Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.146/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                           
{T 0/2}
                                         
5A_146/2015, 5A_244/2015, 5A_420/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Lohn- bzw. Renten pfändung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Februar 2015, 12.
März 2015 und 8. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Gegen A.________ (fortan: Beschwerdeführer), Jahrgang 1944, laufen beim
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, diverse
Betreibungsverfahren.

A.b. Am 21. März 2014 verfügte das Betreibungsamt in der Gruppen-Nr. vvv die
Pfändung einer Lohnquote von Fr. 4'482.-- bzw. nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2014 einer solchen von Fr. 520.05. Das
Betreibungsamt veranschlagte Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers von Fr.
7'481.95 (Lohn: Fr. 3'960.95 + AHV-Rente: Fr. 2'340.-- + Pensionskassenrente:
Fr. 1'181.--) bzw. ab Juni 2014 von Fr. 3'521.-- (AHV-Rente: Fr. 2'340.-- +
Pensionskassenrente: Fr. 1'181.--) und setzte den Bedarf auf Fr. 3'000.95 fest
(Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnen Fr. 1'435.--, Krankenkasse Fr. 488.95,
Arbeitsplatzfahrten Fr. 57.--, Auswärtige Verpflegung Fr. 80.--, Selbstbehalte
Fr. 90.--).

 Mit Entscheid vom 14. Juli 2014 hiess das Obergericht des Kantons Bern als
Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde gegen die
Pfändungsverfügung vom 21. März 2014 gut und wies das Betreibungsamt an,
Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers
sowie die Nutzungsverhältnisse an der Wohnung abzuklären und danach sein
Existenzminimum neu zu bestimmen (ABS 14 123).

 Nach durchgeführter Abklärung der Wohn- und Lebenssituation des
Beschwerdeführers, setzte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 6. August 2014
den Grundbedarf des Beschwerdeführers rückwirkend auf das Datum des
Pfändungsvollzugs auf Fr. 1'025.-- fest. Für die Wohnkosten rechnete das
Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 2'152.50 an, da der Beschwerdeführer
angegeben hatte, die Wohnung jeweils während sechs Monaten im Jahr alleine und
für die restliche Zeit mit seiner Partnerin zu gleichen Teilen zu nutzen; es
hielt jedoch unter Hinweis auf die vermieterseits erfolgte Kündigung der
Wohnung per 30. September 2014 fest, es werde ab 1. Oktober 2014 nur noch einen
Mietzins von Fr. 1'000.-- (unter Vorbehalt der Revision) berücksichtigen. Das
gesamte neue Existenzminimum bezifferte es für den Zeitraum April bis September
2014 auf Fr. 3'756.40. Sodann hob das Betreibungsamt die in der
Pfändungsgruppen-Nr. vvv verfügte Lohnpfändung vorübergehend bis Ende September
2014 auf und errechnete einen Rückerstattungsbetrag zu Gunsten des
Beschwerdeführers von Fr. 2'972.55. In Bezug auf die restlichen bereits
überwiesenen Gelder aus der Lohnpfändung hielt es fest, es werde diese nach
Ablauf des Lohnpfändungsjahres an die Gläubiger verteilen.

A.c. Am 3. Oktober 2014 zeigte das Betreibungsamt der Versicherung B.________
AG die in der Pfändungsgruppen-Nr. www am 8. August 2014 sowie die in der
Pfändungsgruppen-Nr. xxx am 16. September 2014 erfolgte monatliche
Rentenpfändung von Fr. 1'460.-- an. In den jeweiligen
Existenzminimumsberechnungen veranschlagte das Betreibungsamt Nettoeinkünfte
des Beschwerdeführers von Fr. 3'545.--, setzte den Bedarf auf Fr. 2'025.--
(Grundbetrag Fr. 1'025.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1000.--) und gewährte
einen Rundungsabzug von Fr. 60.--.

 In der Pfändungsgruppen-Nr. xxx berechnete das Betreibungsamt am 20. November
2014 das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu. Es veranschlagte
Nettoeinkünfte von Fr. 3'521.60 (AHV-Rente Fr. 2'340.-- und Pensionskassenrente
von Fr. 1'181.60), setzte den Bedarf auf Fr. 2'389.-- (Grundbetrag Fr.
1'025.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'364.--) und gewährte einen
Rundungsabzug von Fr. 32.60.--. Auf dem einschlägigen Dokument findet sich
unterhalb der Existenzminimumsberechnung u.a. folgender Vermerk:
"Rentenpfändung: Pro Monat Fr. 1'100.--. Ab Vorgang, das heisst; ab 10.08.2015
bis 17.09.2015".

A.d. Am 12. Dezember 2014 berechnete das Betreibungsamt in der
Pfändungsgruppen-Nr. yyy das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu. Es
veranschlagte Nettoeinkünfte von Fr. 3'521.65, setzte den Bedarf auf Fr.
2'650.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'364.--)
und gewährte einen Rundungsabzug von Fr. 87.65. Auf dem einschlägigen Dokument
findet sich unterhalb der Existenzminimumsberechnung u.a. folgender Vermerk:
"Rentenpfändung: Pro Monat Fr. 870.--. Ab Vorgang, das heisst; ab 18.09.2015
bis 3.12.2015".

B.

B.a. Der Beschwerdeführer beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde am 18.
August 2014 (ABS 14 258), am 11. Oktober 2014 (ABS 14 338) sowie am 22.
Dezember 2014 (ABS 14 444) gegen die in den Pfändungsgruppen-Nrn. vvv, www, xxx
und yyy verfügten Rentenpfändungen.

B.b. In seiner Beschwerde vom 18. August 2014 (ABS 14 258) beantragte er
namentlich, der Rückerstattungsbetrag sei von Fr. 2'972.55 auf Fr. 8'601.85.--
zu erhöhen. Da ihm der Betrag von Fr. 2'972.55 bereits ausgezahlt worden sei,
sei der Differenzbetrag von Fr. 5'629.30 zusätzlich an ihn zurückzuerstatten.
Zur Begründung brachte er namentlich vor, es seien ihm für die massgebliche
Periode von April bis September 2014 die vollen Mietkosten von Fr. 2'870.-- und
der Grundbedarf von Fr. 1'200.-- anzurechnen.

B.c. In seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2014 (ABS 14 338) beantragte der
Beschwerdeführer, die angefochtenen Pfändungsverfügungen vom 8. August und 16.
September 2014 seien in dem Sinne abzuändern, dass der monatliche
Rentenpfändungsbetrag von Fr. 1'460.-- auf Fr. 351.55 herabgesetzt werde.
Sodann sei der die maximale Pfändungsquote von monatlich Fr. 351.55
übersteigende Pfändungsbetrag an ihn zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer
bemängelte, es sei weder der volle Grundbedarf von Fr. 1'200.-- angerechnet
worden noch sei der aktuelle Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'364.--
berücksichtigt worden. Zudem sei kein Zuschlag für die monatlichen
Krankenkassenkosten von neu Fr. 515.45 sowie den in den früheren
Existenzminimumsberechnungen stets berücksichtigten Selbstbehalt von monatlich
Fr. 90.-- erfolgt.

 Das Betreibungsamt wies in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 darauf
hin, dass die Bezahlung der Krankenkassenprämien und des Mietzinses nicht
belegt worden seien. Trotzdem sei ihm kulanterweise in der
Existenzminimumsberechnung vom 3. Oktober 2014 die Miete in der Höhe von Fr.
1'000.-- angerechnet worden. Der Beschwerdeführer erklärte dazu am 16. November
2014, dass er die Belege für die Höhe und die Bezahlung des Mietzinses der
neuen Wohnung für die zweite Hälfte September 2014 sowohl beim Betreibungsamt
als auch bei der Aufsichtsbehörde eingereicht habe. Zudem argumentierte er, es
würde dem Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben widersprechen, wenn das
Betreibungsamt ihm durch übermässige Pfändung die Mittel zur Bezahlung der
Krankenkassenprämien entziehe, um ihm dann für die Zukunft die Berücksichtigung
der Krankenkassenprämien beim Existenzminimum mit der Begründung zu verweigern,
er habe die Belege für die Bezahlung der letzten drei Monatsprämien nicht
vorgelegt.

B.d. In seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2014 (ABS 14 444) machte der
Beschwerdeführer wiederum namentlich geltend, die KVG-Prämien und die
Selbstbehalte von Fr. 90.-- hätten in der Existenzminimumsberechnung
berücksichtigt werden müssen.

C. 
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden ABS 14 258, ABS 14 338 und ABS
14 444 wurden von der Aufsichtsbehörde vereinigt. Mit Entscheid vom 4. Februar
2015 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, über die gepfändeten
Lohn- bzw. Rentenquoten unter Berücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'364.--
ab Beginn des neuen Mietverhältnisses abzurechnen. Sofern nicht bereits
geschehen seien dabei für die Monate April und Mai 2014 auch die Kosten für
auswärtige Verpflegung von Fr. 80.-- pro Monat und die Arbeitsplatzfahrten von
Fr. 57.-- pro Monat zu berücksichtigen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Februar 2015 gelangt der Beschwerdeführer
gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 4. Februar 2015 an das
Bundesgericht (5A_146/2015). Er beantragt, die maximal zulässige Pfändungsquote
mit Wirkung ab dem nächsten Rentenauszahlungs-Quartal April bis Juni 2015 auf
Fr. 447.20 pro Monat festzusetzen und verlangt die Rückerstattung zu viel
gepfändeter Beträge der Vergangenheit im Gesamtbetrag von Fr. 9'008.05, nämlich
Fr. 5'629.30 für die 6-Monats-Periode April bis September 2014, Fr. 1'420.35
für die 3-Monats-Periode Oktober bis Dezember 2014 und Fr. 1'958.40 für die 3
Monats-Periode Januar bis März 2015. Zudem verlangt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung. Letzterem Gesuch
ist mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. März 2015 in dem Sinne
stattgegeben worden, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, die gepfändeten
Beträge bis zum bundesgerichtlichen Entscheid nicht an die Gläubiger
auszubezahlen.

 Zur Begründung seiner Begehren wiederholt der Beschwerdeführer seine im
kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen, es seien vom Mietzins und vom
Grundbetrag unrechtmässige Abzüge vorgenommen worden und die
Krankenkassenprämien willkürlich nicht berücksichtigt worden.

E.

E.a. Am 18. Februar 2015 verfügte das Betreibungsamt in der
Pfändungsgruppen-Nr. zzz eine Pfändung der Pensionskassenrente in der Höhe von
Fr. 880.-- pro Monat. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 22. April 2015 bei der Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde mit
Entscheid vom 12. März 2015 abwies (ABS 15 93). Der Beschwerdeführer zieht
diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2015 an das
Bundesgericht weiter (5A_244/2015).

 Am 30. März 2015 verfügte das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppen-Nr. zzz
erneut eine Pfändung der Pensionkassenrente in der Höhe von monatlich Fr.
880.--, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 bei
der Aufsichtsbehörde beschwerte (ABS 15 156). Gegen deren abweisenden Entscheid
vom 8. Mai 2015 gelangt er mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Mai 2015 an
das Bundesgericht (5A_420/2015).

E.b. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden vom 25. März 2015 und
18. Mai 2015 die Begehren, den Pfändungsbetrag der Pensionskassenrente in den
angefochtenen Verfügungen vom 18. Februar 2015 und 30. März 2015 von monatlich
Fr. 880.-- auf Fr. 447.85 herabzusetzen und ihm, soweit auf Grund der
angefochtenen Pfändungsverfügungen bereits Rentenbeträge gepfändet worden sein
sollten, die Fr. 447.85 pro Monat übersteigenden Pfändungsbeträge
zurückzuerstatten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur
Begründung beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, die monatliche
Krankenkassenprämie von Fr. 519.80 sei in den angefochtenen
Existenzminimumsberechnungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

E.c. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden 5A_244/2015 und
5A_420/2015 wurden am 29. April 2015 bzw. 2. Juni 2015 wie bereits im Verfahren
5A_146/2015 gutgeheissen.

 In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die drei Beschwerden sind im Wesentlichen gleich begründet und richten
sich gegen Entscheide, die weitgehend auf denselben tatsächlichen
Feststellungen und rechtlichen Erwägungen beruhen. Es rechtfertigt sich
deshalb, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

1.2. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes
gemäss Art. 17 SchKG - wie die Pfändung - stellen einen Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die - im Weiteren
rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) - Beschwerden ist
grundsätzlich einzutreten.

1.3. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann
u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).

1.4. Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen eine
Verletzung von Art. 12 BV und damit von Art. 93 Abs. 1 SchKG vor, mit welchem
der verfassungsrechtliche Anspruch auf Existenzsicherung im Rahmen der
Schuldbetreibung konkretisiert wird. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können -
soweit hier interessierend - Erwerbseinkommen sowie Pensionen und Leistungen
jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten, namentlich Renten, die nicht nach
Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem
Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht
unbedingt notwendig sind. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann
gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens
sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht
gelassen worden sind (BGE 128 III 337 E. 3a mit Hinweisen).

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der von der Aufsichtsbehörde bei der
Ermittlung des Notbedarfs eingesetzte Grundbetrag. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, in seinem Fall habe ihm von Anfang an der volle Grundbetrag für einen
alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.-- zugestanden werden müssen.

2.2. Zu den konkreten Gegebenheiten hat die Aufsichtsbehörde im Entscheid vom
4. Februar 2015 festgestellt, der Beschwerdeführer lebe während sechs Monaten
im Jahr in Wohngemeinschaft mit seiner langjährigen Partnerin. Während der
restlichen Zeit lebe diese in Tschechien. Sie sei nicht mittellos, sondern
beziehe eine Scheidungs- und AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Wie hoch
diese Einkünfte seien gebe der Beschwerdeführer nicht an. Er mache aber
geltend, seine Partnerin benötige diese Einkünfte für anderweitige dringende
Ausgaben, weshalb sie an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten nichts beisteuern
könne. Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, es sei zwar richtig, dass die
Vollstreckungsbehörde der Partnerin des Beschwerdeführers nicht vorschreiben
könne, wie sie ihre Einkünfte zu verwenden habe, hingegen erscheine falsch,
dass die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der
Partnerin auf die Gläubiger des nicht solventen Beschwerdeführers verschoben
werde, zumal er gegenüber seiner Partnerin nicht unterhaltspflichtig sei.
Auszugehen sei von dem für einen alleinstehenden Schuldner empfohlenen
Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (Ziff. I/1 der Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B
1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom
1. Januar 2011]). In Bezug auf den Grundbetrag bei kostensenkender Wohn-/
Lebensgemeinschaft werde in Beilage 2 zum erwähnten Kreisschreiben der
Aufsichtsbehörde des Kantons Bern präzisiert, der Abzug vom jeweiligen
Grundbetrag für einen alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Schuldner betrage
mindestens Fr. 100.-- und maximal Fr. 350.--, wobei die Dauer und die
Gemeinsamkeiten in der Gemeinschaft zu berücksichtigen seien. Angesichts der
konkreten Ausgestaltung der Hausgemeinschaft scheine angemessen, dass dem
Beschwerdeführer in den früheren Pfändungsverfügungen ein Grundbedarf von Fr.
1'025.-- angerechnet worden sei. Zwar habe das Betreibungsamt am 12. Dezember
2014 in einer neuen Berechnung des Existenzminimums versehentlich den vollen
Grundbetrag für Allein-stehende eingesetzt, was von der Aufsichtsbehörde
aufgrund des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr
geändert werden dürfe. Dies bedeute jedoch nicht, dass nun deswegen die
Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die früheren Pfändungsverfügungen
gutgeheissen werden müssten.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine während sechs Monaten im
Jahr unter dem gleichen Dach wohnende Partnerin über eigene Einkünfte verfügt.
Sodann steht fest, dass aus dieser Gemeinschaft keine Kinder hervorgegangen
sind, weshalb der Notbedarf des Beschwerdeführers zu Recht anhand einer
Einzelrechnung ermittelt worden ist. Die kantonalen Behörden sind von einem
Betrag von Fr. 1'200.-- (dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner)
ausgegangen und haben davon eine Summe von Fr. 175.-- abgezogen. Dieses
Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, haben
sie doch damit im Existenzminimum des Beschwerdeführers im Ergebnis einen
höheren als bloss den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.--
berücksichtigt (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768.). Die Vorinstanzen haben
mit dieser Reduktion dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partnerin des
Beschwerdeführers während jeweils der Hälfte des Jahres anwesend ist und
während dieser Zeit eine Entlastung in Bezug auf die Kosten des gemeinsamen
Haushalts stattfinden könnte. Inwiefern die Vorinstanzen mit dieser Reduktion
von ihrem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht haben sollen, ist nicht
nachvollziehbar. Insbesondere ist die Feststellung richtig, dass es nicht sein
kann, dass ein Schuldner zulasten der Gläubiger für die Auslagen seiner
Lebenspartnerin aufkommen kann, obwohl hierfür keine gesetzliche Pflicht
besteht. Der vom Beschwerdeführer aufgestellten - von der Vorinstanz als wenig
glaubhaft erachteten - Behauptung, dass seine Partnerin trotz regelmässigen
Einkommens keinen Rappen an den gemeinsamen Unterhalt beitrage, mussten die
Vorinstanzen daher keine massgebliche Bedeutung beimessen (vgl. BÜHLER,
Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumsberechnung, SJZ 2004 S. 26 f.).

3.

3.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm für die
Wohnkosten statt dem effektiven früheren Mietzins von Fr. 2'870.-- lediglich
Fr. 2'152.50 ([ganzer Mietzins: Fr. 2'870.-- für 6 Monate + halber Mietzins:
Fr. 1'435.-- für 6 Monate] : 2) angerechnet hat, erweist sich seine Beschwerde
als unbegründet, da unbestritten ist, dass er diese Wohnung während sechs
Monaten im Jahr zu gleichen Teilen mit seiner Partnerin genutzt hat und bei
einer Wohngemeinschaft mit einer über ein Einkommen verfügenden Person die
Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 132 III
483 E. 5 S. 486). Auch hier ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine
Partnerin würde sich an den Mietkosten nicht beteiligen, aus den vorstehend
dargelegten Gründen unbehelflich (E. 2.3; vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 28). Von
einer unsachgemässen Ermessensausübung zulasten des Beschwerdeführers kann auch
deshalb keine Rede sein, weil dem Schuldner - selbst wenn der
Konkubinatspartner über kein Einkommen verfügt, was vorliegend nicht zutrifft -
grundsätzlich nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden
können (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 1, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 93 SchKG).

3.2. Was die Wohnkosten für die neue Wohnung anbelangt, hat die Vorinstanz
festgestellt, dass seit dem 20. November 2014 der Mietzins von Fr. 1'364.-- in
der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt wird. Seien Einkommenspfändungen
für Gläubiger verschiedener Gruppen erfolgt, wie dies hier der Fall sei, so
wirke sich eine Revision grundsätzlich auf alle Gruppen aus. Eine verfügte
Erhöhung des pfändbaren Betrages komme aber den Gläubigern nachgehender
Pfändungsgruppen unter anderem erst nach Ablauf der vorhergehenden Gruppen
zugute (vgl. Art. 110 Abs. 3 SchKG). Vorliegend wirke sich die Revision der
Existenzminimumsberechnung vom 20. November 2014 in der Pfändungsgruppen-Nr.
xxx somit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auf alle Gruppen
sofort aus. Weil der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt bereits Ende September
2014 die Belege betreffend die Bezahlung des neuen Mietzinses habe zukommen
lassen, werde das Betreibungsamt diese Kosten jedoch bereits ab Beginn des
Mietverhältnisses zu berücksichtigen haben. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer
keine Rügen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, das Betreibungsamt habe zu
Unrecht keine Zuschläge für die obligatorische Krankenversicherung
berücksichtigt.

4.2. Auszugehen ist mit der Vorinstanz vom Grundsatz, dass bei der Berechnung
des Existenzminimums nur jene Beträge zu berücksichtigen sind, die der
Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Dafür hat der Schuldner die
erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesgericht
auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt (BGE
121 III 20 E. 3b und 3c S. 23). Begründet wird dies damit, dass es stossend
wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum
vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt.

4.3. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, die Krankenkassenprämien nicht mehr
bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Ursache dafür liege nicht in
seinem Verantwortungsbereich. Die Vorinstanz habe in seinem Existenzminimum in
völlig unzulässiger Weise Beiträge seiner Partnerin berücksichtigt, die von
dieser verweigert worden und in keiner Weise erzwingbar seien. Nachdem sein
Existenzminimum um den für die Bezahlung der Krankenkassenprämie vorgesehenen
Betrag zusammengeschrumpft sei, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, dieser
Verpflichtung nachzukommen. Es sei klar, dass der Staat nicht durch
rechtswidrige Abzüge vom Existenzminimum dem Schuldner die Mittel zur Bezahlung
der Krankenkassenprämien entziehen und ihm anschliessend wegen Nichtbezahlung
der Prämien die obligatorische Krankenversicherung verweigern dürfe. Der Staat
verstosse damit gegen das aus dem Grundprinzip des Verhaltens nach Treu und
Glauben abgeleitete Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 BV).

4.4. Diese Einwände, die der (juristisch gebildete) Beschwerdeführer praktisch
gleichlautend auch in den Beschwerdeverfahren 5A_244/2015 und 5A_420/2015
vorbringt, sind unbehelflich. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanzen ihm
durch rechtswidrige Pfändungen objektiv die Möglichkeit genommen haben, die
Krankenkassenprämien zu bezahlen. Einerseits kann - wie vorstehend gezeigt
(vgl. E. 2.3 und 3.1) - den kantonalen Behörden keine rechtswidrige Ausübung
ihres Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie die Wohnkosten und den Grundbedarf
des Beschwerdeführers zufolge Konkubinats in früheren Pfändungen massvoll
reduziert haben. Andererseits hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in
allen Verfahren auf die gängige Praxis im Kanton Bern hingewiesen, wonach er
die im Existenzminimum nicht mehr berücksichtigten Prämien für die
obligatorische Krankenversicherung aus den ihm für den Grundbedarf zustehenden
Mitteln bezahlen und sich anschliessend gegen Vorlage der entsprechenden
Zahlungsbelege beim Betreibungsamt aus dem Betreffnis bereits eingegangener
Lohn- bzw. Rentenabzüge entschädigen lassen kann bis nach dreimonatiger
Bezahlung die Zahlungsvermutung greift (Rz. 29 S. 11 des angefochtenen
Entscheids vom 4. Februar 2015 sowie Rz. 6 S. 3 des angefochtenen Entscheids
vom 12. März 2015 je mit Hinweis auf HANSPETER MESSER, Aus der Praxis der
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, in
dubio 2013, Heft 2, S. 59 ff., S. 65). Diese Vorgehensweise ist nicht zu
beanstan-den (vgl. Urteil 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3 mit Hinweis
auf VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 SchKG). Wie die Vor-instanz dem
Beschwerdeführer sodann zutreffend erörtert hat, ist das Betreibungsamt
rechtlich nicht verpflichtet, ihm die sofortige und vorbehaltlose Vergütung
nach Vorlage der Quittungen schriftlich zu garantieren. Auch seinen pauschal
erhobenen Einwand, er könne nicht riskieren, dass das Betreibungsamt allenfalls
eine Rückerstattung ver-weigere, hat die Aufsichtsbehörde durch die explizite
Bestätigung seiner - mit der gesetzlichen Regelung im Einklang stehenden -
Praxis und den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bereits hinreichend
entkräftet. Mithin hat die Aufsichtsbehörde Art. 93 SchKG nicht verletzt, wenn
sie die Krankenkassenprämien, die in den Vormonaten nicht bezahlt wurden, in
den Existenzminimumsberechnungen nicht berücksichtigt bzw. die entsprechenden
Beträge dem Beschwerdeführer nicht vorab überlassen hat.

5. 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Selbstbehalte seien nicht angerechnet
worden, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, er
habe keine konkreten Selbstbehalte für notwendige ärztliche Behandlungen und
Medikamente geltend gemacht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

6. 
Im Ergebnis sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer
materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Gesuche sind deshalb abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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