Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.159/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_159/2015

Urteil vom 11. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wollmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Bundesanwaltschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 29. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ war mit B.A.________ unter dem Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung verheiratet. Am 13. Juni 2005 hatten die Ehegatten
als einfache Gesellschaft für Fr. 800'000.-- das Grundstück U.________-GBB-qqq
erworben und nach erheblichen Investitionen für die Umgestaltung am 9. Juni
2008 für Fr. 950'000.-- mit Verlust wieder verkauft. Der nach Ablösung der
Schulden verbleibende Erlös von Fr. 413'540.95 wurde auf dem Klientengeldkonto
Nr. rrr bei der Bank C.________ deponiert und von Notar D.________
treuhänderisch verwaltet. Auf B.A.________ lauteten sieben weitere Konten bei
der Bank C.________ sowie verschiedene Konten bei der Bank E.________.

B.
Am 11. April 2008 erstattete die F.________ gegen B.A.________ Anzeige für
Straftaten, welche dieser in Funktion als ihr Angestellter begangen hatte. Die
Bundesanwaltschaft leitete ein Verfahren ein und beschlagnahmte seine Konten.
Am 5. Mai 2010 verurteilte das Bundesstrafgericht B.A.________ wegen mehrfacher
Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil der
Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Mit Ziff. 3a des Strafurteils wurde aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft
des Ehepaares A.________ vom Konto Nr. rrr bei der Bank C.________ der Betrag
von Fr. 349'081.-- eingezogen. Bei dessen Berechnung trug das
Bundesstrafgericht den Investitionen von A.A.________ von Fr. 151'019.80
(Einlagen von Fr. 130'000.-- und direkte Zahlung über Fr. 21'091.80) in die
Liegenschaft insofern Rechnung, als es nur einen den Investitionen des
Ehemannes entsprechenden Anteil des auf dem Konto befindlichen Betrages einzog,
unter Berücksichtigung der Verlusttragung im gleichen Verhältnis.
Mit Ziff. 4 des Strafurteils wurde eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft
gegenüber B.A.________ in Höhe von Fr. 400'000.-- begründet.
Mit Ziff. 5a des Strafurteils wurde das Konto Nr. rrr bei der Bank C.________
in dem den Fr. 349'081.-- übersteigenden Betrag beschlagnahmt. Die bereits
durch die Bundesanwaltschaft erfolgte Beschlagnahmung der weiteren Konten blieb
bestehen.

C.
Zwischenzeitlich hatten die Ehegatten A.________ am 19. Februar 2008 einen
gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Mit Urteil vom 27. April 2011 wurden
sie rechtskräftig geschieden. B.A.________ anerkannte in der gerichtlich
genehmigten Scheidungskonvention, A.A.________ total Fr. 425'000.-- zu schulden
(Fr. 365'000.-- "Rückerstattung Eigengut" und Fr. 60'000.-- "rückständige
Ehegattenunterhaltsbeiträge"). Zur Tilgung dieser Forderungen zedierte er in
der Konvention "auf Anrechnung des güterrechtlichen Anspruchs" "ohne Gewähr für
Bestand und Einbringlichkeit" "sämtliche Ansprüche/Guthaben an seinem resp. am
ehelichen Vermögen", darunter die sieben auf seinen Namen lautenden Konten bei
der Bank C.________ sowie das auf "G.________" lautende Klientengeldkonto Nr.
rrr.
Die sieben Konten bei der Bank C.________ wurden in der Folge auf A.A.________
überführt, welche die Guthaben neu auf vier Konten deponierte (Nrn. sss; ttt;
uuu; vvv). Weiterhin besteht unter der ursprünglichen Nummer das Konto Nr. rrr
mit der nach Einziehung der Fr. 349'081.-- verbliebenen Restanz.

D.
Für die in Ziff. 4 des Strafurteils festgelegte Ersatzforderung von Fr.
400'000.-- leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Betreibungsamt
Oberland, Dienststelle Oberland West, die Betreibung Nr. www ein; diesbezüglich
wurden am 16. April 2012 für die Gruppe Nr. xxx das Konto Nr. rrr bei der Bank
C.________ mit einem Guthaben von Fr. 64'756.60 sowie die auf B.A.________
lautenden Konten bei der Bank E.________ gepfändet.
In Befürchtung einer ungenügenden Deckung für die Teilnehmer in der Gruppe Nr.
xxx leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft am 23. August 2012 sodann die
Betreibung Nr. yyy ein; diesbezüglich wurden am 7. September 2012 für die
Gruppe Nr. zzz die Konten Nrn. sss, ttt, uuu und vvv mit Guthaben von $
1'118.87, EUR 5'867.31, Fr. 52'186.65 und Fr. 2'485.-- gepfändet (als
"Nachpfändung" bezeichnet).
In beiden Verfahren erhob A.A.________ unter Hinweis auf das Scheidungsurteil
(bzw. die Teil des Urteils bildende Konvention) einen Drittanspruch an den
gepfändeten Konten, welche auf ihren Namen lauten. Das Betreibungsamt setzte
der Schweizerischen Eidgenossenschaft in beiden Verfahren Frist zur Erhebung
einer Widerspruchsklage.

E.
Am 3. September 2012 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft beim
Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Klage nach Art. 108 SchKG betreffend
das Konto Nr. rrr ein mit dem Begehren, es sei in der Betreibung Nr. www,
Gruppe Nr. xxx, des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West,
gegen den Schuldner B.A.________ das vollumfängliche Recht von A.A.________ am
gepfändeten Vermögenswert Nr. 2 der Pfändungsurkunde vom 24. Mai 2012
abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss des gepfändeten
Vermögenswertes Nr. 2 weiterzuführen.
Am 5. November 2012 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft zudem eine
Klage nach Art. 108 SchKG betreffend die Konten Nrn. sss, ttt, uuu und vvv ein
mit dem Begehren, es sei in der Betreibung Nr. yyy, Gruppe Nr. zzz, des
Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gegen den Schuldner
B.A.________ das vollumfängliche Recht von A.A.________ an den gepfändeten
Vermögenswerten Nrn. 1-4 der Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2012 abzuerkennen
und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss der gepfändeten Vermögenswerte
Nrn. 1-4 weiterzuführen.
Im Einverständnis der Parteien wurden die beiden Verfahren vereinigt. An der
Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung,
welche die Schweizerische Eidgenossenschaft am 23. Oktober 2013 innert der
vereinbarten Frist widerrief. Mit Entscheid vom 10. April 2014 wies das
Regionalgericht Oberland die beiden Klagen ab.
Dagegen erhob die Schweizerische Eidgenossenschaft Berufung. Mit Entscheid vom
29. Januar 2015 hiess das Obergericht des Kantons Bern die beiden Klagen gut.

F.
Gegen das obergerichtliche Urteil erhob A.A.________ am 2. März 2015 Beschwerde
mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Widerspruchsklagen. Mit
Präsidialverfügung vom 19. März 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 verlangte
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten
sei.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid erging im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108
SchKG und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Das
Obergericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG) und
der erforderliche Mindeststreitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
Das Regionalgericht wies die Klagen ab mit der Begründung, weder die Rücknahme
von Vermögenswerten ins Eigengut noch die Begleichung von Unterhaltsansprüchen
falle in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB. Im Übrigen sei die Höhe der
Ansprüche der Beschwerdeführerin durch die gerichtliche Genehmigung der
Scheidungskonvention verbindlich festgelegt.
Berufungsweise machte die Beschwerdegegnerin geltend, es gehe nicht um die
Rücknahme von Vermögenswerten, sondern um Ersatzforderungen. Im Übrigen sei das
Scheidungsurteil, bei welchem sie nicht Partei gewesen sei, im
Widerspruchsverfahren nicht verbindlich. Die Beschwerdeführerin habe somit den
Umfang ihres Eigengutes und allfälliger Unterhaltsforderungen nachzuweisen, was
ihr nicht gelinge. Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort
entgegen, es könnten nur solche Forderungen den Schutz von Art. 193 ZGB
beanspruchen, welche zeitlich vor den gemäss dieser Norm relevanten Handlungen
entstanden seien. Die Auflösung des Güterstandes werde gemäss Art. 204 Abs. 1
ZGB auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens zurückbezogen,
vorliegend also auf den 19. Februar 2008, während die Ersatzforderung der
Beschwerdegegnerin erst mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2010
entstanden sei; mithin komme Art. 193 ZGB nicht zum Tragen.
Das Obergericht ging davon aus, dass das Jahr 2008 als ehegüterrechtlich
relevanter Zeitpunkt anzusehen sei, die Forderungen der Beschwerdegegnerin aber
gemäss BGE 119 Ia 453 E. 4d/aa S. 458 bereits mit den strafbaren Handlungen des
Ehemannes und somit mehrere Jahre vor der Auflösung des Güterstandes entstanden
seien. Sodann gehe es nicht um eine Rücknahme von Eigengut im Sinn von Art. 205
Abs. 1 ZGB, sondern um die Tilgung einer Ausgleichsforderung. Auch bei der
Begleichung der Unterhaltsschulden handle es sich nicht um die Rücknahme von
Eigengut, sondern um eine Schuld unter Ehegatten, über welche im Zuge der
güterrechtlichen Auseinandersetzung abgerechnet worden sei. Die güterrechtlich
motivierte Abtretung der Konten bei der Bank C.________ müsse deshalb in Bezug
auf die Beschwerdeführerin wirkungslos bleiben und die Konten Nrn. sss, ttt,
uuu und vvv dürften gepfändet werden. Gesonderter Betrachtung bedürfe freilich
das Konto Nr. rrr, weil dieses nicht ein Konto des Ehemannes, sondern ein
solches der einfachen Gesellschaft zum Zweck des Erwerbs und Umbaus sowie
späteren Verkaufs der Liegenschaft gewesen sei. Mit der Scheidung sei auch die
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen worden. Pfändbar sei
hier der Liquidationsanteil, wobei die Vorschriften des VVAG nicht beachtet
werden müssten, weil die Gesellschaft bereits aufgelöst und deshalb nach Art.
548 ff. OR vorzugehen sei. Der Kaufpreis habe Fr. 800'000.-- (zzgl. Fr.
17'843.20 Notariatskosten) betragen, es sei zur Finanzierung von Investitionen
eine Hypothek von Fr. 450'000.-- aufgenommen worden und die Ehefrau habe für
die Investitionen zusätzlich Fr. 151'019.80 eingebracht. Somit sei von
Gestehungskosten von total rund Fr. 1'419'000.-- auszugehen, so dass angesichts
des Verkaufspreises von Fr. 950'000.-- ein Verlust von Fr. 469'000.--
resultiert habe, wovon beide Ehegatten je Fr. 234'500.-- zu tragen hätten. Die
belegte Investition der Ehefrau sei mithin kleiner als der von ihr zu tragende
Verlust und folglich habe sie keinen Anspruch mehr auf Geldforderungen aus der
Liquidation der Gesellschaft, so dass ihr nichts vom gepfändeten Betrag auf dem
Konto Nr. rrr zustehen könne.

3.
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Unterhaltsschulden eine
spezifische Rechtsverletzung geltend, indem die Regelung gegenseitiger Schulden
nach der Lehre nicht unter den Gläubigerschutz von Art. 193 ZGB falle. Deshalb
sei mindestens der Betrag von Fr. 60'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. April
2011 freizugeben. Sodann macht sie in genereller Hinsicht geltend, dass der
güterrechtliche Vorgang am 19. Februar 2008 erfolgt und das Strafurteil erst am
5. Mai 2010 ergangen sei. Es sei nicht sachgerecht, auf den Zeitpunkt der
strafrechtlichen Handlungen abzustellen, zumal gemäss Dispositiv die
Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 400'000.--  begründet
 worden sei. Es gehe nicht an, eine im Zeitpunkt der güterrechtlichen
Auseinandersetzung noch nicht existierende Forderung gegenüber ihren im
Scheidungsurteil gerichtlich anerkannten Forderungen zu privilegieren.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf die Rüge der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sei mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten. Sodann ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, der
Rechtsgrund für ihre Forderung sei mit den strafbaren Handlungen entstanden,
auch wenn es sich um eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB handle, welche an
die Stelle der Einziehung gemäss Art. 70 StGB trete. Ohnehin aber sei der
massgebliche güterrechtliche Vorgang nicht mit der Einreichung des
Scheidungsbegehrens am 19. Februar 2008, sondern mit dem Abschluss und der
gerichtlichen Genehmigung der Scheidungskonvention am 27. April 2011 und damit
lange nach dem rechtskräftigen Strafurteil vom 5. Mai 2010 erfolgt; die
Auflösung des Güterstandes habe die erst drei Jahre später erfolgende
güterrechtliche Auseinandersetzung (Anerkennung von Forderungen und Abtretungen
zu deren Befriedigung) nicht vorwegnehmen können.

4.
Es stellen sich verschiedene Rechtsfragen im Schnittstellenbereich zwischen
Straf (prozess) recht, Güterrecht und Zwangsvollstreckungsrecht. Umstritten ist
insbesondere, ob Unterhaltsforderungen in den Anwendungsbereich von Art. 193
ZGB fallen, wann die auf Art. 71 StGB gründende Ersatzforderung entstanden und
welches der Zeitpunkt der in Art. 193 ZGB erwähnten güterrechtlichen
Auseinandersetzung ist.

4.1. Soweit die der Einziehung im Sinn von Art. 70 StGB unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, erkennt das Strafgericht
gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher
Höhe. Sinn und Zweck dieser im Verhältnis zu Art. 70 StGB subsidiären
Ersatzabschöpfung ist, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt
hat, nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der sie behält (Botschaft,
BBl 1993 III 311; BAUMANN, Basler Kommentar, N. 15 und 65 zu Art. 70/71 StGB;
TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 1
zu Art. 71 StGB).
Die Ermittlung der Höhe der Ersatzforderung beruht auf komplexen Operationen
(vgl. insb. SCHMID, Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Band
I, 2. Aufl., § 2 Rz. 105 ff.), welche vom Strafgericht vorzunehmen und im
Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2010 ausführlich thematisiert worden
sind. Mangels Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse angesichts der zahlreichen
Verschiebungen zwischen den Konten und der verschiedenen deliktsfremden
Transaktionen wurde die Ersatzforderung aber letztlich aufgrund einer reinen
Schätzung festgelegt (vgl. Strafurteil S. 31 unten; zur Üblichkeit von
Schätzungen vgl. SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 177). Bei der Festsetzung der
Ersatzforderung kann das Strafgericht gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB sodann die
Wiedereingliederung des Betroffenen berücksichtigen, was das Bundesstrafgericht
bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung denn auch getan hat (vgl.
Strafurteil S. 32). Aufgrund des soeben Gesagten liegt nahe, dass die
Ersatzforderung nicht bereits durch die Straftaten geschaffen, sondern durch
das gerichtliche Urteil konstituiert wird. Dafür spricht auch der Wortlaut von
Art. 71 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht auf die Ersatzforderung "erkennt",
sowie die Wortwahl in Ziff. 4 des Urteils des Bundesstrafgerichtes, wonach die
Ersatzforderung "begründet" wurde.
Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin angeführten
BGE 119 Ia 453. Dort stand nicht eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB zur
Diskussion, sondern das Verhältnis zwischen einer auf der Grundlage von § 83
der StPO/ZH - welcher Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO/CH entspricht -
erfolgten Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Deckung der anfallenden
Verfahrenskosten, den schliesslich festgesetzten Kosten und zwischenzeitlich
gerichtlich zugesprochenen güterrechtlichen Ansprüchen. Dabei ging das
Bundesgericht aufgrund der konkreten gesetzlichen Grundlagen, wie sie in jenem
Fall anwendbar waren, von einer Privilegierung des Staates für die
Verfahrenskosten aus (BGE 119 Ia 453 E. 4d S. 458; vgl. sodann spezifisch zum
Problem der Verfahrenskosten und der heutigen Rechtslage SCHMID, a.a.O., § 2
Rz. 171 ff.; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, N. 55 zu Art. 263 StGB, N. 1
zu Art. 268 StGB). Vorliegend geht es jedoch um das Verhältnis zwischen den
Ansprüchen der Beschwerdeführerin und der mit Strafurteil begründeten
Ersatzforderung, für welche eine Beschlagnahme verfügt worden ist. Diese
Konstellation wird in Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. Danach kann die
Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung
Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen; die Beschlagnahme
begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung aber kein
Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (vgl. auch Urteil 1B_711/2012 vom 14. März
2013 E. 4.1.2). Mithin gilt der Vorbehalt von Art. 44 SchKG nicht (ACOCELLA,
Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 44 SchKG; ROHNER, Kurzkommentar SchKG, N. 6 zu
Art. 44 SchKG) und der Staat hat seine Ersatzforderung im Verfahren nach SchKG
durchzusetzen (BAUMANN, a.a.O., N. 15 und 69 zu Art. 70/71 StGB; TRECHSEL/
JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 71 StGB; SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 179 ff.).
In Beachtung dieser Grundsätze leitete die Beschwerdegegnerin für ihre
Ersatzforderung Betreibung ein und das Betreibungsamt pfändete die (bereits mit
Beschlag belegten) Konten. Angesichts des Drittanspruches der
Beschwerdeführerin an den auf ihren Namen lautenden Konten setzte das
Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin sodann Frist für die vorliegend zu
behandelnden Widerspruchsklagen (Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 und
Abs. 2 SchKG).
Nicht von Art. 71 Abs. 3 StGB, sondern von Art. 71 Abs. 1 StGB erfasst ist der
Entstehungszeitpunkt der Ersatzforderung. Wie bereits ausgeführt, ist nicht zu
sehen, zu welchem anderen Zeitpunkt als mit dem Strafurteil, welches am 5. Mai
2010 ergangen und mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen
ist, die Forderung konstituiert worden sein könnte. Die Beantwortung dieser
(primär in den Zuständigkeitsbereich der strafrechtlichen Abteilung fallenden)
Frage muss jedoch insofern nicht in abschliessender Weise vorgenommen werden,
als sie nach Beantwortung der beiden weiteren (klarerweise in den
Zuständigkeitsbereich der II. zivilrechtlichen Abteilung fallenden)
Rechtsfragen für das Endresultat nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein
wird. Es kann deshalb auch ein Meinungsaustausch mit der strafrechtlichen
Abteilung in Bezug auf die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der
Ersatzforderung unterbleiben.

4.2. Nach Art. 193 Abs. 1 ZGB kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die
Gläubiger eines Ehegatten Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung durch
Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche
Auseinandersetzungen nicht entzogen werden. Ist ein solches Vermögen auf einen
Ehegatten übergegangen, so hat er gemäss Abs. 2 grundsätzlich die Schulden zu
bezahlen.
Art. 193 ZGB ist eine zum Schutz der Gläubiger aufgestellte Norm. Geschützt
sind nur Forderungen, die bei den aufgezählten güterrechtlichen Vorgängen schon
bestanden haben, andernfalls entzieht der entsprechende Vorgang keinen
Vermögenswert; indes muss der Umfang der Forderung zu diesem Zeitpunkt weder
festgestellt noch fällig sein (Urteile 5C.147/1993 vom 29. Oktober 1993 E. 1b;
5A_302/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.1; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar,
N. 25 und 30 zu Art. 193 ZGB).
Der Schutz wird dadurch bewirkt, dass der Ehegatte neben dem Schuldnerehegatten
subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes haftet, ohne dass dies etwas an
der Berechtigung am Haftungssubstrat ändern würde (BGE 127 III 1 E. 2a S. 4
f.). Im Vollstreckungsverfahren gegen den schuldnerischen Ehegatten können die
Gläubiger somit das weiterhaftende Vermögen des andern Ehegatten pfänden bzw.
zur Konkursmasse ziehen lassen (BGE 131 III 49 E. 2.3 S. 52; HAUSHEER/REUSSER/
GEISER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 193 ZGB). Dabei ist unerheblich, ob die
ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung
vorgenommen wurde (BGE 127 III 1 E. 2a S. 5; Urteil 5A_302/2009 vom 2. Juli
2009 E. 3.1).
Diese Ausgangslage - subsidiäre Haftung des anderen Ehegatten bis zur Höhe der
empfangenen Vermögenswerte - bedeutet, dass dieser erst und nur dann in
Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner nicht über genügend eigenes
Vermögen verfügt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 8 zu Art. 193 ZGB).
Der angefochtene Entscheid äussert sich hierzu nicht. Indes scheint von allen
Seiten stillschweigend als gegeben angenommen zu werden, dass der Schuldner
nicht über genügend eigene Vermögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung der
Beschwerdegegnerin (mehr) verfügt.

4.3. Demnach stellt sich die Frage, welche Vorgänge unter den Begriff der
(vorliegend als einzige der drei Tatbestandsvarianten in Frage kommenden)
"güterrechtlichen Auseinandersetzungen" im Sinn von Art. 193 ZGB und damit in
den Anwendungsbereich dieser Norm fallen. Darunter versteht das Gesetz jedes
zwischen den Ehegatten geschlossene Rechtsgeschäft, mit welchem ein spezifisch
aus dem Güterrecht fliessender Anspruch erfüllt werden soll (BGE 123 III 438 E.
3b S. 441). Dazu gehört insbesondere die Tilgung von Ersatz- und
Vorschlagsforderungen bzw. Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen
Vorschlagsanteil (statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 16 zu Art.
193 ZGB). Demgegenüber steht die Tilgung von Unterhaltsforderungen nach
übereinstimmender Lehre ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 193 ZGB,
weil diese nicht im Güterrecht, sondern in den allgemeinen Wirkungen der Ehe
begründet liegen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB;
HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 193 ZGB; PHILIPPIN,
Commentaire Romand, N. 14 zu Art. 193 ZGB; MEYER HONEGGER, Kurzkommentar ZGB,
N. 6 zu Art. 193 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du marriage, 2.
Aufl. 2009, Rz. 848a; PHILIPPIN, Régime matrimonial et protection des
créanciers, Diss. Lausanne 2000, S. 78). Entgegen der Ansicht des Obergerichts
ändert daran nichts, dass die rückständigen Unterhaltsbeiträge im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung liquidiert wurden, ging es doch dabei um
die Regelung gegenseitiger Schulden im Sinn von Art. 205 Abs. 3 ZGB (vgl.
HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 65 zu Art. 205 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER,
a.a.O., N. 22 zu Art. 205 ZGB) und wird deren Rechtsgrundlage dadurch nicht
berührt.
Die Beschwerdegegnerin stellt diese Rechtslage letztlich nicht in Frage,
sondern beschränkt sich auf die (unzutreffende) Behauptung, die
Beschwerdeführerin habe vor dem Hintergrund von Art. 42 Abs. 2 BGG ihren
Rechtsstandpunkt ungenügend begründet. Nicht mehr wiederholt wird die im
kantonalen Verfahren gemachte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Ehemann
habe in der Scheidungskonvention überhöhte Unterhaltsforderungen anerkannt. Sie
hätte denn auch nur im Rahmen einer paulianischen Anfechtung vorgebracht werden
können, welche die Beschwerdegegnerin indes nicht erhoben hat.

4.4. Im Zusammenhang mit den übrigen Ansprüchen, welche in der
Scheidungskonvention anerkannt und durch Übertragung der Konten getilgt worden
sind, hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass keine
Vermögensgegenstände ins Eigentum zurückgenommen worden sind. Mithin liegt
nicht der (vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB ausgeschlossene) Tatbestand
von Art. 205 Abs. 1 ZGB vor; dies stellt die Beschwerdeführerin auch nicht in
Frage. Ebenso wenig bringt sie im bundesgerichtlichen Verfahren vor, dass es um
die (ebenfalls vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB ausgeschlossene) Regelung
gegenseitiger Schulden im Sinn von Art. 205 Abs. 3 ZGB gegangen sei, und die
Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht zur obergerichtlichen
Berechnungsweise im Zusammenhang mit der Liegenschaft, wonach ihr aus der
Auflösung der einfachen Gesellschaft nichts mehr zustehe. Darauf ist folglich
nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137
III 580 E. 1.3 S. 584) und dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen, dass es
sich beim Betrag von Fr. 365'000.--, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund
der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention nebst den Unterhaltsansprüchen
zustand und durch Übertragung der Konten getilgt wurde, um güterrechtliche
Forderungen handelte, welche in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB fallen.

4.5. Es stellt sich mithin die weitere Frage nach dem Zeitpunkt der
"güterrechtlichen Auseinandersetzungen" im Sinn von Art. 193 ZGB. Die
Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB werde
bei Scheidung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an
welchem das Scheidungsbegehren eingereicht worden sei; dies sei zwei Jahre vor
Erlass des Strafurteils gewesen, mit welchem die Ersatzforderung entstanden
sei. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, relevant sei nicht die
Auflösung des Güterstandes, sondern die erst mit der Scheidungskonvention und
deren gerichtlicher Genehmigung vorgenommene güterrechtliche
Auseinandersetzung, die ein Jahr nach Erlass des Strafurteils stattgefunden
habe.
Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 2 ZGB ist, Machenschaften wie
Prozessverschleppung zwecks Erhöhung des Beteiligungsanspruchs oder umgekehrt
übermässigen Verbrauch von Errungenschaft bis zum rechtskräftigen
Scheidungsurteil zu verhindern. Der sich aus dieser Norm ergebende Zeitpunkt
ist massgeblich für die Ausscheidung von Errungenschaft und Eigengut (vgl. Art.
207 Abs. 1 ZGB), mit welcher die Massen fixiert werden. Dieser Vorgang hat
jedoch im vorliegend interessierenden Kontext keine Aussenwirkungen. Diese
treten erst mit der Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung ein, welche im Übrigen auch für die
Bewertung der ausgeschiedenen Vermögenswerte relevant ist (vgl. Art. 214 Abs. 1
ZGB). Diese beiden Zeitpunkte fallen in der Regel zeitlich nicht zusammen;
vielmehr können Jahre dazwischen liegen (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O.,
N. 5 zu Art. 214 ZGB). Bei gerichtlichem Verfahren ist grundsätzlich der Tag
der Urteilsfällung der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (BGE
121 III 152 E. 3a S. 154).
Dass die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. die in deren Rahmen erfolgende
effektive Übertragung von Vermögensgegenständen auf den anderen Ehegatten der
relevante Vorgang im Sinn von Art. 193 ZGB ist, geht bereits aus dem klaren
Wortlaut der Norm hervor. Abs. 1 nennt nicht die Begründung, Änderung und
Auflösung des Güterstandes, sondern die "Begründung oder Änderung des
Güterstandes" und "güterrechtliche Auseinandersetzungen"; sodann spricht Abs. 2
davon, dass "ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen" ist.
Dennoch wird in der Lehre teilweise die Frage aufgeworfen, ob es tatsächlich
genüge, dass die Forderung des Dritten vor diesem Zeitpunkt entstanden sei,
oder ob sie nicht vielmehr schon vor der Auflösung des Güterstandes entstanden
sein müsste, um den Ehegatten des Schuldners nicht in ungerechtfertigter Weise
zu benachteiligen (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 28 zu Art. 193
ZGB). Die Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Schutzzweck der Norm. Es
geht darum, einen Haftungsentzug durch Übertragung von Vermögenswerten zu
unterbinden (statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 36 zu Art. 193
ZGB). Die blosse Auflösung des Güterstandes im Sinn von Art. 204 ZGB bewirkt
aber noch keinerlei Veränderungen bei der Haftung; bis zur effektiven
Auseinandersetzung bleibt jeder Ehegatte Eigentümer oder Inhaber seiner
Vermögenswerte und der Gläubiger des betreffenden Ehegatten kann bei der
Zwangsvollstreckung auf diese zugreifen. Erst durch die effektive Vornahme von
Vermögensübertragungen ist dies für die betreffenden Vermögensteile nicht mehr
der Fall, weil nur das im Zeitpunkt der Pfändung oder Konkurseröffnung dem
Schuldner-Ehegatten gehörende Vermögen in die Zwangsvollstreckung einbezogen
werden kann (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG). Die tatsächliche Übertragung der
Vermögenswerte geschieht in der Regel durch die güterrechtliche
Auseinandersetzung als solche, ausnahmsweise aber auch schon vorher mit Blick
auf und in Anrechnung an diese; Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen
Vorschlagsanteil fallen nach dem in E. 4.3 Gesagten ebenfalls in den
Anwendungsbereich der Norm. Art. 193 Abs. 1 SchKG spricht denn auch nicht von
"der güterrechtlichen Auseinandersetzung", sondern von "güterrechtlichen
Auseinandersetzungen"; gemeint sind mit dieser Ausdrucksweise sämtliche
Übertragungsvorgänge, welche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung stehen.
Entsprechend dem Wortlaut und Sinn von Art. 193 ZGB kann mithin kein anderer
Zeitpunkt als die tatsächliche Übertragung des haftenden Vermögenswertes im
Rahmen oder mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sein.
In diesem Zeitpunkt muss die im Sinn von Art. 193 ZGB geschützte
Gläubigerforderung entstanden sein.
Im vorliegenden Fall erfolgte die vereinbarte Anerkennung und Tilgung der
güterrechtlichen Forderung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Scheidungsurteils. Damit wurde Substrat, welches bis dahin zur Tilgung der
bereits vorher entstandenen Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
verwendet werden konnte, dieser Haftung entzogen.

4.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als im Umfang
von Fr. 60'000.-- das bessere Recht der Beschwerdeführerin an den fünf auf
ihren Namen lautenden Konten festzustellen und der betreffende Betrag aus dem
Pfändungsbeschlag zu entlassen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kann auf diesen Betrag kein Zins geschlagen werden, denn es geht dabei nicht um
eine verzinsliche Forderung von ihr gegenüber B.A.________, sondern um die
zwangsvollstreckungsrechtliche Frage der besseren Berechtigung an Guthaben,
welche auf ihren Namen lauten.
Im Zusammenhang mit der Entlassung des Betrages von Fr. 60'000.-- aus dem
Pfändungsnexus bleibt zu klären, von welchen Konten welche Summen freizugeben
sind: Die Beschwerdeführerin hat für ihre Forderung ebenfalls eine Betreibung
eingeleitet und ist gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin in der Pfändungsgruppe
Nr. xxx, für welche (nebst den auf B.A.________ lautenden Konten bei der Bank
E.________) das Konto Nr. rrr gepfändet ist, nicht aber in der Pfändungsgruppe
Nr. zzz, für welche die Konten Nrn. sss, ttt, uuu und vvv gepfändet sind
("Nachpfändung"). Das Endergebnis wird deshalb massgeblich dadurch beeinflusst,
ab welchen Konten der Betrag von Fr. 60'000.-- freigegeben wird.
Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention wurden alle ursprünglichen
Konten bei der Bank C.________ zur Tilgung ihrer Forderung von Fr. 425'000.--
auf die Beschwerdeführerin übertragen. Die Parteien haben in der
Scheidungskonvention nicht spezifiziert, dass bestimmte Konten zur Abgeltung
bestimmter Forderungen gedacht wären. Gleiches gilt für die von der
Beschwerdeführerin vorgenommene Konzentration der Beträge auf vier Konten,
wobei weiterhin auch das Konto Nr. rrr besteht. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sämtliche Konten anteilsmässig auch der Tilgung der
Unterhaltsschulden von Fr. 60'000.-- gedient haben. Demnach ist dieser Betrag
von den fünf Konten, an welchen die Beschwerdeführerin ihr besseres Recht
geltend macht, im Verhältnis des jeweiligen Saldos dieser Konten freizugeben.

5. 
Die Kostenregelung orientiert sich am Obsiegen und Unterliegen der Parteien
(vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt als
Streitwert den Betrag von Fr. 127'530.-- (Fr. 64'757.-- bzw. Fr. 62'774.-- für
die einzelnen Klagen). Es handelt sich dabei offensichtlich um die Saldi der
Konten, die von der Beschwerdeführerin im jeweiligen Verfahren beansprucht
werden (zur betreffenden Streitwertberechnung vgl. Urteil 5A_55/2008 vom 22.
April 2008 E. 3.3). Ausgehend von diesem Streitwert rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von gegenseitigem
Parteikostenersatz abzusehen. Aufgrund des neuen Ausgangs des Verfahrens drängt
sich eine analoge Regelung auch für das kantonale Verfahren auf. Zumal die
Beschwerdeführerin dort im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht,
erscheint es aber sinnvoll, die Neuregelung der kantonalen Kosten gestützt auf
Art. 68 Abs. 5 BGG dem Obergericht zu übertragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben und durch die nachfolgenden
Anordnungen ersetzt.

2. 
In diesbezüglicher Abweisung der Widerspruchsklagen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 3. September 2012 und 5. November 2012 wird festgestellt,
dass A.A.________ in den Betreibungen Nr. www und Nr. yyy des Betreibungsamtes
Oberland, Dienststelle Oberland West, gegen den Schuldner B.A.________ an den
Konten Nrn. rrr, sss, ttt, uuu und vvv im Umfang von Fr. 60'000.-- ein besseres
Recht hat. Dieser Betrag wird im Verhältnis der jeweiligen Saldi der
betreffenden Konten aus dem Pfändungsbeschlag entlassen und das Betreibungsamt
Oberland, Dienststelle Oberland West, wird angewiesen, A.A.________ den Betrag
von Fr. 60'000.-- auszuzahlen, soweit es die Saldi der betreffenden Konten
bereits eingezogen hat.

3. 
In dahingehender Gutheissung der Widerspruchsklagen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 3. September 2012 und 5. November 2012 wird in den
Betreibungen Nr. www und Nr. yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle
Oberland West, gegen den Schuldner B.A.________ das bessere Recht von
A.A.________ an den Konten Nrn. rrr, sss, ttt, uuu und vvv, soweit den Betrag
von Fr. 60'000.-- übersteigend, aberkannt und das Betreibungsamt Oberland,
Dienststelle Oberland West, angewiesen, das Pfändungsverfahren unter Einschluss
der im Pfändungsbeschlag verbliebenen Guthaben weiterzuführen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

5. 
Im bundesgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten.

6. 
Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren wird dem
Obergericht des Kantons Bern übertragen.

7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle
Oberland West, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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