Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.144/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_144/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gem. Art. 276
ZPO,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 14. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.D.________ (geb. 1961) und B.D.________ (1949) heirateten am 15. Oktober
1999. Im Mai 2008 adoptierte das Ehepaar den Sohn C.D.________ (2002). Seit
Juli 2008 leben sie getrennt. Das Kantonsgericht Zug verpflichtete B.D.________
am 26. Oktober 2009 im Rahmen von Eheschutzmassnahmen, an den Unterhalt des
Sohnes C.D.________ ab Juli 2008 monatlich Fr. 950.- zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen zu bezahlen. Ende Oktober 2010 machte A.D.________ das
Scheidungsverfahren anhängig. Das Kantonsgericht hob die monatlichen
Unterhaltsbeiträge zugunsten des Sohnes für die Zeit vom 4. November 2010 bis
31. März 2011 auf Fr. 1'185.- und für die Zeit ab 1. April 2011 auf Fr.
1'285.-, je zuzüglich allfällliger Kinderzulagen, an. Weiter verpflichtete es
den Ehemann zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau
von Fr. 114.60 vom 4. November 2010 bis 23. März 2011 und von Fr. 1'614.60 ab
dem 24. März 2011 (mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Februar
2012 insoweit bestätigter Entscheid vom 12. Oktober 2011).

A.b. Am 8. September 2014 änderte das erstinstanzliche Gericht den Entscheid
vom 12. Oktober 2011 und verpflichtete den Ehemann, ab dem 1. Mai 2013 für den
Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'685.- sowie ihr persönlich
(nach dem Wegfall von bisher an sie ausbezahlten Unfalltaggeldern in Höhe von
monatlich Fr. 3'240.-) bis 31. Dezember 2014 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 und ab dem 1. Januar 2015 einen solchen von
Fr. 1'614.60 zu bezahlen.

B.

 Beide Ehegatten erhoben Berufung gegen den Entscheid vom 8. September 2014.
Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufungen ab und bestätigte den
erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 14. Januar 2015).

C.

 Mit am 20. Februar 2015 erhobener Beschwerde in Zivilsachen beantragt
A.D.________ (Beschwerdeführerin), B.D.________ (Beschwerdegegner) sei zu
verpflichten, ihr ab dem 1. Mai 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 4'854.60 zu bezahlen, eventuell vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 und ab dem 1. Januar 2016 einen solchen von
Fr. 1'614.60.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

 Der angefochtene Entscheid betrifft den Ehegattenunterhalt im
Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Es handelt sich um den Endentscheid (Art.
90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 III
426 E. 2.2 S. 431). Die Sache unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Dem Streitgegenstand nach ist
die Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze
ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Insoweit ist auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde
einzutreten.

2.

 Ein gestützt auf Art. 276 ZPO ergangener Entscheid ist eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (vgl. BGE 133 III 393 E. 5 S. 396). Mit der
Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (
BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht
ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399). Wird die Verletzung des Willkürverbots
gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn die beschwerdeführende Person die Sach-
oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Sie muss im Einzelnen
dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und
der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leide (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1
S. 18; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

3.

3.1. Strittig ist die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2015.

3.1.1. Das erstinstanzliche Gericht rechnete der Ehefrau ab dem 1. Januar 2015
- nach Ablauf einer angemessenen Umstellungsfrist (dazu BGE 129 III 417 E. 2.2
S. 421; Urteil 5C.34/2004 vom 22. April 2004 E. 2.5) ein hypothetisches
Nettoeinkommen von Fr. 3'200.- an. Den ihr seit dem 1. Mai 2013 geschuldeten
Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 setzte es per 1. Januar 2015 auf Fr.
1'614.60 herab. Das Gericht führte aus, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
angestammten Beruf der Pharmazeutin zu 50 % sei zumutbar. So stünden ihr etwa
Tätigkeiten in den Bereichen Lehre, Durchführung von Präsentationen für
Pharmafirmen oder strategische und operative Beratung im Pharmamarkt offen. Das
Kantonsgericht bezog sich damit auf den Grundsatz, wonach der
unterhaltspflichtige und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht nur dann
wirtschaftlich leistungsfähig sind, wenn sie ein Einkommen haben, sondern auch,
wenn sie bei gutem Willen ein solches haben könnten (BGE 110 II 116 E. 2a S.
117).

3.1.2. Vor der Vorinstanz hatte die Ehefrau eingewendet, die aus medizinischen
Gründen höchstens hälftige Arbeitsfähigkeit sei von vornherein nur gegeben,
wenn mit der betreffenden Stelle keine erheblich konflikthafte personelle
Interaktion oder Akkumulation von Stressbelastung verbunden sei (vgl. Gutachten
des Prof. E.________, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, vom 13. März
2012). Die Arbeit einer Produktmanagerin, in welcher sie über Erfahrung
verfüge, passe nicht zu diesem Anforderungsprofil. Ausserdem habe sie den
fachlichen Anschluss an den einschlägigen Arbeitsmarkt verloren. Für eine
besser angepasste Tätigkeit administrativer Art fehlten ihr Ausbildung und
Erfahrung. Das angerechnete Einkommen sei auch mit Blick auf ihr Alter von 54
Jahren (2015) illusorisch.

3.1.3. Das Obergericht hielt diese Argumente nicht für stichhaltig. Es erwog
unter anderem, die Ehefrau habe 2008 nach einem sechs Jahre andauernden
Erwerbsunterbruch als 47-jährige im Bereich Pharma eine Stelle gefunden.
Nachdem sie diese wegen der Sistierung eines Projekts nach einem halben Jahr
wieder verloren habe, sei sie 2009 in einer neuen Teilzeitanstellung gewesen.
Im Jahr darauf habe sie eine passende Stelle nicht, auch nicht versuchsweise,
angetreten. Seither habe sich der Arbeitsmarkt für Fachkräfte eher positiv
entwickelt. Angesichts der guten Ausbildung und Berufserfahrung sowie des
vorhandenen Beziehungsnetzes sei nicht davon auszugehen, dass ihre Chancen im
Arbeitsmarkt vier Jahre später grundlegend schlechter geworden seien. Die
dokumentierten Bemühungen um Arbeit seit März 2011 liessen nicht darauf
schliessen, sie könne keine geeignete Stelle mehr finden, zumal es sich oft um
Spontanbewerbungen mittels Standardschreiben gehandelt habe (E. 3.4 des
angefochtenen Urteils). Zur Höhe des erzielbaren Einkommens fügte die
Vorinstanz an, dieses sei nicht, wie beantragt, wegen der gesundheitsbedingt
verringerten Stresstoleranz (zusätzlich zum reduzierten Pensum) um 30 Prozent
herabzusetzen; mit der anerkannten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent sei das
eingeschränkte Leistungsvermögen (hinreichend) berücksichtigt. Zudem habe das
Kantonsgericht diesem Umstand gerade dadurch Rechnung getragen, dass es nicht
auf höhere statistische Ansätze abstellte, sondern auf das bei einer 30
Prozent-Anstellung im Jahr 2008 erzielte, auf ein halbes Pensum hochgerechnete
Gehalt (von Fr. 3'200.-; E. 4 des angefochtenen Urteils).

 Schliesslich bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid vom 8.
September 2014 auch insoweit, als das hypothetische Einkommen mit Wirkung ab
Januar 2015 anzurechnen sei. Die damit zugebilligte dreimonatige
Umstellungsfrist sei den konkreten Umständen, namentlich den Bemühungen der
Unterhaltsansprecherin zum Wiedereinstieg ins Erwerbsleben, angemessen. Daran
ändere sich auch durch die nach einer Schulteroperation im Herbst 2014
erwartete, bis zu einem Jahr dauernde Rehabilitation nichts; die
Teilarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf werde durch eine nicht voll
belastbare Schulter nicht beeinträchtigt. Die Umstellungsfrist sei auch nicht
im Hinblick auf ein im hängigen Scheidungsverfahren in Auftrag gegebenes, noch
ausstehendes Gutachten zur Arbeitsfähigkeit auszudehnen, zumal die
Beschwerdeführerin nicht substantiiere, inwiefern das Gutachten des Prof.
E.________ nicht beweiswertig sei (E. 5).

3.2. Die Beschwerdeführerin betrachtet das vorinstanzliche Erkenntnis als
willkürlich. Sie sei nicht in der Lage, binnen dreier Monate (seit dem
erstinstanzlichen Erkenntnis) eine Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent aufzunehmen.
Das angerechnete monatliche Einkommen von Fr. 3'200.- sei nicht realisierbar.
Im Eventualstandpunkt macht sie geltend, es sei ihr eine um ein Jahr (bis Ende
2015) verlängerte Umstellungsfrist zu gewähren.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung unter
spezifischen Gesichtspunkten beanstandet, bleibt darauf im Rahmen der Kognition
nach Art. 98 BGG einzugehen (vgl. oben E. 2).

3.3.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb die im Jahr 2008 vorübergehend
zu 30 Prozent ausgeübte Arbeit, entgegen der Annahme der Vorinstanz, keinerlei
Rückschlüsse auf die gegenwärtige Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin im
angestammten Tätigkeitsfeld erlauben sollte. Die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, die fachpsychiatrisch attestierten Rahmenbedingungen einer zumutbaren
Arbeit (Gutachten des Prof. E.________ vom 13. März 2012) seien bei jener
Arbeitsstelle nicht erfüllt gewesen. Dagegen rügt sie im Zusammenhang mit dem
Gutachten des Prof. E.________, die "immer strenger gewordene
sozialversicherungsrechtliche Fallbehandlung" stimme "vielfach nicht mit der
Lebenswirklichkeit überein". Auf diese These muss nicht näher eingegangen
werden. Für die hier zu behandelnden Belange reicht die Feststellung, dass die
im Gutachten vertretene versicherungsmedizinische Beurteilung nicht mit einer
sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise gleichgesetzt werden darf;
vielmehr beschränkt sie sich, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, auf eine
Stellungnahme zu einer spezifisch medizinischen Fragestellung (zur
Aufgabenteilung von Rechtsanwender und Gutachter bei der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193). Die versicherungsmedizinische (zuhanden des
obligatorischen Unfallversicherers erstattete) Einschätzung des Prof.
E.________ ist auf den hier interessierenden Zusammenhang übertragbar, zumal
sich nicht der Eindruck aufdrängt, für die Frage nach den tatsächlich
erzielbaren Einkommen (oben E. 3.1.1 und unten E. 3.3.3) seien wesentliche
Faktoren beachtlich, welche bei der Ermittlung der
sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit (als nicht direkt
gesundheitsschadensbedingt) auszuklammern wären (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang noch
geltend, andere ärztliche Sachverständige seien von einer tieferen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen; daher sei die im Scheidungsverfahren angeordnete
neue Expertise abzuwarten. Damit hat sie aber nicht begründet, weshalb die
Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, als sie das Gutachten des Prof.
E.________ als beweiswertige Entscheidungsgrundlage erachtet hat.

3.3.2. Sodann weist die Beschwerdeführerin wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren auf eine Reihe von Hindernissen für eine Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit hin: Sie sei seit 12 Jahren praktisch nicht mehr erwerbstätig;
nie habe die Arbeitslosenversicherung fehlende Arbeitsbemühungen sanktioniert;
die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung habe in neun Monaten ebenfalls
keinen geeigneten Arbeitsplatz gefunden (vgl. Schreiben der IV-Stelle Zug vom
12. Dezember 2007); nach berufsberaterischem Zeugnis sei sie im angestammten
Beruf nicht mehr auf dem neuesten Stand, für eine administrative Tätigkeit
fehle es ihr an der notwendigen Ausbildung und Erfahrung (Schreiben des
Berufsinformationszentrums Zug vom 3. Oktober 2012); bereits für 50-jährige
Stellensuchende sei es schwierig, eine neue Anstellung zu finden, bei ihr komme
noch das Erfordernis dazu, dass eine Arbeit nur geeignet sei, wenn dabei eine
erhebliche konflikthafte interpersonelle Interaktion sowie eine Akkumulation
von Stressbelastung vermieden werden könne.

 Diese Faktoren weisen wohl in Richtung des von der Beschwerdeführerin
vertretenen Standpunktes, es sei ihr nicht möglich, das vorinstanzlich
angerechnete hypothetische Einkommen tatsächlich zu erzielen. Sie lassen den
angefochtenen Entscheid aber erst dann als willkürlich erscheinen, wenn
dargetan ist, inwiefern das für die Vorinstanz massgebliche Tatsachenfundament
deren Schlussfolgerungen überhaupt nicht zu tragen vermag. Mit dem
erstinstanzlichen Gericht betonte das Obergericht die Ausbildung und
Berufserfahrung der Beschwerdeführerin. Diese Umstände trügen dazu bei, dass
sie in der Lage sei, ihre 50-prozentige Arbeitsfähigkeit im Bereich Pharma zu
verwerten. Die Vorinstanz stützte diesen Schluss zudem auf konkrete Elemente
aus dem beruflichen Curriculum der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.1.3).
Deren Argumente stehen nun aber gleichsam neben diesen Entscheidungsgründen;
weder werden die Tatsachen, welche den betreffenden Motiven zugrunde liegen,
bestritten noch nehmen die Rügen der Beschwerdeführerin direkten Bezug auf die
Begründungselemente im angefochtenen Entscheid. Im Übrigen kann die Suche nach
einer Stelle, bei welcher die aus psychiatrischer Sicht zu vermeidenden
Stressoren fehlen, nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden; die
Vorinstanz bezeichnete nicht nur operative Funktionen, welche unter diesem
Gesichtspunkt eher ungeeignet sein könnten, sondern vor allem auch Arbeiten
(z.B. beratender Natur), bei deren Ausführung die Beschwerdeführerin weitgehend
autonom ist (vgl. E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.5 des angefochtenen Urteils).
Auch der Umstand, dass die Anstellungsvoraussetzungen für eine beispielhaft
genannte konkrete Stelle nicht vollumfänglich erfüllt sind (vgl.
Beschwerdeschrift S. 7 Ziff. 4), macht die vorinstanzliche Beurteilung noch
nicht zu einer insgesamt willkürlichen. Sodann wirken sich die aus
fachmedizinischer Sicht bestehenden Einschränkungen nicht notwendigerweise
zusätzlich (d.h. über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit hinaus) auf die Höhe
des anzurechnenden hypothetischen Einkommens aus. Es ist auf die Praxis im
Sozialversicherungsrecht hinzuweisen, wonach der Umstand, dass eine
gesundheitlich bedingt reduziert leistungsfähige Person die verbleibende
Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zeitlich vollen Pensums verwerten muss,
grundsätzlich keine zusätzliche Herabsetzung des statistisch ermittelten Lohnes
rechtfertigt (Urteil 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.3.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Vorwurf der Vorinstanz, sie
habe es unterlassen, sich ausserhalb des angestammten Berufsfeldes
weiterzubilden und so die Einsatzmöglichkeiten zu erweitern (E. 3.4 des
angefochtenen Urteils). In der Tat darf ein hypothetisches Einkommen nur
angerechnet werden, wenn es effektiverzielt werden kann. Soweit die reale
Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, fällt eine Anrechnung ausser
Betracht (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 117 II 16 E. 1b S. 17; Urteil 5A_210/2013
vom 24. Dezember 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121
[betreffend den Kindesunterhalt]). Selbst nach einer willentlich bewirkten
Verminderung der Leistungskraft darf ein hypothetisches Einkommen nur
angerechnet werden, wenn der erwerbliche Nachteil rückgängig zu machen ist
(vgl. zitierte Urteile). Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin nicht für
eine unterlassene Weiterbildung zur Rechenschaft gezogen werden; innerhalb der
gewährten Umstellungsfrist wird sie die betreffenden Erwerbsvoraussetzungen
nicht mehr schaffen können. Indessen geht die Vorinstanz wie erwähnt davon aus,
die Beschwerdeführerin könne auch wieder eine Tätigkeit im  angestammten
 Berufsfeld aufnehmen. Die zitierte Erwägung ist somit nicht ausschlaggebend
für die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Daher ist der angefochtene Entscheid
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht willkürlich.

3.3.4. Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr
eine Umstellungsfrist nicht bloss bis Ende 2014, sondern bis Ende 2015
zuzugestehen. Entgegen ihrer Ansicht setzt sich die Vorinstanz nicht dem
Vorwurf aus, auf nicht einschlägige Präjudizien abgestellt zu haben (vgl. E.
5.1 des angefochtenen Entscheids) : Es spielt keine Rolle, ob sich die dortigen
Unterhaltsberechtigten, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, überhaupt nicht um
eine Arbeit bemüht haben. Denn wie beim hypothetischen Einkommen als solchem
(oben E. 3.3.3) spielen bei der Festlegung der Umstellungsfrist pönale Aspekte
keine Rolle. Die vorinstanzliche Feststellung, nach dem Wegfall der
Arbeitslosenentschädigung im März 2011 hätte die Beschwerdeführerin ihre
Chancen auf dem Arbeitsmarkt konsequenter verfolgen können (E. 5.2), ist denn
auch als Aussage über die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten zu verstehen. Die
- auch aus Sicht der Vorinstanz eher knapp bemessene - Frist erweist sich unter
diesem Blickwinkel nicht als realitätsfremd.

 Dieser Schluss gilt auch unter Berücksichtigung einer (zweiten)
Schulteroperation, die am 30. September 2014 stattgefunden hat. Die mit
ärztlichem Zeugnis der Uniklinik F.________, vom 15. September 2014
prognostizierte Rehabilitationszeit von bis zu einem Jahr ist nicht mit einer
entsprechend lang andauernden Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Die
Beschwerdeführerin legt weitere Zeugnisse auf, mit welchen (vorerst) eine bis
Ende März 2015 dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, und macht geltend,
volle Arbeitsfähigkeit sei erst gegen Ende des Jahres 2015 zu erwarten. Dieses
Novum kann nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine allenfalls
länger dauernde Arbeitsunfähigkeit wäre vielmehr in einem Abänderungsverfahren
nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB zu beurteilen.

3.4. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der
Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin persönlich bis Ende 2014 einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 und danach einen solchen von Fr. 1'614.60 zu
bezahlen hat, insgesamt nicht verfassungswidrig (vgl. Art. 98 BGG). Offen
bleiben muss, ob die gegenteilige Sichtweise der Beschwerdeführerin ebenfalls
als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen könnte.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig,
nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt
wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben