Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.148/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_148/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 15. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Zwischen A.________ (geb. 1946) und B.________ (geb. 1947) ist seit dem 8.
Juni 2010 ein Scheidungsverfahren hängig.

 Am 18. Januar 2011 fand die erste Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht
Winterthur statt. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen widerriefen beide
Seiten innert erstreckter Frist. In der Folge fanden aussergerichtliche
Vergleichsverhandlungen statt. Nachdem diese erfolglos blieben, wurden die
Parteien auf den 20. Februar 2012 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung
vorgeladen. Der Ehemann blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern.

 Am 27. April 2012 erliess das Bezirksgericht eine Beweisauflageverfügung.
A.________ benannte innert mehrfach erstreckter Frist ihre Beweismittel.
Aufgrund eines verspäteten weiteren Fristerstreckungsgesuchs von B.________
stellte das Bezirksgericht fest, dass von seiner Seite innert mehrfach
erstreckter Frist keine Beweisantretungsschrift beim Gericht eingegangen ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, mit Urteil vom 20. August 2012 ab. Am 12. September 2012 erliess
das Bezirksgericht die Beweisabnahmeverfügung. Die Parteien wurden auf den 15.
Januar 2013 vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen seitens B.________ wurde
dieser Termin mehrmals verschoben bis es anfangs August 2013 zur
Beweisverhandlung kam. Nach dieser Verhandlung, welche zu keiner Einigung
führte, bat B.________ um erneute Vergleichsverhandlungen. Mitte Mai 2014 wurde
den Parteien Gelegenheit geboten, letzte offene Punkte zu klären.
Mit Urteil vom 5. Juni 2014 schied das Bezirksgericht die Ehe (Ziff. 1) und
verpflichtete B.________ zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt (Ziff. 2-4).
Es ordnete die öffentliche Versteigerung der im gemeinschaftlichen Eigentum der
Parteien stehenden Liegenschaft an (Ziff. 5), regelte die Verwendung des
Erlöses (Ziff. 5) und verpflichtete B.________, die bis zur Versteigerung
hinsichtlich der Liegenschaft anfallenden Kosten zu bezahlen (Ziff. 6). Nebst
einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung für Fahrzeuge von Fr. 3'900.-- (Ziff.
7) sollte jede Partei behalten, was sie derzeit besass oder auf ihren Namen
lautete (Ziff. 8). Ferner verpflichtete das Bezirksgericht B.________ zu einer
Entschädigungszahlung nach Art. 124 ZGB im Umfang von Fr. 5'248.10 (Ziff. 9)
und regelte die Kosten (Ziff. 10-12).

B.
Gegen dieses Urteil erhob B.________ am 18. August 2014 Berufung beim
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. Er verlangte die Aufhebung der
Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt (Ziff. 2-4) und beantragte in
Abänderung von Ziff. 5, die Liegenschaft seinem Alleineigentum zuzuweisen.
Ferner verlangte er in Abänderung von Ziff. 7, dass nicht er, sondern nach
Offenlegung der finanziellen Verhältnisse seine Ehefrau zu einer noch zu
beziffernden güterrechtlichen Ausgleichszahlung an ihn zu verpflichten sei.
Schliesslich seien in Abänderung von Ziff. 11 und 12 die erstinstanzlichen
Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren abzusehen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 (versandt am 22. Januar 2015) hob das
Obergericht die Dispositivziffern 2 bis 8 und 11 bis 12 des erstinstanzlichen
Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens respektive zur
Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an das Bezirksgericht Winterthur zurück. Ferner setzte die
Vorinstanz die vorinstanzliche Entscheidgebühr fest, überwies die Regelung der
Prozesskosten aber ebenfalls an das Bezirksgericht.

C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 erhebt A.________ (Beschwerdeführerin)
Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom
15. Januar 2015 sei aufzuheben und die Berufung von B.________
(Beschwerdegegner) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Juni
2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren sei auf Fr. 24'000.-- festzusetzen, eventualiter sei
das Verfahren zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kostenfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 138 III 46 E. 1 S.
46; 135 III 212 E. 1 S. 216, je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die Regelung der scheidungsrechtlichen
Nebenfolgen durch das Bezirksgericht aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des
Verfahrens und neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde. Der
angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern
stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E.
1.2 S. 331; 135 III 212 E. 1.2 S. 216)

1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der Vor-
und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG). Soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist, obliegt es der
beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. dazu BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E.
1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
hat sie im einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche
weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang
erforderlich sind (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung wie folgt: B.________ habe
bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 18. Januar 2011 behauptet,
das Haus der Parteien sei unter anderem mit einer Erbschaft seines Vaters
finanziert worden. Dies sei von seiner Ehefrau anlässlich der zweiten
Hauptverhandlung bestritten worden. Inwieweit die Erstellung des Hauses aus dem
Eigengut des Ehemannes finanziert worden sei, sei für die Auseinandersetzung
der Parteien von Belang, vom Bezirksgericht aber nicht zum Gegenstand seiner
Beweisauflageverfügung gemacht worden. Diese (Beweissatz 5) habe nur den
Kaufpreis der Bauparzelle, nicht aber die Erstellungskosten umfasst. Die
Beweisauflage sei in dieser Hinsicht nachzuholen. Somit könne über die
güterrechtliche Ausgleichszahlung erst befunden werden, wenn alle
güterrechtlichen Ansprüche feststünden, und sei auch erst über den
nachehelichen Unterhalt definitiv zu entscheiden, nachdem die güterrechtliche
Auseinandersetzung erfolgt sei.

 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Gutheissung der Beschwerde führte zur
Abweisung der Berufung und damit zu einem Endentscheid, so dass ein bedeutender
Aufwand an Kosten und insbesondere an Zeit für ein Beweisverfahren erspart
würde.

1.5. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94
E. 2.1 S. 94; 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E.
2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu
handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten können,
weil sie sich dagegen immer noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid beim
Bundesgericht zur Wehr setzen können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt
(Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292).
Entsprechend der restriktiven Handhabung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist zu
berücksichtigen, dass jede Instruktion einer Streitsache mit Aufwand verbunden
ist. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt
die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes daher nicht (Urteil 4A_484/2014 vom
3. Februar 2015 E. 1.3; Urteil 2C_990/2013 vom 25. Mai 2014 E. 2.2.2; je mit
Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist etwa dann nicht
erfüllt, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die
Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen
beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (Urteil
4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; 2C_814/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.3; je
mit Hinweisen). Dagegen ist die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG etwa bejaht worden, wenn Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden
müssen (Urteil 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE
139 III 411) oder wenn eine oder mehrere Expertisen zu komplexen
Sachverhaltsfragen, namentlich mit weiteren Zeugenbefragungen im Ausland,
erforderlich waren (Urteil 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.1.3, publ. in: SJ
2012 I S. 97, mit Hinweisen).

1.6. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG müssen kumulativ
vorliegen (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633 mit Hinweis). Daher kann aus dem
Umstand, dass die Gutheissung der Beschwerde zu einem Endentscheid führte,
nicht automatisch auf die zweite Voraussetzung geschlossen werden. Genau so
aber argumentiert die Beschwerdeführerin vorliegend. Damit zeigt sie nicht auf,
welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen
Umfang anfallen würden. Auch wenn sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen
lässt, welche Tatfragen noch zu ermitteln sein werden, liegt nicht auf der
Hand, dass hierfür ein weitläufiges, d.h. ein über ein normales
Instruktionsverfahren hinausgehendes Beweisverfahren notwendig wäre. Somit ist
die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Anfechtung des Entscheides gestützt
auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Ob die
Gutheissung der Beschwerde vorliegend zu einem sofortigen Endentscheid führen
würde, braucht somit nicht geprüft zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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