Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.147/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_147/2015

Verfügung vom 12. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,

D.A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16.
Februar 2015.

Erwägungen:

1. 
Am 26. Januar 2015 wurde D.A.________ von Dr. med. B.________ gestützt auf Art.
426 und 429 ZGB in die Klinik E.________ eingewiesen. Am 5. Februar 2015 erhob
ihre Schwester, A.A.________, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit dem Antrag, ihre
Schwester aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Mit Entscheid vom
16. Februar 2015 wies die angerufene Instanz die Beschwerde ab. A.A.________
gelangt mit Eingabe vom 22. Februar 2015 bzw. 23. Februar 2015 an das
Bundesgericht und ersucht um Entlassung ihrer Schwester. Mit Verfügung vom 2.
März 2015 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung
nicht entsprochen. Mit Entscheid vom 5. März 2015 bestätigte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde C.________ (KESB) die fürsorgerische Unterbringung von
D.A.________ und ordnete deren weitere Zurückbehaltung in der Klinik E.________
an.

2. 

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE
131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte
Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles
Interesse; zum Ganzen: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit
Hinweisen).

2.2. Im vorliegenden Fall ist die ärztlich angeordnete fürsorgerische
Unterbringung vom 26. Januar 2015 durch eine entsprechende Massnahme der KESB
vom 5. März 2015 ersetzt worden. Damit besteht kein schützenswertes Interesse
an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde, zumal sich mit der Aufhebung des
angefochtenen Entscheides am Bestand des neuen Entscheides vom 5. März 2015
nichts ändern würde. Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich.

2.3. Da das schützenswerte Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde
dahingefallen ist, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den
Präsidenten der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als
gegenstandslos abgeschrieben (BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1.2).

3. 
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Das Beschwerdeverfahren 5A_147/2015 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, B.________, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, D.A.________ und dem Obergericht
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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