Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.12/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_12/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische
Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ (1978) ist bereits mehrere Male, so namentlich 2009 wegen
Schizophrenie im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung (aArt. 397a ZGB) in
eine Einrichtung eingewiesen worden. Am 13. Dezember 2013 erfolgte eine weitere
Einweisung auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Am 7. Januar 2014
bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) diese
Massnahme und beauftragte die UPK, in Zusammenarbeit mit der Beiständin der
Betroffenen bis spätestens zum 21. März 2014 einen konkreten Behandlungs- und
Unterstützungsplan vorzulegen. Die UPK entsprach dieser Aufforderung mit
Schreiben vom 21. März 2014. Der Behandlungsplan sieht ein multimodales
Behandlungssetting, bestehend aus Psychopharmakotherapie, Psychotherapie und
betreutem Wohnen vor.

A.b. Am 7. April 2014 wies die KESB Basel-Stadt A.________ gestützt auf Art.
426 ZGB bis zum 7. Oktober 2014 in das Übergangsheim B.________ ein. Am 22.
September 2014 bestätigte die KESB die fürsorgerische Unterbringung in der
B.________ gestützt auf Art. 426 ZGB und wies A.________ in Anwendung von Art.
437 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 14 des basel-städtischen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) an, die Medikamente in der B.________ unter
Sicht einzunehmen, die ärztlichen Kontrolluntersuchungen regelmässig
einzuhalten und die etablierte psychiatrische Behandlung gemäss den ärztlichen
Empfehlungen weiterhin in Anspruch zu nehmen. Ferner wurde eine Überprüfung der
fürsorgerischen Unterbringung bis spätestens 31. Januar 2015 vorgesehen.

B. 
Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die anwaltlich verbeiständete A.________
mit Eingaben vom 28. Oktober 2014 bzw. 11. November 2014 Beschwerde, welche die
Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit
Entscheid vom 25. November 2014 abwies.

C. 
A.________ hat gegen den ihr am 12. Dezember 2014 zugestellten Entscheid der
Rekurskommission am 3. Januar 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid der
Rekurskommission und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die KESB sowie die Vorinstanz haben sich am 21. bzw. 27. Januar 2015 vernehmen
lassen und schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D. 
Mit Verfügung der KESB vom 27. Januar 2015 wurde die fürsorgerische
Unterbringung aufgehoben und es wurden ambulante Massnahmen gestützt auf Art.
437 Abs. 2 ZGB erlassen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE
131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte
Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles
Interesse; zum Ganzen: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit
Hinweisen).

1.2. Im vorliegenden Fall ist die fürsorgerische Unterbringung mit Verfügung
vom 27. Januar 2015 aufgehoben worden; zudem ist die angefochtene Verfügung mit
Bezug auf die darin angeordneten ambulanten Massnahmen durch die neue Verfügung
ersetzt worden. Damit besteht kein schützenswertes Interesse an der Behandlung
der vorliegenden Beschwerde, zumal sich mit der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung am Bestand der neuen Verfügung vom 27. Januar 2015 und den darin
angeordneten ambulanten Massnahmen nichts ändern würde. Ein virtuelles
Interesse ist nicht ersichtlich.

1.3. Da das schützenswerte Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde
dahingefallen ist, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den
Präsidenten der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als
gegenstandslos abgeschrieben (BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1.2).

2. 
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

3. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, da sich die Beschwerde nicht von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat und die Beschwerdeführerin als bedürftig gilt. Der
Beschwerdeführerin wird ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, der für seine
Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu
entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Das Verfahren 5A_12/2015 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführerin wird Advokat Martin Lutz Falkenstrasse 3, 4001 Basel, als
amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Advokat Martin Lutz wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren
ein Honorar von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt und der Rekurskommission für
fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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