Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.158/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_158/2015

Urteil vom 3. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Platzierung der Tochter, persönlicher Verkehr, Abklärung der Kostenbeteiligung
der Eltern,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde u.a. des
Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ (betreffend Platzierung der Tochter,
persönlichen Verkehr und Abklärung der Kostenbeteiligung der Eltern) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht (nach erfolgloser Aufforderung zur Präzisierung der
kantonalen Eingabe mit Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) erwog, aus
der Eingabe des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gehe nicht hervor, ob die
Beschwerdeführer Beschwerde erheben oder bloss Erläuterungen zu den
erstinstanzlichen Erwägungen verlangen wollten, die Beschwerdeführer
bezeichneten ihre Eingabe zwar als Beschwerde, beantragten jedoch eine
Erläuterung zum Thema Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern, auch
die Begründung des Antrags sei kaum nachvollziehbar bzw. stehe in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit dem zu erläuternden Punkt, die Eingabe genüge den
formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht (Art. 450 Abs. 3
ZGB), auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die kantonale Eingabe als "klar" zu
bezeichnen, in nicht nachvollziehbarer Weise darzulegen, welches
"offensichtlich" die Meinung des Beschwerdeführers gewesen sein soll, und das
Bundesgericht zu ersuchen, "sich der Thematik anzunehmen",
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 26. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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