Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.145/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_145/2015

Urteil vom 8. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 10. Februar 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Februar 2015
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
13. März 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit - zufolge Nichtabholens gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als
am 4. März 2015 zugestellt geltender - Verfügung vom 24. Februar 2015
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 17. März
2015 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten
der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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