Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.152/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_152/2015

Urteil vom 8. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Februar 2015 des
Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Februar 2015 des
Obergerichts des Kantons Solothurn (betreffend vorsorgliche Massnahmen im
Eheschutzverfahren),
in die Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin samt Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
17. März 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit - zufolge Nichtabholens gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als
am 10. März 2015 zugestellt geltender - Verfügung vom 2. März 2015 auferlegten,
jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer
nicht erstreckbaren Nachfrist von 7 Tagen seit der am 20. März 2015 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der im vorliegenden Verfahren
unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art.
66 Abs. 1, 68 Abs. 2 BGG),
dass in Gutheissung des Gesuchs der (von der Sozialhilfe unterstützten und
bereits im kantonalen Verfahren im Armenrecht prozessierenden)
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege dieser Rechtsanwältin Dr.
Corinne Saner beizuordnen und der Vertreterin bei Uneinbringlichkeit der
Entschädigung ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 64
Abs. 2 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin wird
gutgeheissen und dieser für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin Dr.
Corinne Saner als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung wird Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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