Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.128/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_128/2015

Urteil vom 18. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (im Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen
Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Januar 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Januar 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das, soweit zulässig, eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen eine vorsorgliche Massnahmeverfügung betreffend das (in
der Schweiz auszuübende) Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner
2006 geborenen Tochter (zuerst vier begleitete Besuche à 6 Stunden,
anschliessend unbegleitete Besuche à 9 Stunden pro Monat) abgewiesen und die
angefochtene Verfügung bestätigt hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers u.a. um aufschiebende Wirkung, um
vorsorgliche Massnahmen, um Aktenedition und um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Anlass für einstweiligen Rechtsschutz im
Berufungsverfahren bestehe keiner, auf die Einholung der vom Beschwerdeführer
genannten Akten könne verzichtet werden, der Beschwerdeführer setze sich kaum
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Besuchskontakte
(die in letzter Zeit nur unregelmässig stattgefunden hätten) nach einer Phase
der schrittweisen Wiederannäherung kontinuierlich zu steigern seien, die
Einwendungen des Beschwerdeführers erwiesen sich, soweit zulässig, als
unbegründet, schliesslich seien die unsubstanzierten Vorwürfe der Befangenheit
des erstinstanzlichen Richters nicht zu hören, nachdem der (damals anwaltlich
vertretene) Beschwerdeführer das beanstandete Verhalten sofort hätte bei der
Vorinstanz geltend machen können,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist,
soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Massnahmeverfügung richtet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die EMRK anzurufen, den kantonalen Behörden
Befangenheit, Rechtsbeugung, "kriminelles Vorgehen" und Lüge vorzuwerfen, die
Kindsmutter als gewalttätig zu bezeichnen sowie den Sachverhalt aus eigener
Sicht zu schildern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28.
Januar 2015 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers
(aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen, Aktenedition) gegenstandslos
werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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