Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.118/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_118/2015

Urteil vom 13. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Arbon,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Eheschutz, Scheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Sohnes
(A.________) des Beschwerdeführers (X.________) gegen einen
Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Arbon (Nichteintreten auf ein
Ausstandsgesuch des A.________ gegen das Bezirksgericht Arbon "im Allgemeinen")
abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung mit dem
bundesgerichtlichen Verfahren 6B_1226/2014 gegenstandslos ist, nachdem dieses
Verfahren mit Urteil vom 6. Februar 2015 abgeschlossen worden ist,
dass sodann zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, ausserdem durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass es vorliegend an diesen Voraussetzungen offensichtlich fehlt,
dass der Beschwerdeführer weder am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen hat
noch durch den - gegenüber dem Sohn A.________ ergangenen - Entscheid des
Obergerichts vom 18. Dezember 2014 beschwert ist, weshalb er kein
schutzwürdiges Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmung an dessen Aufhebung
hat,
dass daran auch die Behauptung nichts ändert, wonach die Eltern das
bezirksgerichtliche Verfahren finanziert hätten, zumal dieses Verfahren ohnehin
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise
entspricht,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arbon und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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