Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.121/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_121/2015

Urteil vom 16. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach
der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit.
a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2015 als (zufolge
Nichtabholens bei der Post) dem Beschwerdeführer am letzten Tag der Abholfrist,
d.h. als am 29. Januar 2015 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), wie dem
Beschwerdeführer bereits vom Obergericht mit Schreiben vom 4. Februar 2015
mitgeteilt worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 13.
Februar 2015 (Freitag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den
9. Februar 2015) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil
sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2
BGG in keiner Weise entspricht,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierendes Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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