Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.141/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_141/2015

Urteil vom 23. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Klinik B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das Beschwerden des
Beschwerdeführers gegen seine (am 22. Januar 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB
verfügte) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________
und gegen die Verabreichung von C.________ (400 mg alle vier Wochen) abgewiesen
hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers an der
Verhandlung und auf Grund eines Gutachtens) erwog, der an ... leidende, zum
zweiten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und
müsse stationär behandelt werden, weil sich der Beschwerdeführer sonst selbst
gefährden würde, die zwangsweise Behandlung liege im eigenen Interesse des
Beschwerdeführers und sei verhältnismässig, eine Alternative zur
Depotmedikation bestehe in Anbetracht der fehlenden Medikamenten-Compliance des
Beschwerdeführers nicht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, pauschal die Krankheit und die Notwendigkeit der Medikation zu
bestreiten sowie sich selbst als "wieder fit" zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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