Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.14/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                        
{T 0/2}
                                      
5A_14/2015, 5A_15/2015, 5A_16/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Uster, Zivilgericht,
2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 13. November 2014 (Verfahren RB140033-O/U, RB140034-O/U,
RB140035-O/U).

Sachverhalt:

A. 
Mit Eingaben vom 12. Juni 2014, 19. Juni 2014 und 8. Juli 2014 erhob A.________
beim Bezirksgericht Uster Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung. Nachdem ihn
das Bezirksgericht Uster zur Leistung von Kostenvorschüssen von Fr. 5'000.--,
Fr. 4'000.-- und Fr. 5'500.-- aufforderte, stellte er für jedes Verfahren
innert Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Bezirksgericht Uster wies diese Gesuche allesamt ab und bewilligte (je separat)
für alle drei Verfahren Ratenzahlungen von je Fr. 500.-- monatlich, beginnend
Ende November 2014 und letztmalig Ende August 2015, respektive Ende Juni 2015,
respektive Ende September 2015. Gleichzeitig setzte es den Beklagten im
Verfahren um Persönlichkeitsverletzung Frist zur Klageantwort an.

B. 
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.________ am 25.
September 2014 in allen drei Verfahren Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch für das Verfahren vor Obergericht und verlangte, den
Beklagten seien die Angaben und Belege bezüglich seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht mitzuteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, wies die Beschwerden mit separaten Urteilen vom 13. November 2014
(RB140033-O/U, RB140034-O/U und RB140035-O/U) ab und verneinte auch für das
Verfahren vor Obergericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 Mit separaten Verfügungen vom 3. und 4. Dezember 2014 beschloss das
Bezirksgericht Uster, die Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung zu
sistieren, bis Fr. 4'000.--, Fr. 2'500.-- respektive Fr. 4'500.-- der
jeweiligen Kostenvorschüsse geleistet werden. Soweit nicht bereits eine
Klageantwort eingegangen war, stellte das Bezirksgericht nach Ablauf der
Sistierung eine Nachfristansetzung respektive eine neue Fristansetzung in
Aussicht.

C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erhebt A.________ (Beschwerdeführer)
Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, es seien die Ziff. 2 (Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht), Ziff. 4
(Verpflichtung zur Ratenzahlung des Kostenvorschusses an das Bezirksgericht)
und Ziff. 6 (Kostenauferlage für das Verfahren vor dem Obergericht) der
angefochtenen Urteile des Obergerichts (RB140033-O/U, RB140034-O/U und
RB140035-O/U) aufzuheben und es seien ihm die Ratenzahlungen zu erlassen. Die
Kosten für die zweitinstanzlichen Verfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen
und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen drei
letztinstanzliche kantonale Entscheide (RB140033-O/U, RB140034-O/U und
RB140035-O/U) desselben Datums, welche alle die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für drei vom Beschwerdeführer vor erster Instanz
rechtshängige Verfahren betreffen. Den Entscheiden liegt derselbe Sachverhalt
und die Frage nach der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde, welche
für die drei Verfahren - bezüglich der vorliegend strittigen Fragen - identisch
ist. Der Beschwerdeführer hat gegen die drei Entscheide eine einzige
Rechtsschrift eingereicht und somit für alle Verfahren identische Rügen
vorgetragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_14/2015, 5A_15/2015
und 5A_16/2015 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. In Bezug auf die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für
das Verfahren vor dem Bezirksgericht urteilte die Vorinstanz als
Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerden erweisen sich aber
auch gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren als zulässig (vgl. zur Ausnahme vom Erfordernis der double
instance BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; 137 III 424 E. 2.2 S. 426). Der Entscheid
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380
E. 1.1 S. 382).

1.3. In der Sache betreffen die angefochtenen Entscheide Klagen wegen
Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ff. ZGB) und damit Zivilsachen (Art. 72 Abs.
1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 127 III 481 E. 1a S. 483;
Urteil 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 1). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art.
76 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerden berechtigt und die Beschwerdefrist
ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerden
eingetreten werden.

1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit Verfügungen des
Bezirksgerichts vom 3. und 4. Dezember 2014 angeordneten Verfahrenssistierungen
wendet und geltend macht, es verstosse gegen Art. 6 EMRK, das Verfahren bis zur
Leistung einer Prozesskaution respektive der Leistung eines Teils der
Ratenzahlungen zu sistieren, kann das Bundesgericht auf diese Rüge mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eintreten. Anfechtungsobjekt
vor Bundesgericht sind einzig die Entscheide des Obergerichts. Nicht geprüft
werden kann ferner die Anordnung, wonach der Beschwerdeführer den
Gerichtskostenvorschuss in Raten bezahlen kann, soweit diese Anordnung nicht
aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos würde.
Denn der Beschwerdeführer richtete sich vor Vorinstanz einzig gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Anordnung der Ratenzahlungen
an sich blieb unangefochten, wonach dies auch nicht mehr Prozessgegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dennoch ist anzumerken,
dass vorliegend durch die Anordnung der Ratenzahlungen das
Beschleunigungsgebot, respektive der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist, welcher sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 174 E. 2.2 S.
177 f.) und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, nicht verletzt wurde. Denn das
Bezirksgericht setzte mit der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege trotz erst einsetzender Ratenzahlungen bereits Frist zur
Einreichung der Klageantwort an, womit die Verfahren durch die Anordnung der
Ratenzahlungen nicht verzögert wurden. Wie es sich hingegen mit der erst nach
dem vorinstanzlichen Entscheid angeordneten Sistierung verhält, kann nach dem
Gesagten nicht geprüft werden.

1.5. Soweit der Beschwerdeführer einzig die blosse Aufhebung der angefochtenen
Entscheide beantragt und soweit er zwar um Erlass der Ratenzahlungen ersucht,
nicht aber explizit die entsprechenden Ziffern der vorinstanzlichen Entscheide
betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren
vor Bezirksgericht anficht, ist für die Auslegung der Begehren die
Beschwerdebegründung beizuziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Daraus folgt
zumindest sinngemäss, dass der Beschwerdeführer nicht nur für die
vorinstanzlichen, sondern auch für die Verfahren vor Bezirksgericht die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nicht angefochten und damit nicht mehr
zu prüfen sind somit Ziff. 1 betreffend das Akteneinsichtsrecht und Ziff. 5
betreffend die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr.

1.6. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der
Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).

 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft
das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I
36 E. 1.3 S. 41; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung gewisser Schulden
(Rechtsanwaltskosten und Steuerforderungen) bei der Berechnung seines
prozessrechtlichen Notbedarfs.

2.1. Die Vorinstanz hat vorab festgestellt, dass die erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (darunter je ein Schreiben der
Anwälte B.________ und C.________ vom 22. September 2014 sowie ein Schreiben
des Steueramtes der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014) neu und damit
unzulässig seien.

 Sodann erwog sie, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den weiteren und
zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts auseinander, wonach die
Anwaltsschulden nicht ausgewiesen seien, keine Dauer der Ratenzahlungen geltend
gemacht worden sei und die unentgeltliche Rechtspflege ferner nicht dazu diene,
Gläubiger des Beschwerdeführers auf Kosten des Gemeinwesens zu befriedigen.
Somit genüge sein diesbezüglicher Einwand den Anforderungen an eine
Beschwerdebegründung nicht.

 Hinsichtlich der Steuerschuld 2013 führt die Vorinstanz aus, selbst wenn
dieser Betrag - trotz des Novenausschlusses - zu berücksichtigen wäre, hätte
der Beschwerdeführer die letzte diesbezügliche Rate in bereits reduzierter Höhe
per Ende November 2014 zu begleichen. Die Ratenzahlungspflicht für die Kosten
der Verfahren beginne aber erst im November 2014. Daher sei in seinem Bedarf
keine weitere Ratenzahlung für Steuern aufzunehmen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein prozessrechtlicher Notbedarf sei
falsch ermittelt respektive der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Er
teile die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach er diesbezüglich den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entsprochen habe. Er habe
bereits anlässlich seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor
Bezirksgericht (inkl. Belege) ausreichend dargelegt, dass er bei den Anwälten
B.________ und C.________ Schulden und gemäss einer Ratenzahlungsvereinbarung
je Fr. 1'000.-- monatlich zu bezahlen habe. Gegen die Nichtberücksichtigung
dieser Ratenzahlungsvereinbarungen und Schulden durch das Bezirksgericht habe
er sich an die Vorinstanz gewandt und dort nicht neue Beweisurkunden, sondern
lediglich präzisierende Unterlagen eingereicht, welche zuzulassen seien.

 Im Weiteren sei auch das Schreiben der Gemeinde U.________ vom 17. September
2014 betreffend seine Steuerschulden zuzulassen, da auch dieses bloss eine
Präzisierung der vor Bezirksgericht geltend gemachten Steuerschuld 2013 sei.
Mit diesem Schreiben habe er die Zweifel für die Steuerschuld 2013 ausgeräumt.
Die Steuerschuld 2013 sei in der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen,
wenn dieser korrekt im Sinne von Art. 320 Bst. b ZPO festgestellt werden soll.

3.

3.1. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit prüft das Bundesgericht
frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und
Art. 117 Bst. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von
Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, das heisst auf Willkür hin überprüfen (
BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis; Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012
E. 3.3).

3.2. Was die Nichtberücksichtigung neuer Beweismittel betrifft, ist den
Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Mit der Beschwerde kann
nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art.
326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche - wie
das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die
umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1)
- der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Urteil 5A_686/2013 vom 31. Januar
2014 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 140 III 180, publ. in: Pra 2014 113 895;
Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 f., nicht publ. in: BGE 137
III 470; vgl. auch Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 333).

 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schreiben der Anwälte
B.________ und C.________ vom 22. September 2014 sowie das Schreiben des
Steueramtes der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014 erstmals im
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eingereicht hat. Die Schreiben datieren
denn auch allesamt nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz
hat zu prüfen, ob das Bezirksgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt hat (Art. 320 Bst. b ZPO). Hierfür hat sie vom Sachverhalt
auszugehen, der dem Bezirksgericht vorlag. Indem die Vorinstanz die vom Kläger
erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten und damit neuen Beweismittel
hierfür unbeachtlich erklärte, hat sie Art. 326 Abs. 1 ZPO korrekt angewandt
und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.3. Was ferner die Berücksichtigung der behaupteten Anwaltsschulden und
Ratenzahlungen betrifft, erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich
nicht mit den weiteren und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts
auseinandergesetzt (vgl. oben E. 2.1), weshalb sein diesbezüglicher Einwand den
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge.

 Der Beschwerdeführer rügt einzig, er teile diese Auffassung nicht. Er habe
bereits vor Bezirksgericht glaubwürdige und ausreichende Belege für die
Ratenzahlungsvereinbarungen und der offenen Forderungen eingereicht (vgl. oben
E. 2.2). Damit aber setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung
der Vorinstanz auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche
Erwägung, er habe den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht
entsprochen, Recht verletzt. Somit ist insbesondere nicht ersichtlich, ob er
sich gegen den vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt wendet oder
überhöhte Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO
rügen will. Damit aber erfüllt der Beschwerdeführer bereits die
Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. oben E. 1.6) und
kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.

3.4. Auch hinsichtlich der Steuerschuld 2013 nimmt der Beschwerdeführer nicht
zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung, wonach die Ratenzahlungspflicht für
die Verfahrenskosten erst im November 2014 beginne, die letzte Steuerrate für
2013 jedoch in bereits reduzierter Höhe per Ende November 2014 zu begleichen
und somit in seinem Bedarf keine weitere Ratenzahlung für Steuern aufzunehmen
sei (vgl. dazu oben, E. 2.1). Somit ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten
(Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.5. Schliesslich hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren mit der Begründung der Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb auch
diesbezüglich nicht eingetreten werden kann.

4. 
Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen,
müssen die Beschwerden als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit
mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 5A_14/2015, 5A_15/2015 und 5A_16/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren 5A_14/2015, 5A_15/
2015 und 5A_16/2015 werden abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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