezweifeln ist, dass die betroffene Partei den Sachverhalt vollständig
dargelegt hat (BGE 112 III 79 E. 2 S. 80).

 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 sandte der Beschwerdeführer dem
Betreibungsamt die erwähnte Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse und das
besagte Lohnblatt der Schule B.________ AG. Entgegen dem, was die Vorinstanz
unterstellt, beschränkte sich der Beschwerdeführer nicht darauf, die erwähnten
Dokumente einzureichen. Wie die Aufsichtsbehörde selbst feststellt, legt der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2014 dar, weshalb er
seine Abrechnung auf der Basis der Kalkulationen der Arbeitslosenkasse vornimmt
und als Einkommen den Betrag von Fr. 4'937.65 einsetzt. Nachdem dieser Betrag
aber offensichtlich dem Lohn widerspricht, den die Arbeitgeberin für den Monat
November 2014 ausweist, mussten beim Betreibungsamt an sich Zweifel darüber
aufkommen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt vollständig dargelegt
hatte. Insofern erscheint fraglich, ob das Betreibungsamt unter den gegebenen
Umständen der Notbedarfsrechnung einfach den höheren von zwei sich
widersprechenden Beträgen zugrunde legen durfte, ohne zu weiteren Abklärungen
zu schreiten. Was es damit auf sich hat, kann jedoch offenbleiben. Das zeigen
die nachfolgenden Erwägungen.

 Die erwähnte Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht des Schuldners gilt nicht nur
im Verfahren vor dem Betreibungsamt, sondern auch in demjenigen vor der
Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Mit der vorinstanzlichen
Feststellung, dass er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine tauglichen
Unterlagen der Arbeitslosenkasse und der Schule B.________ AG über die jeweils
abgerechneten Stunden beigebracht habe, setzt sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht weiter auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend,
dass er der Aufsichtsbehörde entsprechende Beweismittel vorgelegt oder
angegeben und diese seine Vorbringen in unzulässiger Weise übersehen oder sich
darüber hinweggesetzt hätte. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer auch
nicht, über keine Unterlagen zu verfügen, anhand derer (spätestens) die
Aufsichtsbehörde hätte nachvollziehen können, in welchem Umfang der für den
Monat November 2014 ausgewiesene Nettolohn von Fr. 5'709.20 nicht nur als
Entgelt für Dienstleistungen im Oktober 2014 ausbezahlt, sondern tatsächlich
auch der Pfändung des im Oktober 2014 erzielten Einkommens unterworfen wurde.
Vielmehr legt er seiner Beschwerde an das Bundesgericht nun ohne weitere
Erklärungen eine "Zwischenverdienstbescheinigung" vom 16. Dezember 2014 bei.
Darin attestiert die Schule B.________ AG für den Monat November 2014 einen
Grundlohn von Fr. 5'206.--. Welche Schlüsse sich daraus ziehen lassen, muss
jedoch offenbleiben: Dieses neue Beweismittel ist vor Bundesgericht
unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer keinerlei
Erklärung liefert, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu diesem
Vorbringen Anlass gegeben hätte (vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Allerdings
hatte der Beschwerdeführer angesichts der betreibungsamtlichen Verfügung vom 6.
Januar 2015 allen Grund, schon die Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Belegen
zu bedienen. Jedenfalls mit Bezug auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
kann er sich nicht damit entschuldigen, dass die Vorinstanz nie mit der
Forderung an ihn herangetreten sei, seine Ausführungen mit weiteren Unterlagen
zu belegen.

5.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Notbedarfsberechnung des Monats
November 2014 die Festsetzung seines Einkommens anficht, erweist sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.

6. 
Am Pfändungsprotokoll ab Dezember 2014 beanstandet der Beschwerdeführer
weiterhin den Betrag von Fr. 55.--, den das Betreibungsamt für auswärtige
Verpflegung berücksichtigt.

6.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge trug das Betreibungsamt mit dem
erwähnten Betreffnis exakt dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag
Rechnung. Die Abrechnung des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2014 lege
hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung für den Monat Dezember 2014
keinen anderen Schluss nahe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht für
den Monat Dezember 2014 Kosten für auswärtige Verpflegung von insgesamt Fr.
95.-- geltend und will seine Aufstellung vom 28. Dezember 2014 auch mit Bezug
auf diesen Monat im gleichen Sinn verstanden wissen, wie sie von der
Aufsichtsbehörde im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Verpflegungskosten
für den Monat November 2014 interpretiert wurde. Demnach soll es sich bei den
Fr. 55.-- um die Kosten handeln, die im Monat Dezember 2014 zusätzlich zu den
Fr. 40.-- zu berücksichtigen sind, die bereits im Existenzminimum von Fr.
2'806.45 enthalten sind.

6.2. Bezüglich der zuletzt genannten Geldsumme stellt die Aufsichtsbehörde
fest, der Betrag entspreche dem Existenzminimum gemäss Pfändungsprotokoll vom
30. Oktober 2014, in welchem unter dem Titel "auswärtige Verpflegung" ein
Betrag von Fr. 40.-- enthalten sei. Was den Monat November 2014 angeht,
berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das Schreiben vom 20. Dezember 2014. Dort
weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im November 2014 100 %
gearbeitet habe und die auswärtige Verpflegung auf den Maximalbetrag erhöhen
werde. Daraus zieht die Aufsichtsbehörde den Schluss, dass der Beschwerdeführer
unter dem Titel der auswärtigen Verpflegung für den Monat November 2014 nicht
nur den vom Betreibungsamt festgesetzten Betrag von Fr. 180.--, sondern
insgesamt Fr. 220.-- geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Verpflegungskosten
für den Monat November 2014 weist der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung
vom 28. Dezember 2014 in einer Klammerbemerkung auf den Abzug von Fr. 40.-- vom
vollen Betrag von monatlich Fr. 220.-- hin. Als Erklärung für den Monat
Dezember 2014 schreibt er in Klammern hingegen einfach "CHF 220.00 : 4", ohne
auf die bereits berücksichtigten Fr. 40.-- hinzuweisen. Entgegen dem, was der
angefochtene Entscheid unterstellt und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
beteuert, ist dieser Unterschied allein aber kein Grund, die beiden Monate
hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung unterschiedlich zu
behandeln. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die
Überlegungen, welche die Vorinstanz mit Blick auf den Monat November 2014
anstellt, in offensichtlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 BGG) auch für den Monat
Dezember 2014 aufdrängen: Nicht nur erklärt der Beschwerdeführer im besagten
Schreiben vom 20. Dezember 2014, auch im Dezember 2014 während einer Woche 100
% gearbeitet zu haben, weshalb er die auswärtige Verpflegung "ebenfalls
anpassen und in der Abrechnung berücksichtigen" werde. Auch in seiner
tabellarischen Darstellung vom 28. Dezember 2014 weist er die auswärtige
Verpflegung für den Monat Dezember 2014 im Betrag von Fr. 55.-- genau wie
diejenige für den Monat November 2014 im Abschnitt betreffend "zusätzliche
Auslagen" aus, die er über das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr.
2'806.45 hinaus geltend macht, in welchem für auswärtige Verpflegung schon Fr.
40.-- enthalten sind. Mithin liegt auch mit Bezug auf die Kosten für auswärtige
Verpflegung im Monat Dezember 2014 auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die
Fr. 55.-- zusätzlich zu den Fr. 40.-- angerechnet haben will. Die Beschwerde
erweist sich insofern als begründet.

6.3. Dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2014 während einer Woche zu
100 % gearbeitet hat und für auswärtige Verpflegung bei einem Vollpensum
praxisgemäss monatlich Fr. 220.-- in Anschlag zu bringen sind, ist vor
Bundesgericht nicht bestritten. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass der
Betrag von Fr. 40.--, der den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge für
einen Arbeitstag pro Woche eingesetzt wurde, im Dezember 2014 keine
Berechtigung mehr hätte. Entsprechend ist das Bundesgericht in der Lage, das
Existenzminimum für den Monat Dezember um Fr. 40.-- zu erhöhen. Dem Begehren
des Beschwerdeführers, ihm diesen Differenzbetrag "sofort auszuzahlen", kann
das Bundesgericht hingegen nicht entsprechen. Denn Gegenstand des angefochtenen
Entscheids ist einzig die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs und
nicht die Art und Weise, wie das Betreibungsamt über die ganze Dauer der
Pfändung abrechnet.

7. 
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung, mit der das
Betreibungsamt ihn auffordert, diverse Unterlagen betreffend seine Einnahmen im
Monat Dezember beizubringen (s. Sachverhalt Bst. A.b ). Die Aufsichtsbehörde
hält fest, die fragliche Verfügung sei gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG erfolgt und diene dazu, das Betreibungsamt hinsichtlich der Ermittlung
sämtlicher im Monat Dezember erzielter Einkünfte umfassend zu dokumentieren.
Darin könne keine schikanöse Rechtsausübung, sondern bloss ein
gesetzeskonformes Vorgehen erkannt werden. Eine Gesetzesverletzung oder
Unangemessenheit sei nicht erstellt. Demgegenüber argumentiert der
Beschwerdeführer, die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse würden "vollständig"
ausreichen. Diese Abrechnungen seien die Basis für die Berechnung des
Existenzminimums. Ausserdem sei die Arbeitslosenkasse auch im Besitz sämtlicher
Lohnabrechnungen.

 Die Einwände sind unbehelflich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es nicht
an ihm ist darüber zu entscheiden, anhand welcher Grundlagen das Betreibungsamt
sein Existenzminimum festsetzt. Sodann trifft die gesetzliche Auskunftspflicht
in erster Linie den Schuldner selbst. Er ist es, der bei Straffolge (Art. 163
Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB) über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse
umfassend Auskunft geben muss, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig
ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Laut den Pfändungsprotokollen vom 6. Januar
2015 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass neben seinem Einkommen keine
weiteren Vermögenswerte mit Gantwert vorhanden sind. Warum die geforderten
Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse für eine genügende Pfändung
trotzdem nicht erforderlich sein sollen, vermag er nicht zu erklären. Im
Übrigen zeigt gerade der Streit um das massgebliche Einkommen im Monat November
2014 (E. 4), dass allein die Angaben der Arbeitslosenkasse keineswegs zwingend
sichere Gewähr für die Höhe der Geldmittel bieten, die dem Schuldner in einem
bestimmten Zeitraum tatsächlich zugeflossen sind. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Betreibungsamt vom
Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen über sämtliche Erwerbstätigkeiten im
Monat Dezember 2014 einfordert. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht,
dass er die verlangten Urkunden nicht beibringen könnte.

8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung
der Kosten für die auswärtige Verpflegung im Monat Dezember 2014 richtet. Die
Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Betreibungsamt Basel-Landschaft
entsprechend anzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer grösstenteils
unterliegt, hat er für drei Viertel der Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem Betreibungsamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG). Ihm ist auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Indessen verlangt der - anwaltlich nicht vertretene - Beschwerdeführer für sich
eine "angemessene Parteientschädigung", da seine Beschwerde "nur durch das
unkooperative Verhalten des Betreibungsamtes notwendig wurde". Soweit eine
Partei obsiegt, hat sie gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG in der Regel Anspruch auf
Ersatz aller durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten. Neben den
Anwaltskosten, die hier nicht in Frage stehen, umfasst die Parteientschädigung
die allfälligen weiteren notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit
verursacht werden (Art. 1 Bst. b des Reglements über die Parteientschädigung
und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3). Welche konkreten
notwendigen Kosten ihm durch das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren
entstanden sind, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Allein der Umstand, dass
er den Entscheid der Aufsichtsbehörde in einem Punkt erfolgreich anficht,
verschafft ihm losgelöst von den gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch
auf eine Entschädigung. Hingegen kann seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren entsprochen werden (Art. 64
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, sofern er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Ergänzung zu Ziffer 1 des
Entscheids der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
wird das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, das betreibungsrechtliche
Existenzminimum per Ende Dezember 2014 auf Fr. 2'879.35 festzusetzen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft
und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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