Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.149/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_149/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erläuterung und Berichtigung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 17. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
B.B.________ (geb. 1950) und A.A.________ (vormals A.B.________; geb. 1975)
heirateten am 9. Oktober 1999 in U.________ (Republik Kongo). Aus der Ehe ging
die Tochter C.B.________ (geb. 2002) hervor. Seit Juli 2008 leben die Ehegatten
getrennt.

B.

B.a. Am 12. August 2010 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht Appenzell
Ausserrhoden die Scheidung ein. Am 10. September 2010 fanden die
Parteibefragungen statt. Gleichentags bestätigten die Ehegatten, die Scheidung
ihrer Ehe zu verlangen.

B.b. Am 16. Januar 2012 schied das Kantonsgericht die Ehe von B.B.________ und
A.A.________ und unterstellte C.B.________ unter die elterliche Sorge der
Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und
gleichzeitig eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
angeordnet. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von
C.B.________ monatlich im Voraus die folgenden Beiträge, zuzüglich allfälliger
Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 825.-- bis zum vollendeten
12. Altersjahr; Fr. 900.-- vom 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbstätigkeit,
längstens bis zur Mündigkeit. Das Kantonsgericht verpflichtete B.B.________
ferner, A.A.________ Fr. 20'000.-- auf ihre Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen.
Aus Güterrecht wurde B.B.________ verpflichtet, A.A.________ Fr. 3'700.-- zu
bezahlen.

B.c. B.B.________ legte gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung beim
Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein. Diese wurde am 21. Oktober 2013
teilweise gutgeheissen. Soweit vor Bundesgericht noch von Bedeutung, sah das
Obergericht davon ab, B.B.________ zur Leistung von Unterhalt an C.B.________
(Ziff. 4) und eines Ausgleichsbetrages an A.A.________ aus der beruflichen
Vorsorge zu verpflichten (Ziff. 5).

 A.A.________ wurde sowohl im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr Rechtsvertreter
Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein mit Fr. 5'604.90 für das Verfahren vor
dem Kantonsgericht und mit Fr. 9'670.30 für das Verfahren vor dem Obergericht
aus der Staatskasse entschädigt (Ziff. 11).

C.

C.a. Am 2. April 2014 reichte A.A.________ beim Obergericht Appenzell
Ausserrhoden das folgende Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils
vom 21. Oktober 2013 ein:

"1. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu
ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger die
Guthaben gegenüber D.D.________ und E.D.________, V.________, aus den
Darlehensverträgen vom 15. und 18. März 2010 an die Tochter der Parteien,
C.B.________, abgetreten hat.
2. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu
ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger die
Guthaben gegenüber F.________, W.________, aus den Darlehensverträgen vom 23.
Februar 2010 an die Tochter der Parteien, C.B.________, abgetreten hat.
3. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu
ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger seine
Guthaben aus zwei Festgeldanlagen über NZD 25'000.-- und NZD 30'000.-- bei der
Bank G.________, X.________, an die Tochter der Parteien, C.B.________,
abgetreten hat.
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten zuhanden der
Tochter C.B.________ alle Originalunterlagen über die dieser geschenkten
Vermögensteile herauszugeben.
5. Die Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei insoweit
zu berichtigen, als dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten auch für das
Verfahren vor dem Einzelrichter (ERZ 12 49) eine Entschädigung mindestens in
der gleichen Höhe wie nach Ziff. 10 dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers
auszurichten sei."

C.b. Das Obergericht wies mit Urteil vom 17. November 2014 das Gesuch um
Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 ab.

D.

D.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 23.
Februar 2015 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des
Obergerichts vom 17. November 2014 und die Ergänzung bzw. Berichtigung des
Urteils vom 21. Oktober 2013, wie sie dies bereits vor Vorinstanz beantragt
hatte (s. Sachverhalt C.a). Zudem stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

D.c. Parallel zum Erläuterungs- resp. Berichtigungsgesuch hatte die
Beschwerdeführerin das obergerichtliche Scheidungsurteil in Bezug auf die
strittigen Nebenfolgen auch direkt vor Bundesgericht angefochten. Das
Bundesgericht hat diese Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 21. Oktober 2013 (Verfahren 5A_270/2014) mit dem heutigen
Datum abgewiesen.

D.d. Die Beschwerdeführerin ist wieder verheiratet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell
Ausserrhoden, das als einzige Instanz das Gesuch um Erläuterung und
Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 abgewiesen hat (Art. 75 BGG). Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügt
über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Urteils
(Art. 76 Abs. 1 BGG). In der Sache dreht sich der Streit um den
Kindesunterhalt; er ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert erreicht Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als sich die
Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzt, dass ihr unentgeltlicher
Rechtsbeistand nicht voll entschädigt worden ist. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gegen die Festsetzung der
amtlichen Entschädigung ihres Anwalts zur Wehr setzt. Der in Urteil 5A_671/2013
vom 29. Juli 2014 E. 2 dargelegte Grundsatz gilt auch dann, wenn es formal
darum geht, ein Gesuch um Ergänzung und Erläuterung eines Urteils zu beurteilen
(vgl. auch ausführlich Urteil 5A_270/2014 vom 5. Juni 2015 E. 1.2).

2.

2.1. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung und
Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 erfüllt sind. Die Vorinstanz
erwog, dass in einem Scheidungsurteil resp. bei der Regelung der Nebenfolgen
einer Scheidung das Gericht die Elternrechte und -pflichten und damit
einhergehend den Unterhaltsbeitrag für das Kind zu regeln habe (Art. 133 Abs. 1
Ziff. 4 ZGB). Dieser Aufgabe sei das Obergericht im Urteil vom 21. Oktober 2013
umfassend nachgekommen. Das entsprechende Urteilsdispositiv sei weder unklar
noch sei es widersprüchlich oder unvollständig. Etwas anderes habe die
Beschwerdeführerin auch nicht korrekt dargetan. Das Gericht habe keinen Anlass
gehabt, im Dispositiv eine Aufzählung der Schenkungen zu machen, welche viel
früher erfolgt seien. Dies sei umso weniger nötig gewesen, als diese
Schenkungen gar nicht strittig gewesen seien. Im Dispositiv seien lediglich die
Rechtsfolgen darzustellen. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage,
inwieweit bezüglich der Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin überhaupt
ein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) bestehe.

 Schliesslich habe für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, den
Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zuhanden der Tochter
die Originalunterlagen über die geschenkten Vermögenswerte herauszugeben. Die
Beschwerdeführerin habe es nämlich unterlassen, für den Fall, dass ihr die
elterliche Sorge zugesprochen werde und der Unterhalt von C.B.________ aus
deren Vermögen zu bestreiten sei, entsprechende Anträge zu stellen. Da die
Schenkungen bekannt und nicht umstritten seien, wäre es nötig gewesen,
zumindest entsprechende Eventualanträge zu stellen. Auch wenn im Bereich der
Kinderbelange die Offizialmaxime gelte (Art. 296 ZPO), heisse das nämlich
nicht, dass das Gericht ohne entsprechende Anträge Anordnungen bezüglich
Vermögenswerten zu treffen habe, weil sich diese (noch) nicht in der
Verfügungsgewalt des Kindes bzw. des Sorgerechtsberechtigten befänden. Ob ein
Rechtsmittel ergriffen werden solle und in welchem Umfang, stehe in der
Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht
verfügen könnten oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setze
damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und
fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richte. Auch im
Anwendungsbereich der Offizialmaxime seien im Berufungsverfahren somit Anträge
erforderlich, die darüber hinaus den aufgezeigten Anforderungen an die
Bezifferung genügen müssten. In einem Erläuterungsverfahren sei es gerade nicht
möglich, den beurteilten Streitgegenstand durch Einbringen neuer Anträge in
irgendeiner Weise zu erweitern.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Dispositiv des Urteils vom
21. Oktober 2013 nicht ausreiche, um die Ansprüche zu sichern, welche die
Vorinstanz für den Verzicht auf Zusprechung von Kinderalimenten als gegeben
annehme. Das Obergericht habe im Urteil vom 21. Oktober 2013 wie auch im nun
angefochtenen Urteil vom 17. November 2014 davon abgesehen, den
Beschwerdegegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter
C.B.________ zu verpflichten, weil C.B.________ durch die erhaltenen
Schenkungen über genügend eigene Mittel verfüge, aus deren Erträgen der
Kindesunterhalt bestritten werden könne. Unter der Voraussetzung, dass sie
Zugriff auf diese Erträge habe, akzeptiere sie dieses Urteil. Obwohl Inhaberin
der elterlichen Sorge habe sie aber ohne klarere richterliche Anordnungen
diesen Zugriff nicht.

 Die Darlehensnehmer D.D.________ und E.D.________ hätten sich auf ihre Anfrage
hin zwar per E-Mail gemeldet, jedoch klar gemacht, dass sie (nur) Anweisungen
des Beschwerdegegners entgegennehmen würden. Ihr Rechtsvertreter sei in der
Folge an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners getreten. Letzterer habe
wissen lassen, dass sein Mandant nicht bereit sei, die "Schenkungen" aus der
Hand zu geben. F.________, ein Bruder des Beschwerdegegners und ebenfalls
Darlehensnehmer, sei für ihre Anfragen überhaupt nicht erreichbar gewesen. Sie,
die Beschwerdeführerin, habe auch mit der Bank G.________ telefoniert und die
Auskunft erhalten, dass allfällige Vermögenswerte des Beschwerdegegners nur auf
dessen ausdrückliche Verfügung hin übertragen würden. Es werde sogar verlangt,
dass C.B.________ zuerst ein eigenes Konto einrichte, auf welches der
Beschwerdegegner die Guthaben zu übertragen hätte.

 Es komme hinzu, dass der Beschwerdegegner im Juli 2014 eine Abänderung des
Scheidungsurteils zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die
Tochter C.B.________ eingeklagt habe. Da er bereits - seit Jahren - ein
ungewöhnlich grosses Besuchsrecht eingeräumt erhalten habe, habe sie allen
Grund zur Vermutung, dass der Hauptbeweggrund für die Abänderungsklage darin
liege, das Vermögen von C.B.________ nicht herausrücken zu müssen und der
Beschwerdeführerin den Zugriff darauf weiterhin zu verweigern. Das angefochtene
Urteil gehe offensichtlich selbst davon aus, zitiere es doch die Ausführungen
des Beschwerdegegners, wonach er die gemeinsame elterliche Sorge - jedenfalls
auch - in der Absicht anstreben könnte, die Verwaltung des Kindesvermögens zu
behalten.

 Es liege auf der Hand, dass sie namens ihrer Tochter auf dem Rechtsweg gegen
D.D.________ und E.D.________, F.________ und die Bank G.________ vorgehen
müsste, um die Vermögenswerte, die C.B.________ gehörten, in ihre eigene
Verfügungsgewalt zu bekommen. Alle Schuldner würden die Übertragung dieser
Vermögensrechte auf C.B.________ nicht anerkennen, es sei denn, dies werde vom
Gericht ausdrücklich verfügt bzw. festgestellt. Sollten auch die Feststellungen
im Urteil nicht zum gewünschten Ergebnis führen, müsste der Rechtsweg
beschritten werden. Dabei werde eine ausdrückliche Verfügung im rechtskräftigen
Dispositiv erwartet. Deshalb sei das Urteil entsprechend zu ergänzen.

 Im Urteil vom 21. Oktober 2013 fehle ausserdem die Verpflichtung, wonach der
Beschwerdegegner alle Originalunterlagen über die seiner Tochter geschenkten
Vermögenswerte herauszugeben habe. Ohne diese Unterlagen sei die korrekte
Verwaltung des Vermögens nicht möglich. Auch diesbezüglich müsse das Urteil
ergänzt werden.

 Widersprüchlich, überspitzt formalistisch und willkürlich sei es, wenn die
Vorinstanz ihr Gesuch um Ergänzung des Urteils vom 21. Oktober 2013 mangels
entsprechender Rechtsbegehren zurückweise.

3.

3.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht
es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer
Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids
vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen
anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder
Berichtigung ist damit wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zweistufig. In einem
ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder
Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist in einem
zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Art. 334 ZPO konkretisiert
im vereinheitlichten Zivilprozessrecht den früher aus der Verfassung (Art. 8
Abs. 1 BV) abgeleiteten Anspruch auf Erläuterung eines Urteils (BGE 139 III 379
E. 2.1 S. 380). Demnach kann eine Erläuterung nur verlangt werden, wenn das
Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und
dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Mit einem Erläuterungsgesuch kann aber
niemals eine materielle Änderung der getroffenen Entscheide verlangt werden;
dafür steht einzig der ordentliche Rechtsmittelweg offen (BGE 130 V 320 E. 3.1
S. 326 mit Hinweisen).

3.2. Die Kritik, welche die Beschwerdeführerin am Urteil vom 21. Oktober 2013
übt, zielt darauf ab, dieses Urteil zu erweitern, wofür unter dem Titel
Ergänzung und Erläuterung kein Raum besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, ist das Urteilsdispositiv klar und unmissverständlich. Im Dispositiv
ist festgehalten, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter keinen Unterhalt
schuldet (Ziff. 4). Weshalb dies so ist, wird in den Erwägungen des Urteils
ausführlich begründet. Nur das Dispositiv, nicht aber die Erwägungen haben
Anteil an der Rechtskraft des Urteils (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1 S. 469 mit
Hinweisen). Das Gesagte gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass
ihr die Originalunterlagen bezüglich der auf die Tochter übertragenen
Vermögenswerte ausgehändigt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass die
Vorinstanz irrtümlich einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag
übersehen und nicht behandelt hätte. Somit sind die Voraussetzungen für eine
Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids (E. 3.1) nicht gegeben.

4. 
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin;
sie wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) ist
infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdegegner, der nicht zur
Vernehmlassung eingeladen wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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