II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.121/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_121/2015 Urteil vom 16. Februar 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Seeland. Gegenstand Lohnpfändung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung abgewiesen hat, in Erwägung, dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG), dass der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2015 als (zufolge Nichtabholens bei der Post) dem Beschwerdeführer am letzten Tag der Abholfrist, d.h. als am 29. Januar 2015 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), wie dem Beschwerdeführer bereits vom Obergericht mit Schreiben vom 4. Februar 2015 mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 13. Februar 2015 (Freitag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 9. Februar 2015) der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierendes Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Februar 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben