Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.135/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_135/2015

Urteil vom 23. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Ehescheidungsurteil,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (im Rahmen eines Prozesses auf
Abänderung eines Scheidungsurteils) aufeine Feststellungsklage des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und (in teilweiser Gutheissung der
Klage des Beschwerdeführers) die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge von
ursprünglich Fr. 510.-- für jedes seiner beiden Kinder (geb. 2000) auf Fr.
190.-- (Januar bis August 2013), Fr. 425.-- (September 2013 bis August 2014),
Fr. 140.-- (September 2014 bis April 2015) und Fr. 450.-- (ab Mai 2015)
zuzüglich Kinderzulagen herabgesetzt hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf das Feststellungsbegehren (Erlass sämtlicher
seit 2005 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge) sei wegen des Novenverbots nicht
einzutreten, die Verhältnisse (sowohl bezüglich der Leistungsfähigkeit wie auch
hinsichtlich des Lebensbedarfs) hätten sich seit Januar 2013 erheblich und
dauerhaft verändert (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 1 ZGB), auf Grund der
Gegenüberstellung des Einkommens und Bedarfs des Beschwerdeführers während der
verschiedenen Perioden (Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit) ergäben sich (nach
hälftiger Überschussteilung) die erwähnten reduzierten
Kinderunterhaltsbeiträge, wobei die Vorinstanz die Existenzminima zutreffend
festgesetzt habe und ausserdem dem Beschwerdeführer (geb. 1973 mit 13-jähriger
Erfahrung im Gastgewerbe) ab Mai 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr.
4'000.-- anzurechnen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht (Art. 75 Abs. 1
BGG) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des
obergerichtlichen Entscheids vom 12. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten
Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, den Sachverhalt aus eigener
Sicht zu schildern und eigene Berechnungen anzustellen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 12. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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