Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.126/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_126/2015

Urteil vom 14. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
2. D.D.________,
3. E.D.________,
2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Stockwerkeigentum),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 22. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Liegenschaft "C.________" an der F.________strasse xxx in U.________ ist in
Stockwerkeigentum aufgeteilt. Das Flachdach des Hauses wird durch die
Oberlichter der Stockwerkeigentumseinheiten zweigeteilt. Die Westseite des
Daches erreicht man vom Haus über einen Treppenaufgang. Dieser Dachteil ist mit
der Ostseite durch eine Brücke verbunden, die über die Oberlichter der darunter
liegenden Einheiten führt. Diese Brücke, welche ungefähr im Herbst 2013
errichtet wurde, befand sich anfänglich über der Einheit 5.0. Die Brücke wurde
am 17. März 2014 mit einem Pneukran über die Einheit 1.1 versetzt, deren
Eigentümer gegen die Versetzung keine Einwände erhoben hat.

B. 
A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer der Einheit 2.2, deren mittels
Oberlicht erhelltes Atrium schräg unter der neu positionierten Brücke liegt.
Mit Eingabe vom 30. April 2014 verlangten sie, die "architekten G.________ ag"
sowie die "Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ " seien im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO zu verpflichten, beim Gebäude
"Wohnbaukasten C.________" die über das Oberlicht der Stockwerkeigentumseinheit
Nr. 1.1 führende Brücke sofort wieder an ihren ursprünglichen Ort über das
Oberlicht der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 5.0 zu versetzen.
Mit Entscheid vom 16. September 2014 trat das Bezirksgericht V.________ auf das
Gesuch nicht ein, soweit es gegen die "architekten G.________ ag" gerichtet
war, und verpflichtete die "Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________" mit
sofortiger Wirkung, die Brücke wieder an ihren ursprünglichen Ort über dem
Oberlicht der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 5.0 zu versetzen.
In Gutheissung der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhobenen Berufung
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar 2015 das
gegen diese gerichtete Gesuch ab.

C. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________ am
16. Februar 2015 Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts V.________,
eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert wird im angefochtenen
Entscheid mit Fr. 100'000.-- angegeben, worauf sich auch die Beschwerdeführer
berufen. Der Streitwert ist nicht leicht zu beziffern. Zutreffend scheint, dass
nicht die rund Fr. 5'000.-- betragenden Kosten für eine Rückversetzung der
Brücke, sondern die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer zur
Bemessungsgrundlage gemacht wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Streitwert jedenfalls den erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- erreicht
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Besitzesschutzklagen gelten unter Vorbehalt des hier nicht gegebenen
Spezialfalles von Art. 927 Abs. 2 ZGB als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von
Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f.). Diesbezüglich gilt das
strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft in
diesem Bereich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140
II 264 E. 2.3 S. 266).
Unzulässig sind deshalb die - im angefochtenen Entscheid auch nicht
thematisierten - appellatorischen Ausführungen im Zusammenhang mit der
Baugeschichte und dem Spannungsverhältnis zwischen den einzelnen
Stockwerkeigentümer (gruppen), in deren Zusammenhang keine
Verfassungsverletzungen gerügt werden.

2. 
Die Beschwerdeführer haben im kantonalen Verfahren eine Besitzesstörung geltend
gemacht und sich auf Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 928 ZGB berufen; vor
Bundesgericht bringen sie ausserdem Art. 679 ZGB ins Spiel. Die Ansprüche aus
dem Besitzesschutz im Sinn von Art. 926 ff. ZGB sind nicht nur bei Fahrnis,
sondern ebenso - bzw. die Störungsklagen gemäss Art. 928 ZGB sogar primär (
STARK, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 928 ZGB) - in Bezug auf Grundstücke
gegeben. Auch der einzelne Stockwerkeigentümer kann sich der betreffenden
Behelfe bedienen, soweit sein Sonderrecht oder sein Sondernutzungsrecht
betroffen ist (Wermelinger, Zürcher Kommentar, N. 192 und 225 zu Art. 712a, N.
146 zu Art. 712l ZGB). Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene
Eigenmacht, durch die eine Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die
zur Abwehr von Angriffen (Art. 926 ZGB) und zu den Klagen aus
Besitzesentziehung und Besitzesstörung berechtigt (Art. 927-929 ZGB). Die
Beschwerdeführer machen eine Besitzesstörung im Sinn von Art. 928 ZGB geltend,
gemäss dessen Abs. 1 der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben kann, auch
wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
Damit stellt sich vorab die Frage nach dem Störer, d.h. spezifisch die Frage
nach der Passivlegitimation bei Stockwerkeigentum. Das Bezirksgericht ist davon
ausgegangen, dass diese nicht bestritten und im Übrigen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft die Eigentümerin der Liegenschaft sei
(Entscheid, S. 5 oben). Das Obergericht hat sich zur Frage nicht geäussert,
obwohl die Gemeinschaft ihre Passivlegitimation bestritten hatte; es scheint
diese implizit bejaht zu haben.
Die Störung geht unstreitig von einem Gebäudeteil aus, welcher nicht zu
Sonderrecht ausgeschieden ist und auch gar nicht ausscheidungsfähig wäre (Art.
712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann (nur, aber
immerhin) im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit und dem
diesbezüglichen Sondervermögen, dem sog. Gemeinschaftsvermögen, im eigenen
Namen klagen und beklagt werden (Art. 712l ZGB; BÖSCH, Basler Kommentar, N. 7
vor Art. 712a-t ZGB, N. 2 und 7 zu Art. 712l ZGB). Der Gemeinschaft wird
zugebilligt, dass sie nachbarrechtliche Klagen in Bezug auf die
gemeinschaftlichen Teile führen kann (Wermelinger, a.a.O., N. 192 zu Art. 712a
ZGB); dies ist Teil ihrer Verwaltungstätigkeit. Vorliegend geht es aber um die
Frage, wer Störer im Sinn von Art. 928 ZGB ist. Dabei ist zu beachten, dass das
Gebäude mit all seinen Bestandteilen nicht im Gemeinschaftsvermögen steht (
MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, N. 67 zu Art. 712f ZGB); dies wäre
undenkbar, weil das Gebäude nicht der Verwaltung der Gemeinschaft dient,
sondern vielmehr gerade Anlass für die Gemeinschaft ist ( MÖCKLI, Wenn der
Pleitegeier überm' Stockwerk kreist, in: Luzerner Tag des Stockwerkeigentums
2014, S. 56). Entsprechend ist fraglich, ob die Gemeinschaft Zustandsstörerin
sein kann oder ob aufgrund deren materieller Rechtszuständigkeit nicht vielmehr
die einzelnen Miteigentümer, in deren Miteigentum das Grundstück steht,
passivlegitimiert wären. Im Übrigen könnte die Gemeinschaft wohl auch nicht als
Verhaltensstörerin betrachtet werden, basiert doch die Versetzung der Brücke
offenbar nicht auf einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft; ein
solcher könnte im Übrigen innert 30 Tagen angefochten werden (Art. 75 i.V.m.
Art. 712m Abs. 2 ZGB) und hier wäre selbstverständlich die Gemeinschaft ins
Recht zu fassen.
Wie es sich mit der Frage der Passivlegitimation im Einzelnen verhält, kann
insofern offen bleiben, als jedenfalls die obergerichtliche Begründung keine
verfassungsmässigen Rechte verletzt, wie nachfolgend auszuführen ist, und die
Beschwerde deshalb so oder anders abzuweisen ist.

3. 
Das Obergericht hat festgehalten, eine vorsorgliche Massnahme sei bei positiver
Hauptsachenprognose anzuordnen, wenn damit ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil abgewendet werden könne und die Massnahme
verhältnismässig sei. Es hat sodann Art. 28 Abs. 1 ZGB zum Ausgangspunkt
genommen, welcher die Privatsphäre und damit auch das Innere eines Hauses oder
einer Wohnung schütze. Allerdings verletze nicht jeder Einblick die
Privatsphäre; aus der Einbettung der Häuser in ihre Umgebung und der Anordnung
der Fenster ergebe sich in vielen Fällen, dass Passanten oder Nachbarn in
fremde Wohnungen Einblick nehmen könnten. Personen, welche auf der Brücke
stünden, könnten in die Wohnung der Beschwerdeführer blicken, aber keine
Personen erkennen. Es sei lediglich erstellt, dass die Brücke als Zugang zu den
Technikzylindern diene und von Handwerkern zur Verrichtung letzter Arbeiten auf
dem Dach sowie für Fluchtzwecke benützt werde. Allfällige Blicke im Vorbeigehen
wären, wenn überhaupt, nur eine äusserst geringe Verletzung der Privatsphäre
der Beschwerdeführer, weshalb die Rückversetzung der Brücke als
unverhältnismässig erschiene, zumal die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren
selbst anerkennen würden, dass diesfalls mit dem Widerstand von anderen
Stockwerkeigentümern zu rechnen wäre. Deren Interessen seien in gleicher Weise
betroffen wie diejenigen der Beschwerdeführer, weshalb eine Abwägung gegen die
anbegehrte Massnahme spreche.

4. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 9, 13 und 26 BV, indem das
Obergericht den rücksichtslosen Eingriff in das Eigentum und den Besitz bzw.
die rücksichtslose Verletzung der Intimsphäre während der unter Umständen
mehrjährigen Dauer des auf Beseitigung der Brücke gerichteten Hauptprozesses
als erlaubt bezeichnet habe.
Im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung folgen lange, weitgehend appellatorische Ausführungen, mit
welchen dramatisch geschildert wird, wie Dritte Einblick in intimste Bereiche
hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Frage der Sichtdurchlässigkeit
des Oberlichtes bzw. die diesbezügliche Fotodokumentation durch das Obergericht
keineswegs willkürlich gewürdigt wurde, ist doch auf den Fotos gut zu erkennen,
dass es sich nicht um Klarsichtglas handelt, sondern dieses eine Struktur
aufweist, welche sogar bei einer Sicht von innen gegen aussen Personen nur
schemenhaft erkennen lässt; umso weniger kann ein klarer Einblick gegen innen
gegeben sein (wofür es keine Fotos gibt). Ausserdem war das Obergericht
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung frei (BGE
138 III 374 E. 4.3.1 S. 375) und dabei weder an die Auffassung der Erstinstanz
noch an eine bestimmte Vorgehensweise gebunden (Urteil 4A_748/2012 vom 3. Juni
2013 E. 2.1), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Willkür vorliegen kann.
Keine Willkür lässt sich dem Obergericht ferner vorwerfen, wenn es befunden
hat, dass notfalls Sichtbarrieren oder Vorhänge angebracht werden könnten;
offensichtlich ging es ihm mit Blick auf das subjektive Empfinden der
Beschwerdeführer um einen allgemeinen Hinweis, der nicht entscheidtragend ist.
Was sodann die Intensität der Nutzung der Brücke anbelangt, werfen die
Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es gehe nicht nur um Handwerker, die
letzte Arbeiten fertigstellen würden, sondern auch darum, dass die Brücke als
Zugang zu den Technikzylindern diene. Das Obergericht hat dies nicht übersehen,
sondern erwähnt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Zugangsfunktion zu
einer regen Benutzung der Brücke führen könnte, weshalb insgesamt in der
Annahme, diese würde nur sporadisch genutzt, keine Willkür zu sehen ist. Nichts
daran zu ändern vermag die erneute Behauptung, die Brücke diene auch als Zugang
für Dachterrassen, hielt doch das Obergericht lediglich die Nutzung als Zugang
zu den Technikzylindern und durch Handwerker zur Fertigstellung von Arbeiten
als erstellt. Keine Willkür lässt sich schliesslich mit der Behauptung
begründen, dass nicht auf den Anstand der Handwerker vertraut werden dürfe,
sondern die Leute notorisch stehen bleiben und hinunterschauen würden, wenn sie
kompromittierende Dinge sähen. Zunächst vermag die Darstellung der
Beschwerdeführer, es gehe um den Einblick in intimste Details, keine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu begründen, steht
doch eine (verschwommene) Sicht ins Atrium zur Diskussion. Sodann durfte das
Obergericht willkürfrei von einem normalen Verhalten allfälliger Handwerker und
folglich davon ausgehen, dass niemand gezielt und intensiv den Einblick in das
Atrium der Beschwerdeführer suchen werde. Nichts ableiten für die Intensität
der Störung lässt sich schliesslich aus der obergerichtlichen Annahme in Bezug
auf den Streitwert, zumal dieser nicht in handfester Weise beziffert werden
kann (vgl. E. 1).
In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 28
ZGB und insbesondere von Art. 928 ZGB sowie Art. 261 ZPO geltend. Zulässig ist
aber einzig das Vortragen von Verfassungsverletzungen (vgl. E. 1), wobei die
willkürliche Anwendung der erwähnten Normen im Vordergrund stünde. Selbst wenn
die Ausdrucksweise der "krass falschen Rechtsauffassung" als Anrufung des
Willkürverbotes verstanden wird, bleiben jedenfalls die Ausführungen von der
Sache her appellatorisch, indem geltend gemacht wird, es gehe um eine
Verletzung der Intimsphäre, und indem behauptet wird, die vom Obergericht
angeführte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB könne nicht
massgeblich sein. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb kurz zur Sache
selbst Stellung genommen: Über physische Eingriffe hinaus können auch
immaterielle Beeinträchtigungen den Besitz stören (BGE 85 II 275 S. 279; Stark,
a.a.O., N. 21 zu Art. 928 ZGB). Indes muss die Störung gemäss Art. 928 ZGB
übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB sein, um einen Beseitigungsanspruch zu
verschaffen ( STARK, a.a.O., N. 45 Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB, N. 19 zu Art.
928 ZGB; BÖSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 928 ZGB). Vorliegend geht es zwar um einen
Streit innerhalb des Kreises der Stockwerkeigentümer, aber auch im Verhältnis
zwischen einzelnen Stockwerkeigentümern bzw. zwischen dem Einzelnen und der
Gesamtheit sind die Normen des Nachbarschaftsrechts topisch (vgl. Wermelinger,
a.a.O., N. 191 und 197 ff. zu Art. 712a ZGB). Erforderlich ist also ein
Übermass an Störung. Dazu kommt, dass für vorsorgliche Massnahmen ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) und
insofern die sofortige Beseitigung der Störung verhältnismässig sein muss.
Diesbezüglich wird nicht ansatzweise Willkür substanziiert. Die
Beschwerdeführer machen zwar Ausführungen in Bezug auf die Abwägung mit den
entgegenstehenden Interessen anderer Stockwerkeigentümer, aber diese sind von
der Sache her appellatorisch. Einzig in der Behauptung, die Annahme des
Obergerichtes, bei Rückversetzung wären andere Eigentümer betroffen, sei "klar
aktenwidrig", kann eine - die Sachverhaltsfeststellung betreffende -
Willkürrüge gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist aber nicht dargetan,
inwiefern die Feststellung, die Brücke sei feuerpolizeilich geboten und bei
einer jeden Positionierung sei der eine oder andere Eigentümer betroffen,
schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sein soll; angesichts der
Konstruktionsweise, wonach die Stockwerkeinheiten über ein Atrium mit Oberlicht
verfügen, liegt dies vielmehr auf der Hand und die Beschwerdeführer bringen
nichts vor, was die betreffende Feststellung als unhaltbar erscheinen liesse.
Generell ist somit festzuhalten, dass selbst wenn die Beschwerdeführer
umfassend taugliche Willkürrügen erhoben hätten, das Obergericht angesichts der
vorstehend ausgeführten Sach- und Beweislage nicht in Willkür verfallen wäre,
wenn es in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, die nötige Intensität
der Störung sei nicht erreicht bzw. eine sofortige Rückversetzung der Brücke
sei unverhältnismässig.
Mit wenigen Sätzen rügen die Beschwerdeführer schliesslich einen Verstoss gegen
Art. 13 und 26 BV. Im Zusammenhang mit Art. 26 BV wird indes einzig geltend
gemacht, die Eigentumsrechte würden mit Füssen getreten; zum einen ist dies
keine substanziierte Begründung einer Verfassungsrüge und zum anderen geht es
vorliegend um Besitzesschutz und nicht um eine Klage aus dem materiellen Recht.
Die Verletzung von Art. 13 BV wird mit neu behaupteten (angeblich Einsicht ins
Schlafzimmer) bzw. kantonal gegenteilig festgestellten (angeblich
unüberschaubarer Personenkreis) Sachverhaltselementen begründet. Neue
Vorbringen sind aber unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und vorstehend wurde
festgehalten, dass das Obergericht willkürfrei zum Schluss kommen durfte, die
Brücke werde nur ganz sporadisch benutzt. Der Behauptung, es gehe um eine
Störung des Privat- und Familienlebens in gesundheitsschädigendem Ausmass,
fehlt es mithin bereits an der tatsächlichen Grundlage.

5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind mithin den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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