Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.122/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_122/2015

Urteil vom 15. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand
Gebührenrechnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23.
Januar 2015 (BEK 2014 156).

Sachverhalt:

A.

A.a. In der auf Begehren von B.________ für den Betrag von Fr. 6'053.10
zuzüglich Zinsen angehobenen Betreibung Nr. xxx stellte der Betreibungskreis
Altendorf-Lachen A.________ am 22. November 2013 den Zahlungsbefehl zu. Die
Gebühr von Fr. 60.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung
und die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Zustelltaxe von Fr. 8.-- und
die Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels von Fr. 5.-- waren darauf
vermerkt.

A.b. Am 5. März 2014 erhielt der Betreibungskreis von A.________ via Fax das
ihm zugestellte Doppel des Zahlungsbefehls, worauf er um Zustellung einer
"Gebührenrechnung" für die Betreibung Nr. xxx ersuchte. Der Betreibungskreis
verwies auf die Angaben betreffend Kosten im Zahlungsbefehl, und wies die
Anfechtung der Gebühren und Auslagen als verspätet zurück.

A.c. Dagegen wandte sich A.________ an das Bezirksgericht March, untere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, und machte geltend, dass die
Frist zur Anfechtung der Zahlungsbefehlskosten nicht abgelaufen sei, sondern
mit seinem Gesuch beim Betreibungsamt zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde
wurde am am 23. September 2014 abgewiesen; die Verfahrenskosten wurden
A.________ auferlegt. Das Kantonsgericht Schwyz, obere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs, wies die daraufhin von A.________ erhobene
Beschwerde mit Beschluss vom 23. Januar 2015 ebenfalls ab und auferlegte ihm
die Verfahrenskosten.

B. 
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und erneuert sein Gesuch um
Zustellung der detaillierten Kostenrechnung.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem
steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein Gesuch um Ausstellung einer
Kostenrechnung für die Betreibungskosten.

2.1. Auf Verlangen einer Partei wird vom Betreibungsamt gegen Gebühr eine
detaillierte Kostenrechnung für die konkreten Betreibungshandlungen erstellt;
sie nennt die entsprechenden Grundlagen für jede Position (Art. 3 GebV SchKG;
vgl. Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, 1964, S. 73; vgl.
ADAM, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung [GebV SchKG], 2008, N. 1 zu Art.
3; GILLIÉRON, Commentaire LP, Bd. II, 2000, N. 45 zu Art. 144). Gegen die
Verfügung - oder die Abweisung des entsprechenden Gesuchs - kann innert zehn
Tagen Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 17 Abs.
1 und 2 SchKG). Die obere Aufsichtsbehörde hat geprüft und im Ergebnis
verneint, dass die Vorbringen, "es seien die permanenten Gebührenmissbräuche
von Amtes wegen zu prüfen", als Gesuch um detaillierte Kostenrechnung zu
behandeln sei. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unzulässige Anfechtung sämtlicher Gebühren verstanden hat, ist dies nicht zu
beanstanden, denn im Beschwerdeverfahren kann nicht generell die Überprüfung
sämtlicher Gebühren verlangt werden (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 15 Rz. 7 Fn. 23). Die
detaillierte Kostenrechnung erlaubt zudem nicht, zu einem beliebigen Zeitpunkt
einen Gebührenbezug anzufechten. Das Gesuch muss vielmehr innert der
gesetzlichen Beschwerdefrist seit Kenntnis der Gebührenbelastung erfolgen; ab
Erhalt der detaillierten Kostenrechnung beginnt diesfalls für den Adressaten
die zehntägige Frist zur Anfechtung neu zu laufen. Das Bundesgericht hat diesen
(Art.17 Abs. 2 SchKG zugrunde liegenden) Ablauf bereits vor vielen Jahren
geklärt; der Rechtsprechung ist keine Kritik erwachsen (BGE 63 III 37 ff.;
STRAESSLE/KRAUSKOPF, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971 [GebT SchKG], 1972, Art. 17 S.
25; Adam, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung [GebV SchKG], 2008, N. 2 zu
Art. 3; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 16; vgl. bereits JAEGER/DAENIKER,
Schuldbetreibung und Konkurs, 8. Aufl. 1967,  ad Art. 19 GebT SchKG [vom 6.
September 1957]).

2.2. Auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. xxx wurden die beim
Betreibungsamt bereits angefallenen Gebühren und Auslagen vermerkt. Dessen
ungeachtet kann eine Partei gegen Entgelt eine detaillierte Kostenrechnung
verlangen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer erfolgte
am 22. November 2013. Das Gesuch um "Ausstellung einer Gebührenrechnung" wurde
hingegen erst Anfang März 2014 eingereicht. Die Vorinstanz hat den Standpunkt
des Betreibungsamtes zu Recht geschützt, dass die Eingabe zur Anfechtung des
Gebührenbezugs verspätet erfolgt sei.

2.3. Daran ändert der Vorwurf des Beschwerdeführers nichts, die Vorinstanz
berufe sich auf einen "uralten, absolut nicht mehr relevanten" Entscheid des
Bundesgerichts. Inwiefern die darin festgehaltene Praxis heute nicht mehr von
Bedeutung sein soll, führt er indes nicht aus. Auch sein Hinweis auf den Ersatz
von Art. 17 GebT SchKG durch Art. 3 GebV SchKG geht an der Sache vorbei. Die
jeweiligen Bestimmungen haben lediglich eine redaktionelle Anpassung erfahren.
An den Voraussetzungen, unter welchen vom Betreibungsamt eine entgeltliche
detaillierte Kostenrechnung verlangt werden kann und einzelne
Gebührenpositionen angefochten werden können, hat sich nichts geändert. Ebenso
wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er sich auf das
Einsichtsrecht beruft (Art. 8a SchKG). Zwar steht dem Schuldner gegen Entgelt
grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht und Auskunft in laufende
und abgeschlossene Verfahren zu (Urteil 5A_201/2013 vom 29. April 2013 E. 3;
MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 8a; Art. 12 und
Art. 12a GebV SchKG). Dieses Auskunftsrecht ist mit Bezug auf Gebühren und
Auslagen in Art. 3 GebV SchKG geregelt und wird gegen die Gebühr von Art. 9
GebV SchKG gewährt ( JOOS, a.a.O.). Weder die eine noch die andere Regelung
bedeutet indes, dass ein entsprechendes Gesuch als allgemeine
Gebührenbeschwerde (zur Überprüfung sämtlicher Gebühren durch die
Aufsichtsbehörde) zu behandeln ist oder die Möglichkeit gibt, einen bestimmten
Gebührenbezug zu jedem beliebigen Zeitpunkt anzufechten.

2.4. Weiter ersucht der Beschwerdeführer insgesamt um Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und damit wohl auch der Auferlegung von Kosten
infolge mutwilliger Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) durch die
Vorinstanz. Da es an jeder Begründung dieses Antrags fehlt, ist darauf nicht
einzugehen.

2.5. Nicht einzugehen ist zudem auf den vom Beschwerdeführer allgemein
erhobenen Vorwurf des "Gebührenmissbrauchs" seitens der Betreibungsämter und
der diesbezüglichen Untätigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden. Dies gilt
ebenso für den gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurf der Befangenheit. Ein
Zusammenhang mit der konkreten Frage, ob und bis zu welchem Moment eine
"detaillierte Kostenrechnung" verlangt werden kann, um damit Gebühren allgemein
oder einen bestimmten Gebührenbezug anzufechten, wird aus diesen Vorbringen
nicht ersichtlich.

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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