Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.143/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_143/2015

Urteil vom 23. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20.
Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1946) und B.A.________ (geb. 1945) heirateten am 20.
April 1970.

A.b. Mit letztwilliger Verfügung vom 2. April 1976 wurde B.A.________ zum Erben
im Nachlass von C.________ eingesetzt, welcher am 23. Juni 1976 verstarb.
Infolge einer Testamentsanfechtung reduzierte sich der Erbteil von B.A.________
von 80 % auf 60 %. Mit Kaufvertrag vom 23. Mai 1978 erwarb B.A.________ von der
Erbengemeinschaft das sich im Nachlass befindende Grundstück Nr. vvv, GB
T.________ zum Verkehrswert von Fr. 338'000.--. Hierfür leistete er eine
Zahlung von Fr. 338'000.-- in den Nachlass. Den Kaufpreis bezahlte er mit einem
Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- und mit Barmitteln von Fr. 38'000.--.
Später erhielt er aus dem versilberten Nachlass eine Akontozahlung von Fr.
165'000.-- und nach Abzug sämtlicher Erbteilungskosten, Steuern und unter
Anrechnung von erhaltenem Mobiliar eine Saldozahlung von Fr. 8'111.85.

B. 
Auf Ersuchen von A.A.________ ordnete der vormalige Amtsgerichtspräsident II
des damaligen Amtsgerichts U.________ gegenüber B.A.________ am 16. November
2006 den Erlass superprovisorischer Verfügungsbeschränkungen, unter anderem
betreffend das Grundstück Nr. vvv in T.________, an (Art. 178 ZGB).

C.

C.a. Am 18. März 2008 beantragte B.A.________ dem Amtsgericht U.________, die
Parteien im Hinblick auf die Scheidung zum Aussöhnungsversuch vorzuladen.
Dieser blieb erfolglos.

C.b. An der Verhandlung im Massnahmenverfahren vom 27. August 2008 einigten
sich die Parteien, die Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv in
T.________ bestehen zu lassen. Anlässlich dieser Verhandlung reichten die
Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112 ZGB ein. Da
A.A.________ in der Folge ihren Scheidungswillen nicht bestätigte, wurde das
gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen. Am 15. Dezember 2008 reichte
B.A.________ die Scheidungsklage ein.

C.c. Im Juni 2010 wurden vom Grundstück Nr. vvv die Grundstücke Nr. vvv, www,
xxx, yyy und zzz abparzelliert. Das Grundstück Nr. vvv mit Einfamilienhaus
verblieb im Eigentum von B.A.________, die unüberbauten Grundstücke Nr. www-zzz
wurden zu einem Preis von insgesamt Fr. 787'493.10 verkauft. Der nach der
Bezahlung von Kosten, Steuern und der Tilgung der Grundpfandschulden
verbliebene Restsaldo von Fr. 441'413.90 wurde auf ein Sperrkonto, lautend auf
beide Parteien, überwiesen.
Der Nettowert des verbliebenen Grundstücks Nr. vvv wurde anlässlich des
Scheidungsverfahrens auf Fr. 539'000.-- festgesetzt.

C.d. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 schied das Bezirksgericht U.________ die Ehe
der Parteien. Es verpflichtete B.A.________ unter anderem, A.A.________ aus
Güterrecht Fr. 1'246'260.60 zu bezahlen (Ziff. 2.5). Das Begehren von
A.A.________ auf Gewährung einer Unterhaltsrente wies es ab. Die
Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. vvv wurde aufgehoben.

D. 
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Kantonsgericht des
Kantons Luzern. A.A.________ verlangte, B.A.________ sei zur Zahlung von
Unterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 850.-- zu verpflichten und es seien ihm
die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
B.A.________ verlangte, soweit vorliegend noch von Interesse, die
güterrechtliche Ausgleichszahlung sei auf Fr. 63'553.65 zu reduzieren und die
Gerichts- und Parteikosten neu zu verlegen. Mit nachfolgender Anschlussberufung
verlangte A.A.________, die bestehende Verfügungsbeschränkung auf dem
Grundstück Nr. vvv in T.________ sei beizubehalten und eventualiter, falls die
Berufung von B.A.________ (teilweise) gutgeheissen werde, dieser zur Bezahlung
von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 3'860.-- zu
verpflichten. In der Folge reichte B.A.________ seine Berufungs- und
Anschlussberufungsantwort ein.
Mit Urteil vom 20. Januar 2015 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons
Luzern B.A.________ in (teilweiser) Gutheissung der Berufung und
Anschlussberufung von A.A.________, dieser ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
monatlich eine indexierte, ab Verfall zu je 5 % verzinsliche, Unterhaltsrente
von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Zudem reduzierte es in teilweiser
Gutheissung der Berufung von B.A.________ den von ihm aus Güterrecht gemäss
Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts zu bezahlenden Betrag auf insgesamt
Fr. 756'053.65 (Ziff. 3), indem es das Grundstück Nr. vvv dessen Eigengut
zuwies. Schliesslich verteilte es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
neu je hälftig, auferlegte die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens je
zur Hälfte und verpflichtete die Parteien, ihre Kosten selber zu tragen (Ziff.
4). Sämtliche weitergehenden und anderslautenden Anträge wies es ab.

E. 
Gegen dieses Urteil hat A.A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 des
vorinstanzlichen Entscheides und die Erhöhung des ihr von B.A.________
(Beschwerdegegner) aus Güterrecht geschuldeten Betrages auf Fr. 1'246'260.60,
entsprechend der Ziff. 2.5 des Urteils des Bezirksgerichts, sowie die
Neuverteilung der kantonalen Kosten - wobei der Beschwerdegegner die erst- und
zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu zwei Dritteln und die zweitinstanzlichen
Parteikosten voll zu tragen habe. Die erstinstanzlichen Parteikosten seien von
jeder Partei selber zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt sie im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme, es sei eine Verfügungsbeschränkung über das Grundstück
Nr. vvv in T.________ zu erlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit
Stellungnahme vom 23. März 2015 (im Gegensatz zum Kantonsgericht) widersetzt.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 25. März
2015 ist das Bundesgericht auf das Massnahmebegehren nicht eingetreten.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 sind der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen worden. Die Vorinstanz hat sich am 20.
Oktober 2015, der Beschwerdegegner am 16. November 2015 vernehmen lassen. Sie
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Eingabe vom 30. November 2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Replik und
Kostennote eingereicht. Der Beschwerdegegner hat sich nicht mehr vernehmen
lassen.
Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die vermögensrechtlichen Folgen
einer Ehescheidung und damit über eine vermögensrechtliche Zivilsache
entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert
übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten
werden.

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb weder durch die
in der Beschwerde erhobenen Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung
eingeschränkt; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem geltend
gemachten Grund gutheissen, eine Beschwerde aber auch mit einer von der
vorinstanzlichen Argumentation abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der
in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft
das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE
133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Streitig ist vor Bundesgericht die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft
Nr. vvv in T.________ - sowie damit zusammenhängend der Nettoverkaufserlös der
davon abparzellierten Grundstücke (Sachverhalt, C.c).

2.1. Das Bezirksgericht erwog mit Bezugnahme auf BGE 132 III 145, die
Massenzuordnung eines Vermögenswertes bestimme sich im Zeitpunkt der ersten
Beteiligung. Den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen sei - wie dies
die Beschwerdeführerin richtig ausführe - zu entnehmen, dass er die
Liegenschaft von der Erbengemeinschaft bereits am 23. Mai 1978 zum Verkehrswert
mit einem Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.-- und mit Barmitteln von Fr.
38'000.-- abgekauft habe. Aus der Nachlassabrechnung sei nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft als Vermögenswert an seinen Erbteil
übernommen habe. Aus dieser gehe vielmehr hervor, dass der ihm zustehende
Erbteil unter Anrechnung dreier Teppiche und der Erbteilungskosten mit einer
Akontozahlung von Fr. 165'000.-- und einer Saldozahlung von Fr. 8'111.85 in bar
ausgerichtet worden sei. Beweislos geblieben sei die vom Beschwerdegegner
behauptete objektiv-partielle Erbteilung. Den Akten sei auch nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Anrechnungswert der Liegenschaft
zuerst in die Liegenschaft (recte: den Nachlass) einbezahlt und diesen dann
wieder ausbezahlt erhalten hätte. Dass die für den Kauf verwendeten Barmittel
von Fr. 38'000.-- aus dem Eigengut stammten, beweise er nicht. Es sei daher von
Errungenschaft auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Hypothek folge derjenigen
Gütermasse, zu welcher auch der Vermögensgegenstand gehöre. Die Liegenschaft in
T.________ stelle daher zweifelsohne Errungenschaft des Beschwerdegegners dar.
Zu den am 17. Juni 2010 davon abparzellierten Grundstücken Nr. vvv, www, xxx,
yyy und zzz hielt das Bezirksgericht fest, der Nettoverkaufserlös der
unüberbauten Grundstücke Nr. www-zzz von Fr. 441'413.90 sei folglich der
Errungenschaft zuzurechnen. Das im Eigentum des Beschwerdegegners verbliebene
Grundstück Nr. vvv sei dessen Errungenschaftsvermögen mit Fr. 539'000.--
anzurechnen.

2.2. Das Kantonsgericht hingegen stellte sich auf den Standpunkt, vorliegend
ginge es nicht um die Frage der Massenzuordnung bei zeitlich gestaffelter
Beteiligung beider Gütermassen, sondern es sei zu entscheiden, ob es sich um
einen entgeltlichen oder (überwiegend) unentgeltlichen Erwerb durch Erbgang im
Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB handle. Das Bezirksgericht verkenne, dass der
Vermögensanfall bereits mit dem Tod des Erblassers und der gleichzeitigen
Eröffnung des Erbgangs erfolge - und dies auch dann, wenn vorerst eine
Erbengemeinschaft bestehe. Dass der Beschwerdegegner das Grundstück später
durch "so bezeichneten" Kaufvertrag übernommen habe, spiele keine Rolle. Mit
dieser Argumentation ordnete die Vorinstanz die Liegenschaft Nr. vvv sowie den
durch den Verkauf der davon abparzellierten Grundstücke erzielten Nettoerlös
dem Eigengut des Beschwerdegegners zu. Dadurch reduzierte sich die
Errungenschaft des Beschwerdegegners von Fr. 2'694'724.88 um Fr. 980'413.90
(Fr. 539'000.-- und Fr. 441'413.90) auf insgesamt Fr. 1'714'311.--, und der
güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 1'246'260.60 auf Fr.
756'053.65.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Sachverhalt zum Hergang der
Erbteilung respektive die (mutmasslichen) Hintergründe für die gewählte
Vorgehensweise des Beschwerdegegners ergänzt, ist dies vorliegend unzulässig
und unbeachtlich.

2.3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Rückkehr zur Auffassung des
Bezirksgerichts, d.h. die Zuordnung der Liegenschaft zur Errungenschaft des
Beschwerdegegners und damit verbunden die Erhöhung dessen Errungenschaft um Fr.
980'413.90 auf Fr. 2'694'724.90, so dass zu ihren Gunsten eine güterrechtliche
Forderung von Fr. 1'246'260.60 resultiert. Sie rügt, die Vorinstanz habe bei
der güterrechtlichen Zuordnung Art. 198 Ziff. 2 ZGB verletzt respektive zu
Unrecht angewandt. Sie habe zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und
in Verletzung von Art. 157 ZPO festgestellt, indem sie ignoriert habe, dass der
Erbanteil des Beschwerdegegners durch Geldzahlungen surrogiert und die
Liegenschaft durch den Kaufvertrag erworben worden sei.

3.

3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den für die güterrechtliche
Zuordnung massgeblichen Sachverhalt nicht abweichend von den Ausführungen des
Bezirksgerichts festgestellt hat. Sie hat nicht den Kaufvertrag zwischen dem
Beschwerdegegner und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft negiert, sondern für
die güterrechtliche Zuordnung einen anderen Zeitpunkt als massgebend erachtet.
Die Vorinstanz gelangte somit aufgrund einer vom Bezirksgericht abweichenden
rechtlichen Würdigung desselben Sachverhaltes zur güterrechtlichen Zuordnung
der Liegenschaft in das Eigengut. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt respektive Beweise falsch
gewürdigt hätte, ist daher unbegründet.

3.2. Die Liegenschaft ist unbestrittenermassen während der Ehe erworben worden.
Ebenfalls unbestritten sind die zeitlichen Abläufe und die formelle
Vorgehensweise zur Überführung der Liegenschaft in das Alleineigentum des
Beschwerdegegners. Strittig ist hingegen, in welchem Zeitpunkt und damit
verbunden aus welchem Rechtsgrund der für die güterrechtliche Zuordnung
relevante Vermögensanfall erfolgte respektive wie die vom Beschwerdegegner und
seinen Miterben gewählte Vorgehensweise der Überführung der Liegenschaft zu
würdigen ist. Dabei handelt es sich - wie soeben ausgeführt - um eine vom
Bundesgericht frei überprüfbare Rechts- und nicht um eine Tatfrage.

4.

4.1. Wie bereits die beiden kantonalen Instanzen erwogen haben, ist für die
güterrechtliche Zuweisung auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erwerbs des
Vermögensgegenstandes abzustellen. Nachfolgende Vorgänge können an der
Massenzugehörigkeit nichts mehr verändern (BGE 132 III 145, E. 2.2.3 S. 149;
HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 48 zu Art. 196 ZGB und N.
50 zu Art. 209 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 2.
Aufl. 2009, Rz. 963 und 965; DANIEL STECK, in: FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB,
2. Aufl. 2011, N. 27 zu Art. 196 ZGB; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, in: Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 196 ZGB; vgl. PAUL-HENRI
STEINAUER, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2010, N. 7 zu Art. 196 ZGB;
HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 12.59).
Dieser Grundsatz beschlägt nur die Sachverhalte, in welchen es um ein und
denselben Vermögensgegenstand geht. Davon zu unterscheiden ist das Institut der
Ersatzbeschaffung und die dort für die güterrechtliche Zuweisung geltenden
Regeln (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 unten).

4.2.

4.2.1. Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich
der güterrechtlichen Zuordnung einer aus Erbschaft stammenden Liegenschaft eine
gewisse Bevorzugung zugunsten des Eigengutes erwog. So sollte gemäss der
Kommission des Nationalrates eine Liegenschaft, welche einem Ehegatten aus
einer Erbschaft zugewiesen wurde, auch dann im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB
zum Eigengut gehören, wenn die Errungenschaft bei einer gemischten Schenkung
oder einer teilweise entgeltlichen Erbschaft die Finanzierung aufgebracht hat;
durch die Zahlung sollte sich nichts an der Massenzugehörigkeit ändern
(Protokoll über die Verhandlungen der Kommission des Nationalrates zur
Vorbereitung des Gesetzesentwurfes betreffend Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und
Erbrecht], 1982 ff., S. 1010-1013, nicht wortwörtlich wiedergegeben in:
ELISABETH ESCHER, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, 1989, S. 58 f.). Im
Grundsatz aber wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen ordentlichen
Güterstandes insbesondere auch die (Interessen-) Gemeinschaft und damit auch
die Errungenschaft der Ehegatten fördern (vgl. z.B. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB
[Erträge aus Eigengut], dazu die Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen,
Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl. 1979 II 1191, S. 1307 Ziff.
222.13] und Art. 200 Abs. 3 ZGB [Vermutung zugunsten der Errungenschaft];
Botschaft, a.a.O., S. 1219 Ziff. 157).

4.2.2. Nach einem in der Lehre häufig anzutreffenden Ansatz, ist der Fall, in
welchem der Miterbe eine Ausgleichszahlung an seine Miterben leistet, als
gemischtes Rechtsgeschäft zu qualifizieren, das nach den Regeln der gemischten
Schenkung zu beurteilen sei (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 34 zu Art. 198
ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/ BADDELEY, a.a.O., N. 928b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
a.a.O., N. 11 zu Art. 198 ZGB; vgl. zum lebzeitigen Erbvorbezug auch REGINA E.
AEBI-MÜLLER, Güterrechtliche Zuordnung von teilweise unentgeltlich erworbenen
Liegenschaften und einer damit verbundenen Leibrente, ZBJV 9/2009 vom 22.
September 2009, S. 711 ff., S. 713).
Bei der gemischten Schenkung ist zu prüfen, welche Vermögensmasse in welchem
Umfang am Erwerb beteiligt war. Der Vermögenswert soll jener Vermögensmasse
zufallen, die am meisten zum Erwerb beigetragen hat (vgl. BGE 132 III 145 E.
2.2.2 S. 149). Wird die Gegenleistung respektive Ausgleichszahlung aus dem
Eigengut erbracht, ist der neu erworbene Gegenstand insgesamt dem Eigengut
zuzuordnen. Wird die Gegenleistung jedoch (teilweise) aus der Errungenschaft
des teilweise auch unentgeltlich begünstigten Ehegatten erbracht, ist nach dem
wirtschaftlichen Schwergewicht zu beurteilen, welcher Vermögensmasse der in
Frage stehende Vermögenswert zufallen soll (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
a.a.O., N. 31 ff., insbesondere N. 34 und N. 41 zu Art. 198 ZGB). Der anderen
Vermögensmasse steht eine variable Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Dieser doktrinale Ansatzpunkt überzeugt nicht vorbehaltlos, denn bei einer
gemischten Schenkung wird ein Vermögenswert in ein und demselben Zeitpunkt
teilweise unentgeltlich und teilweise entgeltlich erworben. Bei einem Erwerb
durch Erbgang und anschliessender Erbteilung sind jedoch zwei Zeitpunkte zu
unterscheiden: Im Moment des Erbgangs tritt bei jedem Erben ein unentgeltlicher
Vermögensanfall ein. Im Zeitpunkt der Erbteilung erfolgt der Erwerb zu
Alleineigentum. Daran sind unter Umständen verschiedene Gütermassen beteiligt;
eine unentgeltliche Zuwendung im eigentlichen Sinne liegt in diesem Zeitpunkt
aber nicht mehr vor (vgl. sogleich E. 4.3).

4.3.

4.3.1. Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers
kraft Gesetz (Universalsukzession; Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mehrere Erben werden
Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Bis zur
Auflösung der Erbengemeinschaft haben die Miterben indes keine individuellen,
selbständigen Rechte an den Erbschaftsgegenständen, und bei der Teilung haben
die Miterben alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art.
610 Abs. 1 ZGB); vorbehalten bleiben einzig hier nicht massgebliche
Sonderbestimmungen (Art. 612a, 613 und 613a ZGB). Können sich die Miterben
hinsichtlich der Teilung nicht einigen, sind entweder Lose zu bilden (sog.
Realteilung; Art. 611 Abs. 2 ZGB) oder ist die Sache zu verkaufen und der Erlös
zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Mithin besteht der Erbteil einer noch
ungeteilten Erbschaft formell zwar aus Gesamteigentum an den
Erbschaftsgegenständen, materiell hingegen aus einem Anspruch auf eine Quote
des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil an der Liquidation der
Erbengemeinschaft (BGE 91 II 86 E. 3 S. 90 f.; 101 II 222 E. 6e S. 233 und
Urteil 5A.12/1992 vom 16. Dezember 1992 E. 2b, bestätigt in Urteil 5A_530/2012
vom 30. Oktober 2012 E. 3.2.3; vgl. JÜRG WICHTERMANN, in: Basler Kommentar ZGB
II, 5. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 652 ZGB; RUTH ARNET, Erbengemeinschaft im
sachenrechtlichen Umfeld, in: Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 385
ff., S. 389; zum Gesamteigentum im Allgemeinen ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner
Kommentar, 1981, N. 3 zu Art. 652 ZGB). Diese Betrachtungsweise steht im
Übrigen im Einklang mit der Regelung im Vollstreckungsrecht, wonach sich die
Pfändung am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft nicht auf einzelne
Erbschaftsgegenstände, sondern nur auf den dem Schuldner "bei der Liquidation
der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken" kann (vgl. Art. 1
Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 [VVAG; SR 281.41]).

4.3.2. Erbschaftsgegenstände, die ein Miterbe zufolge Teilung der Erbschaft zu
Alleineigentum erwirbt, treten an die Stelle des Anspruchs auf eine Quote des
Nachlassvermögens (BGE 91 II 86 E. 3 S. 91). Der Austausch eines
Vermögensgegenstandes durch einen anderen im Sinne eines Wertersatzes gilt in
der Terminologie des ZGB als Ersatzanschaffung (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5
und Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Die vermögensrechtliche Surrogation tritt von
Gesetzes wegen und unmittelbar ein.
Liefert das Institut der Ersatzanschaffung einen Lösungsansatz, verliert die in
der Doktrin kontrovers diskutierte Frage an Bedeutung, ob bei der Überführung
einer im Gesamteigentum stehenden Sache in das Alleineigentum eines Miterben
ein (zweiter) Eigentumsübergang stattfindet, oder aber ob - mit der Begründung,
dass ein Eigentümer nicht noch einmal Eigentum an der gleichen Sache erwerben
könne - das im Rahmen der Gesamthand bestehende Eigentumsrecht durch
Rechtsaufgabe der ausscheidenden Miterben in das Alleineigentum eines Miterben
umgewandelt wird (vgl. für eine Übersicht mit Hinweisen RUTH ARNET, a.a.O., S.
394 ff. und STEPHAN WOLF, Erbschaftserwerb durch mehrere Erben und
Erbteilungsrecht - Erbengemeinschaft - Erbteilung, in: Zeitschrift für
Schweizerisches Recht, Band 125 (2006) II, S. 211 ff., S. 266 ff.; vgl. auch
JÜRG WICHTERMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 654 ZGB mit Hinweisen; eher für einen
Rechtsübergang BGE 86 II 347 E. 3a S. 351 f. und 102 II 197 E. 3b S. 204; für
eine Rechtsaufgabe hingegen BGE 95 II 426 E. 3a S. 431 f., wo aber im
Zusammenhang mit dem Beginn der Sperrwirkung nach aArt. 218 OR auf die
Erbteilung als Eigentumserwerb abgestellt wurde, sowie BGE 116 II 174 E. 6 S.
181 f.).

4.3.3. Der Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens bzw. auf einen Anteil
an der Liquidation der Erbengemeinschaft wird durch Erbgang erworben; er stellt
Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Erwirbt der Miterbe im Rahmen der
Erbteilung Alleineigentum an einem Erbschaftsgegenstand, ist wie folgt zu
unterscheiden: Ist der Wert des übernommenen Erbschaftsgegenstandes kleiner
oder gleich gross wie der Wert des Liquidationsanteils, verbleibt dieser
aufgrund der vermögensrechtlichen Surrogation dem Eigengut (vgl. HAUSHEER/
REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 31 zu Art. 198 ZGB; vgl. zu aArt. 195 ZGB auch BGE
91 II 86 E. 3 S. 91, bestätigt in BGE 116 II 225 E. 3b S. 229). Übersteigt der
Wert des übernommenen Erbschaftsgegenstandes aber den Wert des
Liquidationsanteils, und muss der Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte)
leisten, handelt es sich um zwei Ersatzanschaffungen: die eine im Verhältnis
zum Anspruch auf den Liquidationsanteil und die andere im Verhältnis zur
Ausgleichszahlung. Es gelten auch hier die Grundsätze der vermögensrechtlichen
Surrogation. Das Ergebnis hängt letztlich davon ab, welcher Vermögensmasse die
beitragenden Vermögenswerte entstammen. Sind beide Beiträge aus dem Eigengut,
ist auch die Ersatzanschaffung Eigengut. Wirken demgegenüber Errungenschaft und
Eigengut eines Ehegatten zusammen, fällt der Vermögenswert jener Vermögensmasse
zu, die am meisten zum Erwerb beigetragen hat (BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149;
vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 198 ZGB). Der
anderen Vermögensmasse steht eine variable Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3
ZGB; vgl. BGE 132 III 145 E. 2.2.2 S. 149 und 131 III 559 E. 2.3 S. 562). Sind
beide Gütermassen im gleichen Ausmass beteiligt, ist der fragliche
Vermögenswert der Errungenschaft zuzuweisen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O.,
N. 47 zu Art. 196 ZGB).
Diese Lösung führt zum selben Ergebnis wie die in der Lehre vertretene Meinung,
wonach die Regeln der gemischten Schenkung anzuwenden seien (oben E. 4.2.2). Da
der Vermögenswert jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt unentgeltlich
anfällt, ist bei der Übertragung zu Alleineigentum nach den Regeln der
Ersatzanschaffung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB) und nicht
der gemischten Schenkung zu verfahren.

4.4. Im Nachlass (Nettowert Fr. 352'905.20) befand sich im Wesentlichen die
streitgegenständliche Liegenschaft, für welche (damals) ein Verkehrswert von
Fr. 338'000.-- bestimmt wurde. Dem Beschwerdegegner stand eine Quote von 60 %
des Erbschaftsvermögens (ausmachend Fr. 211'743.12) zu. Wäre die Liegenschaft
im Rahmen einer klassischen Erbteilung an den Beschwerdegegner übergegangen,
hätte die geerbte Quote mehr als die Hälfte und damit am meisten zum Erwerb der
Liegenschaft beigetragen. Sie wäre dem Eigengut zuzuordnen, und das Ergebnis
entspräche vorliegend der güterrechtlichen Zuteilung durch die Vorinstanz.
Aufgrund der unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen hat der
Beschwerdegegner nun aber die Liegenschaft formell nicht gestützt auf einen
(einfach schriftlichen) Erbteilungsvertrag, sondern aufgrund eines (öffentlich
beurkundeten) Kaufvertrages erworben. Der Beschwerdegegner stellte sich
allerdings auf den Standpunkt, auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes könne
es nicht ankommen; es hätten sich um reine Teilungs- respektive
Zahlungsmodalitäten gehandelt. Da die Vorinstanz für die güterrechtliche
Zuteilung fälschlicherweise den Zeitpunkt des Erbanfalls für massgebend
erachtete, hielt sie den konkreten Vorgang des Erwerbs zu Alleineigentum für
irrelevant. An dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht festgehalten
werden. Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern ist daher aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüft, wie es sich
für die güterrechtliche Zuteilung verhält, wenn der Erbschaftsgegenstand, wie
vorliegend, zumindest formell durch einen Kauf und nicht durch eine (partielle)
Erbteilung erworben worden ist.

5. 
Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbständig an,
sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Da ihre Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird diese über die Kosten und Entschädigungen
des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

6. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner für die Gerichtskosten aufzukommen
und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird in Ziff. 3
und 4 aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
zurückgewiesen, damit es über den noch strittigen Teil des güterrechtlichen
Anspruchs der Beschwerdeführerin neu entscheidet.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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