Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.134/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_134/2015

Urteil vom 26. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fristwiederherstellung, provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2014 des
Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember
2014 des Obergerichts Nidwalden (betreffend Fristwiederherstellung im
kantonalen Verfahren und provisorische Rechtsöffnung),

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer
(gemäss elektronischer Sendungsinformation der Post) am 16. Januar 2015
eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19.
Februar 2015 und damit nach Ablauf der (durch das Wochenende verlängerten: Art.
45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Montag, den 16. Februar 2015) der Post
übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig
wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2
BGG in keiner Weise entspricht, zumal der erstinstanzliche Entscheid des
Kantonsgerichts Nidwalden ohnehin nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens sein kann (Art. 75Abs. 1 BGG),
dass mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid die bundesgerichtliche
Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorschusszahlung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Nidwalden schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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