Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.120/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_120/2015

Urteil vom 31. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Obhutsentzug, Fremdplatzierung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern der Kinder C.A.________
(2003), D.A.________ (2007) und E.A.________ (2013). Ab Juni 2011 bestand für
die Familie A.________ eine Familienbegleitung, die durch das Sozialatelier
F.________ durchgeführt wurde. Für C.A.________ und D.A.________ wurde am 22.
Februar 2011 je eine Beistandschaft errichtet, für E.A.________ geschah dies am
22. August 2013. Am 5. März 2013 erstattete die Beiständin der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) eine Gefährdungsmeldung und
beantragte, den Kindseltern seien umgehend und längerfristig Auflagen bezüglich
Ordnung in der Wohnung und Hygiene sowie Zusammenarbeit mit der Schule und dem
Erarbeiten von Erziehungs- und Förderungskompetenzen zu machen und diese
entsprechend zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Mit Entscheid der KESB
vom 21. Mai 2013 wurde die bestehende Familienbegleitung um ein halbes Jahr
verlängert und den Kindseltern die Weisung erteilt, mit der Beiständin und der
Familienbegleiterin zusammenarbeiten. Gestützt auf den Bericht des
Sozialateliers F.________ vom 23. Mai 2013 beantragte die Beiständin am 19.
Juli 2013 die klassische sozialpädagogische Familienbegleitung durch eine
familienergänzende sozialpädagogische Betreuung der Kinder bei den Eltern
zuhause zu ersetzen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 entsprach die KESB dem
Antrag der Beiständin. Am 27. März 2014 erstattete die Beiständin einen
Zwischenbericht und ersuchte die KESB, sie mit der Suche nach einer geeigneten
Lösung im Falle einer Fremdplatzierung zu beauftragen.

A.b. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 entzog die KESB den Eltern die Obhut
über die drei Kinder und platzierte diese bei einer Pflegefamilie. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.

B. 
Gegen diesen Entscheid der KESB erhoben die Eltern am 19. Januar 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, den
Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben, anstelle
des Entzugs der Obhut die bisherige Erziehungsbeistandschaft sowie die
sozialpädagogische Familien- und Wohnbegleitung und Betreuung beizubehalten
oder allenfalls anzupassen resp. mit ergänzenden ambulanten Massnahmen zu
erweitern. Ferner sei ein gerichtliches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der
Eltern einzuholen. Des weiteren ersuchten sie darum, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wies der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab.

C. 
Die Eltern haben am 13. Februar 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen die
Verfügung des Instruktionsrichters Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde vom
19. Januar 2015 gegen die Verfügung der KESB vom 17. Dezember 2014
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für das bundesgerichtliche Verfahren
ersuchen sie um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Schliesslich ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

D. 
Nach Anhörung der Beteiligten wurde die superprovisorisch erteilte
aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 2. März 2015 bezüglich der
Fremdplatzierung der Kinder bestätigt.

E. 
In der Sache schliessen der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts sowie
die KESB auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben sich nicht
weiter vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Im Lichte des Bundesgerichtsgesetzes gelten Entscheide über die
aufschiebende Wirkung als vorsorgliche Massnahmen (BGE 137 III 475 E. 2 S.
477). Selbstständig eröffnete Entscheide über die Anordnung oder Verweigerung
vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens sind
Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, gegen die die Beschwerde nur
zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil
rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin
günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 328; 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Ob ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf
die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383).
Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, haben die Beschwerdeführer in ihrer
Eingabe darzutun, inwiefern sie einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil
ausgesetzt und die Voraussetzungen der Zulässigkeit ihrer Beschwerde erfüllt
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S.
47). Ein solcher Nachteil ist vorliegend offensichtlich gegeben: Werden die
Kinder gestützt auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung fremd platziert, kann
diese Massnahmen auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Entscheid
in der Sache nicht behoben bzw. rückgängig gemacht werden, zumal der
Endentscheid an der rückwirkenden Fremdplatzierung nichts ändern würde.

1.2. Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht
wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397;
134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

1.3. Die Beschwerdeführer nehmen keinen Bezug zu Art. 98 BGG und die sich
daraus ergebende eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts. Sie ergehen sich
vielmehr über weite Strecken in appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid. Insbesondere legen sie in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich dar,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Vorinstanz diese verletzt
haben soll. Auf die nicht den Anforderungen (E. 1.2) entsprechend begründete
und daher unzulässige Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist folglich nicht
einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 66 Abs.
5 BGG). Die Frage der Entschädigung stellt sich nicht, zumal lediglich die
verfügende Behörde und die Vorinstanz zur Vernehmlassung angehalten worden
sind.

3. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die vorliegende Beschwerde als
von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen
Voraussetzungen (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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