Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.115/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_115/2015

Urteil vom 1. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 14. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.A.________ heirateten am 8. August 1999. Sie sind die Eltern
von C.A.________ (geb. 2002) und D.A.________ (geb. 2005).

B.

B.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 ersuchte B.A.________ den Einzelrichter
am Kantonsgericht Zug um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Unter anderem stellte
sie dem Richter den Antrag, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und ihr die
Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen. A.A.________ stimmte der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts zu, stellte im Übrigen aber gegenteilige Anträge. Am 17.
Juli 2014 entschied der Einzelrichter, C.A.________ und D.A.________ nach
Auflösung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut des Vaters zu stellen.
B.A.________ wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung in U.________ zu
verlassen und A.A.________ an den Unterhalt von C.A.________ und D.A.________
einen monatlichen Beitrag von je Fr. 500.-- zu bezahlen.

B.b. B.A.________ wandte sich an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil
vom 14. Januar 2015 hiess dieses ihre Berufung nach Durchführung eines
Parteiverhörs teilweise gut. Die eheliche Wohnung samt Hausrat wies es
B.A.________ und den Kindern C.A.________ und D.A.________ zur alleinigen
Benützung nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts zu (Ziff. 1.1). A.A.________
wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens bis Ende März 2015 zu
verlassen (Ziff. 1.2). Die Kinder C.A.________ und D.A.________ wurden unter
die Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Ziff. 1.3). A.A.________ wurde
verpflichtet, B.A.________ nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes monatlich
die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 800.-- je Kind zuzüglich
Kinderzulagen und Fr. 250.-- an B.A.________ persönlich.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich
A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den
vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Die eheliche
Wohnung samt Hausrat sei ihm und den Kindern C.A.________ und D.A.________ zur
alleinigen Benützung zuzuweisen (Ziff. 3.1). B.A.________ (Beschwerdegegnerin)
sei eine Frist von einem Monat "bzw. wieviel" zum Auszug aus der ehelichen
Wohnung anzusetzen (Ziff. 3.2). Die gemeinsamen Kinder C.A.________ und
D.A.________ seien unter seine elterliche Obhut zu stellen (Ziff. 3.3).
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit an die
Vorinstanz zur notwendigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung
zurückzuweisen (Ziff. 5). Unter der Überschrift "Verfahrensanträge" verlangt
der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Weiter seien die Kinder anzuhören; eventuell sei ihnen ein Prozessbeistand
beizugeben. Eventuell sei überdies ein kinderpsychiatrisches Gutachten
anzuordnen.

C.b. Mit Schreiben vom 22. Februar 2015 orientiert der Beschwerdeführer das
Bundesgericht über eine Eskalation des Konflikts zwischen der Mutter und ihren
Kindern, was ihn veranlasst habe, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde V.________ zu machen.

C.c. Am 5. März 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der
Beschwerde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während des
bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dem
weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen
Verfügung wurde nicht entsprochen. Die Anträge auf Anhörung der Kinder im
bundesgerichtlichen Verfahren, eventuell auf ihre Verbeiständung und auf
Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens haben damit als abgewiesen zu
gelten.

C.d. Das Bundesgericht hat die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz dazu
eingeladen, zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben
vom 9. Juni 2015 hält die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
für gewahrt und beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen. In
gleicher Weise äussert sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Juni
2015. Gleichzeitig reichte sie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin über Fr.
3'931.20 ein. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
In einer Eheschutzsache (Art. 176 ZGB) streiten sich die Parteien hauptsächlich
darüber, welchem Elternteil die Obhut über ihre Kinder C.A.________ und
D.A.________ zu überlassen ist. Davon hängt ab, wem die Familienwohnung
zuzuweisen ist und wer wem wieviel Unterhalt schuldet. Diese Zivilsache (Art.
72 Abs. 1 BGG) ist insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur. Nach der
Rechtsprechung sind Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen
Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Das
Obergericht des Kantons Zug hat als oberes Gericht und als letzte kantonale
Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Auf die rechtzeitig (Art. 100
Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S.
396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine
Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage,
wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III
585 E. 4.1 S. 588). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es
demnach nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus
seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Parteien seien am 19. Dezember 2014 von
Oberrichter Iten einer Parteibefragung unterzogen worden. Das Protokoll sei den
Parteien vor dem Berufungsentscheid vom 14. Januar 2015 nie zur Stellungnahme
zugestellt worden. Die Parteibefragung sei aber für die Entscheidfindung des
Obergerichts massgebend gewesen. Der angefochtene Entscheid nehme auf die
Parteibefragung Bezug, ohne dass die Parteien die Möglichkeit gehabt hätten,
zum schriftlich verfassten Parteibefragungsprotokoll Stellung zu nehmen. Damit
sei ihm, dem Beschwerdeführer, ein Rechtsnachteil erwachsen.

 Weiter kreidet der Beschwerdeführer der Vorinstanz an, dass ihm das Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2014 an das Amt für Kindes- und
Erwachsenenschutz vor der Instruktionsverhandlung vom 19. Dezember 2014 nicht
zugestellt worden sei. Selbst der Vorderrichter sei damals davon ausgegangen,
dass er, der Beschwerdeführer, dieses Schreiben erhalten habe. Die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bezüglich der Gefährdungsmeldung bei der
KESB V.________ sei undurchsichtig. Er sei darüber nicht orientiert worden.
Allenfalls sei durch diese Vorgehensweise die richterliche Entscheidfindung
beeinflusst worden, ohne dass er dazu habe Stellung nehmen können.

3.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung (s. Sachverhalt Bst. C.d)
geltend, dass die Parteien im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 19.
Dezember 2014 zweimal die Gelegenheit erhalten hätten, mündlich zur
vorangegangenen Parteibefragung Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende habe
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme im Rahmen der
Parteivorträge erfolgen und das Verfahren nicht weiter ausgedehnt werden solle.
Die Parteien hätten von der Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme
vorbehaltlos Gebrauch gemacht. Sie hätten sich dabei unter anderem eingehend
zur entscheidrelevanten Frage der Bindungstoleranz des Beschwerdeführers
geäussert. Es treffe zwar zu, dass das schriftliche Protokoll den Parteien
nicht zugestellt worden sei. Da die Parteibefragung aber aufgezeichnet worden
sei, habe das Protokoll den Parteien nicht nachträglich zur Unterschrift
zugestellt werden müssen (Art. 193 i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZPO). Eine solche
Zustellung wäre sodann ohnehin nur im Hinblick auf eine allfällige
Protokollberichtigung erfolgt, nicht aber zur inhaltlichen Stellungnahme, wie
der Beschwerdeführer rechtsirrtümlich meine. Dass eine relevante Berichtigung
des Protokolls in Frage gestanden hätte, behaupte der Beschwerdeführer denn
auch gar nicht. Es habe auch keine Partei im Nachgang der Verhandlung die
Zustellung des schriftlichen Protokolls verlangt, obschon der Vorsitzende an
der Verhandlung ausdrücklich in Aussicht gestellt habe, dass das Urteil den
Parteien nun rasch schriftlich zugestellt werde. Von einer Gehörsverweigerung
könne daher keine Rede sein.

 Soweit der Beschwerdeführer sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sehe, weil ihm das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die KESB
V.________ vom 8. November 2014 nicht vor der Instruktionsverhandlung
zugestellt worden sei, sei vorab darauf hinzuweisen, dass ihm das Schreiben an
der Verhandlung vom 19. Dezember 2014 vorgelegt wurde. Er sei an der
Parteibefragung mit dem Inhalt des Schreibens konfrontiert worden und habe dazu
im Rahmen der Parteivorträge auch Stellung genommen. Im Übrigen sei das
Schreiben bei der Entscheidungsfindung nicht von Bedeutung gewesen. Der darin
erhobene Vorwurf der fehlenden Bindungstoleranz sei ohnehin bereits in der
Berufungsschrift vorgetragen worden.

3.3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung (s. Sachverhalt Bst.
C.d) geltend, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen Kenntnis
von ihrer Gefährdungsmeldung gehabt habe. Das Schreiben der KESB V.________ vom
4. Dezember 2014 (Überweisung an das Obergericht) sei in Kopie an A.A.________,
E.________strasse xxx, U.________, zugestellt worden. Ob der Verfügung vom 4.
Dezember 2014 auch die Gefährdungsmeldung vom 8. November 2014 beigelegen habe,
sei der unterzeichneten Vertreterin nicht bekannt.

 Am 11. Dezember 2014 seien die Parteien zur Parteibefragung und zur
Instruktionsverhandlung vom 19. Dezember 2014 eingeladen worden. Bereits in
dieser Vorladung sei festgehalten, dass die Parteien im Anschluss an die
Parteibefragung Gelegenheit hätten, sich zu dem Ergebnis zu äussern. Im Übrigen
bestreitet die Beschwerdegegnerin, sich "undurchsichtig" verhalten zu haben.

3.4. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist
unbegründet. In verfassungsrechtlicher Optik setzt der Anspruch auf
Akteneinsicht einen entsprechenden Antrag voraus (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391
mit Hinweisen). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor
der Vorinstanz nicht gestellt. Er hat damit sein Recht verwirkt, Einsicht ins
Protokoll zu nehmen. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer keine willkürliche
Auslegung von Art. 176 ZPO, auf den Art. 193 ZPO verweist. Damit erübrigt es
sich zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, dem
Beschwerdeführer das im Anschluss an die Parteieinvernahme erstellte
schrifltliche Protokoll zur Kenntnis zu bringen, bevor sie ihr Urteil fällte.

 Auch hinsichtlich des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2014
an die KESB V.________ ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auszumachen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er von diesem
Schreiben anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Dezember 2014 Kenntnis
erhalten hat. Er macht nicht geltend, dass es ihm in diesem Moment nicht mehr
möglich gewesen wäre, sich zum Schreiben adäquat zu äussern. Die Kritik, die
der Beschwerdeführer am Vorgehen der Beschwerdegegnerin übt, begründet keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.

4.1. Umstritten ist die Anhörung der Kinder D.A.________ und C.A.________ bzw.
die Protokollierung dieser Anhörung. Das Kantonsgericht hörte die Kinder am 19.
Februar 2014 an. Es unterliess es aber, den Parteien den Inhalt der
Kinderanhörung zumindest summarisch mitzuteilen. Das Obergericht hielt diesen
Mangel für geheilt, weil die Parteien mit dem erstinstanzlichen Urteil
kursorisch vom Ergebnis der Kindesanhörung Kenntnis erhalten hätten und weil
die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der Kinderanhörung - die Kinder äusserten
ihren Wunsch, beim Vater zu bleiben - aufgrund ihrer Berufungsantwort erwartet
habe.

4.2. Der Beschwerdeführer verweist auf den in der Schweiz direkt anwendbaren
Art. 12 KRK. Danach habe das Kind, das sich eine eigene Meinung zu bilden
vermöge, auch das Recht, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheit
frei zu äussern; die Meinung des Kindes müsse angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer rügt
ferner eine Verletzung von Art. 298 Abs. 1 ZPO, wonach das Kind durch das
Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich
angehört wird, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen
sprechen.

4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Art. 12 KRK
stellt gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein
verfassungsmässiges Recht dar (Urteil 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 4). In
einem Verfahren, das - wie das vorliegende (E. 2) - Art. 98 BGG untersteht,
genügt es daher nicht, eine Verletzung dieser Bestimmung - ihre direkte
Anwendbarkeit vorausgesetzt - zu behaupten. Vielmehr müsste der
Beschwerdeführer darlegen, dass die Vorinstanz Art. 12 KRK in willkürlicher
Weise (Art. 9 BV) gehandhabt hat. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung
von Art. 298 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welches
verfassungsmässige Recht die Vorinstanz verletzt hat, indem sie auf eine
nochmalige Anhörung der Kinder verzichtete. Dass sich die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid über den Wunsch der Kinder hinwegsetzte, berührt keine prozessuale
Frage, sondern eine solche des materiellen Rechts (vgl. E. 5.4.2).

5.

5.1. Umstritten ist, welchem Elternteil die Obhut über die beiden Kinder zu
überlassen ist. Auszugehen ist von folgender Rechtslage (vgl. Urteil 5A_972/
2013 vom 23. Juni 2014 E. 3) : Das mit der "Regelung des Getrenntlebens"
(Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Eheschutzgericht trifft nach den
Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen,
wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die
Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen
Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des
Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen
der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist
diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und
grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die
Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide
Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität
der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich
ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen.
Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich
die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen
zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer
persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 136 I
178 E. 5.3 S. 180 f.; 115 II 206 E. 4a S. 209; Urteil 5A_157/2012 vom 23. Juli
2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, in: FamPra.ch 2012, S. 1096 f.). Das
Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der
persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen
und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche
erzieherische Fähigkeiten haben (Urteile 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2
ff., in: FamPra.ch 2006, S. 754 ff.; 5A_458/2013 vom 19. September 2013 E.
2.3.3).

5.2. Die Vorinstanz hält es insgesamt für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
den Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern erheblich
beeinträchtigt hat. Aus den Angaben der Parteien müsse geschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer die Kinder stark für sich einnehme und sie an den
Wochenenden, die Tochter zudem auch unter der Woche, weitgehend von der
Beschwerdegegnerin fernhalte. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ausweiche, um Konflikte zu vermeiden.
Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auch der Kontakt zwischen der
Beschwerdegegnerin und den Kindern erheblich reduziert werde. Der
obhutsberechtigte Elternteil sollte im Gegenteil den Kontakt zum anderen
Elternteil ermöglichen und fördern. Dies falle dem Beschwerdeführer offenkundig
schwer. In schulischen Belangen informiere er die Beschwerdegegnerin nicht. Es
fehle ihm am Willen, den Kontakt zwischen den Kindern und ihrer Mutter
uneingeschränkt zuzulassen und zu fördern. Bei einer Obhutszuteilung an den
Beschwerdeführer sei eine Verstärkung der offenbar bereits bestehenden
Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter zu befürchten, was das Kindeswohl
gefährde. Demgegenüber erscheine der vor drei Jahren ohne Absprache mit der
Familie veranlasste Umzug von W.________ nach U.________ für die künftige
Regelung der Betreuung der Kinder während des Getrenntlebens weniger bedeutend.
Auch der Streit im Mai 2014 zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter
vermöge die fehlende Bindungstoleranz als Vorbehalt bei der Erziehungsfähigkeit
seitens des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal die Umstände, wie es zu
diesem Streit gekommen ist, umstritten seien. Es sei nicht auszuschliessen,
dass der von den Kindern geäusserte Wunsch letztlich auf die fehlende
Bindungstoleranz des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Fraglich sei auch,
ob die erst neun Jahre alte D.A.________ in der Lage sei, einen autonomen und
stabilen Willen hinsichtlich der Frage zu äussern, wo sie künftig leben wolle.
Wie der Beschwerdeführer könne auch die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum
auf 80 % reduzieren, um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände entspreche es dem Kindeswohl besser, die
Kinder vorläufig unter die Obhut der Beschwerdegegnerin zu stellen.

5.3. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Entscheid des
erstinstanzlichen Eheschutzrichters geltend, dass beide Parteien
erziehungsfähig seien. Zudem habe der erstinstanzliche Eheschutzrichter
festgehalten, dass der Vorwurf der Beeinflussung der Kinder aufgrund der Akten
nicht bestätigt werden könne. Weiter habe dieser angeführt, dass die
Beschwerdegegnerin mit dem Umzug von W.________ nach V.________ im Oktober 2011
keine Rücksicht auf die Kinder genommen habe. Die Kinder seien aus ihrer
gewohnten Umgebung gerissen worden und hätten sich nicht einmal von ihren
Freunden verabschieden können. Dies alles habe zur Entfremdung zwischen der
Mutter und den Kindern geführt. Die Mutter vermöge keine stabile, durch
Zuwendung und Verantwortung geprägte Beziehung zu den Kindern zu gewährleisten.
Die Kinder hätten sich gegenüber der Mutter völlig zurückgezogen. Das
Obergericht mache es sich leicht, an allem ihm, dem Beschwerdeführer, die
Schuld zu geben. Die komplexen Beziehungen hätten genauer abgeklärt werden
müssen. Deshalb sei der Entscheid der Vorinstanz willkürlich.

 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, aus der Parteibefragung vom 19.
Dezember 2014 ergebe sich, dass er Gewähr für eine stabile, durch Zuwendung und
Verantwortung geprägte Beziehung biete. Er habe seit dem Erlass des
Eheschutzentscheids im Juli 2014 den Haushalt geführt, sich um die Kinder
gekümmert und sie verpflegt. Vor dem Umzug von W.________ nach U.________, das
heisst bis Oktober 2011, seien beide Elternteile erwerbstätig gewesen. Die
Kinder seien von ihrer Grossmutter väterlicherseits betreut worden. Auch nach
dem Umzug nach U.________ seien die Kinder von beiden Elternteilen betreut
worden, wobei schon damals eine grosse Nähe zu ihm bestanden und er die
Freizeit mit den Kindern gestaltet habe. Beide Parteien hätten auch während
dieser Zeit 100 % gearbeitet. Seit Sommer 2014 habe sich die Mutter von der
Kinderbetreuung zurückgezogen. Er betreue die Kinder praktisch von morgens bis
abends. Er wecke sie, mache Frühstück und begleite sie zur Schule. Über den
Mittag komme er nach Hause, koche und nehme mit den Kindern das Mittagessen
ein. Er mache auch mit den Kindern die Hausaufgaben und betreue sie in
schulischen Belangen. Am Abend könne er aufgrund der flexiblen Arbeitszeiten
zwischen 16 und 17 Uhr zu Hause sein. Zudem könne er sein Arbeitspensum auf 80
% reduzieren.

 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er habe der Tochter bisher
Stabilität geboten. Auch die Grossmutter sei eine wichtige Bezugsperson für
sie. An diese beiden Personen wende sich die Tochter, wenn sie Probleme habe.
Die Beschwerdegegnerin sei auf die enge Beziehung ihrer Tochter zur Grossmutter
eifersüchtig. Diese enge Gefühlsbeziehung zwischen D.A.________ und ihrer
Grossmutter sei Gegenstand von häufigen Streitereien zwischen der Mutter und
ihrer Tochter. Ein solcher Vorfall im Mai 2014 sei aktenkundig. Der Bruder habe
den Streit aufgenommen. Bei diesem Streit sei die Mutter völlig ausgerastet,
habe die Tochter bedroht und sie eingeschüchtert. Schon allein der Tonfall sei
erschreckend und die Äusserungen der Mutter höchst primitiv. Dieser Vorfall
zeige auch auf, dass die Beschwerdegegnerin zwei Gesichter habe. Aufgrund
diverser solcher Vorfälle in der Vergangenheit habe die Tochter Angst vor der
Mutter. Das Vertrauensverhältnis zur Mutter sei gestört. Die Tochter sei durch
diesen Vorfall traumatisiert.

 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass auch C.A.________ ständig
Konflikte mit der Mutter habe. Bei dieser Auseinandersetzung habe die Mutter
keine Frustrationstoleranz. Im Umgang mit Behörden verkaufe sich die Mutter gut
und mache einen überlegten Eindruck. Kaum sei sie aber mit den Kindern alleine,
raste sie schnell aus, wenn es nicht nach ihrem Willen gehe. In den
Weihnachtsferien 2014 sei es beispielsweise zu einem SMS-Kontakt zwischen
Mutter und Sohn gekommen. Sie hätten sich dabei gegenseitig beschimpft und
C.A.________ habe mit dem Satz geschlossen, er wolle in Ruhe gelassen werden.
Darauf habe die Mutter zu C.A.________ gesagt, sie gehe lieber in die Disco,
als sich mit ihm herumzuärgern. Jüngst, am Freitag, 6. Februar 2015, habe sich
C.A.________ bei der Mutter gemeldet, um die Mutter zu orientieren, wie es
ihnen gehe. Daraus habe sich wieder ein Streitgespräch entwickelt. Die
Verhaltensweise der Mutter verletze die Vorstellung des Sohnes von einem fairen
Verhalten der Mutter, dies unter anderem auch deshalb, weil die Mutter den
Kindern von Dezember 2013 bis Juli 2014 die Pässe und Identitätskarten
weggenommen und versteckt habe. C.A.________ habe so keine Ausweise gehabt und
habe deshalb nicht wunschgemäss in die Ferien gehen können.

 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schluss des Obergerichts, wonach er
die Kinder negativ gegen die Mutter beeinflusse. Das Obergericht stütze sich
dabei ausschliesslich auf die Behauptungen der Mutter. Diese Ermessensausübung
sei willkürlich. Die Behauptungen der Mutter würden unkritisch übernommen. Er,
der Beschwerdeführer, bestreite, den Kontakt mit der Mutter zu unterbinden. Wie
schon erwähnt, seien die Kinder für die Mutter erreichbar. Er habe sie
ausdrücklich ermuntert, die Nummer der Mutter nicht zu sperren. D.A.________
fühle sich dadurch belastet. Allenfalls müssten ihre Ängste therapeutisch
aufgearbeitet werden.

 Der Beschwerdeführer hält auch daran fest, dass Gegenstände (Zahnpasta,
Matratze) aus dem Kinderzimmer verschwunden seien. Die Kinder fühlten sich
dadurch verunsichert. Er habe daher die Zimmer abgeschlossen. Verschwunden
seien auch Briefe von ihm. Daher habe er sich diese an die Adresse seiner
Mutter zustellen lassen.

 Den Kindern gehe es nach dem Entscheid des Obergerichts schlecht. C.A.________
habe mit seinem Lehrer gesprochen, weil ihn dieser Entscheid beschäftige. Auch
D.A.________ habe mit ihrem Lehrer gesprochen. Dieser habe erkannt, dass
D.A.________ Hilfe brauche, und sie beim Schulsozialdienst angemeldet. Der
Beschwerdeführer habe mit dem Ambulanten Psychiatrischen Dienst (APD)
V.________ telefoniert. Überall sei er abgewiesen worden. Dies alles zeige,
dass ihm das Wohl der Kinder wichtig sei. Die Beschwerdegegnerin soll in der
Zwischenzeit auch etwas unternommen haben. Offenbar werde reagiert, wenn sie,
nicht aber wenn er telefoniere.

 Im Weiteren erklärt der Beschwerdeführer, vor dem Umzug nach U.________ sei
die Grossmutter die hauptsächliche Bezugsperson der Kinder gewesen. Sie habe
sich um die beiden Kinder gekümmert, während die Eltern arbeiteten. Nachdem die
Grossmutter nach Bosnien gereist sei, habe er der Beschwerdegegnerin angeboten,
weniger oder gar nicht zu arbeiten. Damit sei sie überhaupt nicht einverstanden
gewesen. Vielmehr habe sie den plötzlichen Umzug von U.________ nach W.________
hinter seinem Rücken organisiert. Die Kinder seien durch dieses Herausreissen
aus der gewohnten Umgebung stark belastet gewesen. Das Obergericht habe die
Vorgehensweise der Beschwerdeführerin als "nachvollziehbar" bezeichnet. Diese
Würdigung sei willkürlich, weil das Vorgehen der Beschwerdegegnerin egoistisch
gewesen sei und auf das Kindeswohl keine Rücksicht genommen habe.

 Der Beschwerdeführer stört sich an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach
die Kinder an der Anhörung vor dem Kantonsgericht den Wunsch geäussert hätten,
lieber beim Beschwerdeführer zu leben. Das Obergericht unterstelle wieder, dass
er der Grund für diese Äusserungen gewesen sein könnte, ohne sich genauer mit
dem Willen der Kinder zu befassen. In Bezug auf die Frage, bei welchem
Elternteil sie künftig leben möchten, werde den Kindern eine autonome und
stabile Willensbildung abgesprochen. Das Obergericht gehe einseitig auf die
Vorbringen der Beschwerdegegnerin ein und setze sich nicht vertieft mit der
Frage der Willensbildung der Kinder auseinander. Aus all diesen Gründen sei der
Entscheid der Vorinstanz willkürlich und aufzuheben.

 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, mit seinem Entscheid instabile
Verhältnisse zu schaffen. Die Kinder könnten nicht gegen ihren Willen gezwungen
werden, mit der Mutter zusammenzuleben. Sie könnten es sich nicht vorstellen,
alleine mit der Mutter nach Bosnien zu reisen. Sie hätten kein Vertrauen zu
ihr. Faktisch werde es so sein, dass die Kinder weiterhin möglichst viel Zeit
mit dem Vater verbringen wollen und auch zu ihm gehen würden. Man könne sie ja
nicht einsperren. Die Mutter werde damit nicht einverstanden sein. Dies werde
zu Konflikten und zu instabilen Verhältnissen führen. Zudem werde der
Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge, Gerichts- und
Anwaltskosten bezahlen müssen. Er werde sich verschulden müssen. Die Kinder
würden darunter leiden, weil sie ihren bisherigen Lebensstandard mit dem Vater
nicht mehr leben könnten.

 Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin sei vom Obergericht nicht
geprüft worden, obwohl es dafür genügend Hinweise gebe. So habe die
Beschwerdegegnerin vor der Eingabe des Eheschutzbegehrens im Dezember 2013 noch
ein teures Auto gekauft, im Eheschutzbegehren aber ihr altes Auto angegeben.
Dies habe sie erst anlässlich der Parteibefragung vom 2. Mai 2014 vor dem
Kantonsgericht zugegeben. Sie habe die Bevorschussung der Gerichts- und
Anwaltskosten beantragt und verschwiegen, dass sie regelmässig Geld anspare.
Auch dies habe sie erst anlässlich der Parteibefragung vor dem Kantonsgericht
zugegeben. In der Folge sei ihr Gesuch um Bevorschussung der Gerichts- und
Anwaltskosten abgewiesen worden.

 Zur fehlenden Beziehungstoleranz merkt der Beschwerdeführer zusätzlich an,
dass er die Kinder nie davon abgehalten habe, die Zeit mit der Mutter zu
verbringen. Die Kinder seien am Mittwochnachmittag jeweils mit der Mutter
alleine, ohne dass sich die Mutter um die Kinder kümmere. Zudem habe er in
seinen Eingaben immer betont, dass er bereit sei, der Beschwerdegegnerin ein
grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen. Die Kinder suchten von sich aus den
Kontakt zur Mutter nicht, auch wenn sie mit ihr alleine seien. Mit etwas
Einfühlungsvermögen müsste es der Mutter gelingen, etwas Gesundes zu kochen,
das den Kindern schmeckt. Es fehle ihr aber an diesem Einfühlungsvermögen. Es
müsse alles nach ihrem Willen geschehen, sonst werde sie aggressiv. Mit kleinen
Kindern hätte sie dies machen können. Jetzt, wo die Kinder heranwüchsen, sei
dies nicht mehr möglich und führe zu Konflikten. Er respektiere den Wunsch der
Kinder und habe vor, in U.________ zu bleiben. Auch sei der Wohnort ideal für
seine Arbeitsstelle. Er beeinträchtige auch nicht den Kontakt zu anderen
Kindern.

 Schliesslich sei die Vorinstanz auch deshalb in Willkür verfallen, weil sie es
für nicht glaubhaft erachte, dass die Kinder das Essen der Mutter plötzlich
ablehnten. Hauptsächlich bei Mädchen sei die Essensverweigerung ein
ernstzunehmendes Alarmzeichen. Das Obergericht hätte sich daher mit dieser
Problematik vertieft auseinandersetzen müssen und im Zweifelsfall eine
psychiatrische Begutachtung anordnen sollen. Die Vorinstanz habe einseitig den
Behauptungen der Mutter geglaubt. Die Gefährdung des Kindeswohls sei nach wie
vor gegeben, weil D.A.________ in Stresssituationen das Essen verweigere. Damit
habe die Vorinstanz das Kindeswohl missachtet.

5.4.

5.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Allein die
Tatsache, dass die zweite Instanz anders als die erste Instanz entschieden hat,
begründet keinen solchen Anlass. Die vom Beschwerdeführer erwähnten
Vorkommnisse, die sich in der Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil ereignet
haben, müssen damit unberücksichtigt bleiben. Es bleibt dem Beschwerdeführer
unbenommen, beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Abänderung der
Eheschutzmassnahmen einzureichen, wenn er der Meinung ist, dass die seitherige
Entwicklung eine Abänderung der Eheschutzmassnahme nötig macht (Art. 179 ZGB).
Aber auch sonst erweisen sich die Sachverhaltsrügen samt und sonders als
appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2). Der Beschwerdeführer
begnügt sich damit, in weitschweifiger Manier (Art. 42 Abs. 6 BGG) den
Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen. Willkür lässt sich auf diese Weise
nicht dartun. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass
grundsätzlich beide Elternteile für die Zuteilung der Obhut in Frage kommen.

5.4.2. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. E.
5.1) nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat keineswegs übersehen, dass die
heute 10- und 13-jährigen Kinder den Wunsch geäussert haben, beim Vater zu
leben. Die Vorinstanz hat in diesem Wunsch aber kein Hindernis gesehen, die
Obhut der Mutter zu überlassen, da sie diese als beziehungstoleranter als den
Beschwerdeführer einstuft. Damit hat die Vorinstanz von dem ihr zustehenden
Ermessen keinen verfassungswidrigen Gebrauch gemacht. Entgegen dem, was der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint, verlangt weder das nationale noch das
internationale Recht eine vorrangige Berücksichtigung des Kinderwunsches. Dass
die Vorinstanz gestützt auf die Ausübung ihres Ermessens anders als der
erstinstanzliche Richter zum Ergebnis gelangte, dass die Kinder in der Obhut
der Mutter besser aufgehoben sind als in jener des Vaters, begründet für sich
allein genommen noch keine Willkür.

6.

6.1. Neben der Obhutszuteilung ist auch der Unterhalt umstritten. Die
Vorinstanz geht unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid von folgenden
Verhältnissen aus: Monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin Fr.
5'510.-- (bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %) und Fr. 4'410.-- (bei einer
Erwerbstätigkeit von 80 %); Nettoeinkommen des Beschwerdeführers Fr. 5'437.--,
zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- und Anteil 13. Monatslohn von Fr. 480.--
sowie Bonus pro rata von rund Fr. 330.--. Den Grundbedarf der
Beschwerdeführerin und der Kinder bezifferte die Vorinstanz auf insgesamt Fr.
5'500.--, jenen des Beschwerdeführers auf Fr. 3'730.--. Den daraus
resultierenden Überschuss von Fr. 2'030.-- wies sie praxisgemäss zu 2/3 (rund
Fr. 1'360.--) der Beschwerdegegnerin und den Kindern zu. Zudem sei das seitens
der Beschwerdegegnerin und der Kinder bestehende Manko von Fr. 1'090.--
(eigenes Einkommen Fr. 4'410.-- ./. Bedarf Fr. 5'500.--) auszugleichen. Demnach
seien die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 800.-- festzusetzen, zuzüglich
Kinderzulagen, welche zurzeit der Beschwerdeführer beziehe. Den persönlichen
Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 250.--
fest.

6.2.

6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene
Unterhaltsregelung seinen Anspruch auf Beibehaltung der während der Ehe
gelebten Lebensführung verletze. Die Vorinstanz beachte nicht, dass beide
Parteien bisher voll erwerbstätig gewesen seien und in etwa gleich viel
verdienten. Sie hätten sich dann intern die Kosten aufgeteilt. Die
Beschwerdegegnerin habe den Mietzins für die Wohnung bezahlt und ihre
Krankenkassenprämien, der Ehemann den Rest (Steuern, Krankenkassen für sich und
die Familie, Versicherungen, Freizeitbeschäftigung). Seit Erlass des
Eheschutzentscheides vom 17. Juli 2014 habe die Ehefrau auch nicht mehr
eingekauft, so dass sie den ganzen Verdienst habe für sich behalten können.
Müsse er nun der Beschwerdegegnerin monatlich rund Fr. 2'450.-- (Fr. 800.--
zuzüglich Kinderzulagen an jedes Kind und Fr. 250.-- an die Ehefrau) bezahlen,
könne er seinen bisherigen Lebensstandard nicht mehr beibehalten. Auch die
Freizeitbeschäftigungen und Ferien mit den Kindern seien nicht mehr möglich,
obwohl dies dem während der Ehe gelebten Lebensstandard entsprochen habe. Es
finde eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beschwerdegegnerin statt.

6.2.2. Der Beschwerdeführer irrt sich bezüglich der Bedeutung, die dem
Kriterium des bisher gepflegten Lebensstandards für die Unterhaltsberechnung
zukommt (allgemein zur Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren: vgl. BGE 137
III 385 E. 3.1). Der bisher gepflegte Standard definiert bloss den maximalen
Anspruch auf Unterhalt. Hingegen hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte
und Vater keinen Anspruch darauf, dass ihm die dafür nötigen Mittel auch
tatsächlich verbleiben. Es müssen sich im Gegenteil beide Ehegatten im gleichen
Mass Abstriche an ihrer bisherigen Lebensführung gefallen lassen, wenn die
Mittel zur Finanzierung des bisher geführten Lebensstandards infolge der
Trennung bzw. der damit einhergehenden Mehrkosten nicht mehr ausreichen. Der
Beschwerdeführer macht nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend, dass er unter
der Trennung wirtschaftlich mehr zu leiden hätte als die Beschwerdegegnerin.
Unbegründet ist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf des Beschwerdeführers,
wonach es aufgrund der kritisierten Unterhaltsregelung zu einer unzulässigen
Vermögensverschiebung käme. Die Vorinstanz hat ein Unterhaltsurteil gefällt,
das explizit erst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Wirkungen
entfaltet. Vorerst ist dieser Haushalt nicht aufgelöst. Dass der künftig zu
leistende Unterhalt zu einer Vermögensverschiebung führen könnte, ist nicht
dargetan.

6.3.

6.3.1. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er die Kinderzulagen jeweils
auf die Kinderkonten einbezahlt und für die Kinder angespart habe, um später
deren Ausbildung zu finanzieren. Ebenso habe er für die Kinder eine
Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Jahresprämie betrage Fr. 316.-- je Kind.
Monatlich zahle er Fr. 55.-- ein. Die Krankenkassenprämien für ihn und die
Kinder seien immer von ihm bezahlt worden. Sie betrügen per 1. Januar 2015 Fr.
338.65 für ihn und Fr. 96.15 je Kind. Zudem habe er für sich noch eine
Personenversicherung und zahle dafür monatliche Prämien von Fr. 84.20 ein. Zum
monatlichen Bedarf gehörten auch die Einzahlung von Fr. 25.-- an die F.________
in X.________. Ausserdem sei noch ein Kleinkredit offen, für den er monatliche
Raten von Fr. 1'833.75 abbezahle; die offene Schuld per 16. Dezember 2014
betrage Fr. 56'437.--. Vernünftigerweise sollte zunächst der Bedarf beider
Parteien gedeckt und mit einem allfälligen Überschuss noch die bestehenden
Schulden abbezahlt werden. Der Entscheid des Obergerichts führe zu einer
einseitigen und massiven Verschuldung des Beschwerdeführers. Die Belege 20-27
seien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Dezember 2014 eingereicht,
im Entscheid aber nicht berücksichtigt worden. Dies sei willkürlich.

6.3.2. Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. In Bezug auf die
Nichtberücksichtigung des Kleinkredits hat die Vorinstanz auf die Ausführungen
der ersten Instanz verwiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die Vorinstanz die Verfassung
verletzt haben sollte, weil sie die an der Instruktionsverhandlung vom 19.
Dezember 2014 vorlegten Belege nicht bzw. nicht in der vom Beschwerdeführer
gewünschten Weise würdigte.

6.4.

6.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Entscheid des
Eheschutzrichters im Juli 2014 sämtliche Lebenskosten für sich und die Kinder
übernommen zu haben. Die Auferlegung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an
die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Zusammenlebens von Fr. 735.-- sei
daher ungerechtfertigt, habe er doch den ganzen Lebensunterhalt, inklusive
Steuern bezahlt. Er habe auch noch beträchtliche Steuern bis 2012
zurückbezahlt. Da beide Parteien erwerbstätig seien und die Beschwerdegegnerin
in etwa gleich viel verdient habe wie er, wäre eine hälftige Aufteilung
durchaus angemessen gewesen.

6.4.2. Schon das Obergericht erklärt dem Beschwerdeführer, dass die
Aufwendungen für den Unterhalt in der Zeit des gemeinsamen Haushalts nicht
Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz sind. Der Beschwerdeführer tut
nicht dar, was an dieser Einschätzung falsch oder gar willkürlich sein sollte.

6.5.

6.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vorinstanz, weil sie der
Beschwerdeführerin ein auf 80 % reduziertes Arbeitspensum zugestehe. Nachdem
die Beschwerdegegnerin jahrelang 100 % gearbeitet und ihre Erwerbstätigkeit
auch nicht eingeschränkt habe, als die Kinder klein waren, wolle sie ihre
Erwerbstätigkeit nun plötzlich reduzieren. Dies mache sie, damit er mehr
Unterhaltsbeiträge zu zahlen habe. Zudem sei eine Einschränkung der
Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr unbedingt angezeigt.
Die Kinder könnten sich schon recht gut selbst organisieren. Am Samstag könne
er die Kinderbetreuung übernehmen. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin
sei rechtsmissbräuchlich und die Reduktion des Arbeitspensums der
Beschwerdegegnerin auf 80 % durch die Vorinstanz willkürlich.

6.5.2. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs befremdet, wenn man bedenkt, dass der
Beschwerdeführer im Fall der Obhutszuteilung an ihn die nämliche Reduktion des
Arbeitspensums beanspruchte (vgl. E. 5.3). In der Sache scheint es naheliegend,
dass die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum leicht reduziert. Nur so dürfte
es ihr überhaupt möglich sein, die ihr in Zukunft allein überlassene Obhut
tatsächlich auszuüben. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin
entgegen der Annahme im vorinstanzlichen Urteil weiterhin zu 100 % arbeitet,
bleibt es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, auf Abänderung des
Eheschutzurteils zu klagen.

6.6.

6.6.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm an sein Erwerbseinkommen ein
Bonus von monatlich Fr. 330.-- angerechnet worden sei. Dabei handle es sich um
keinen festen Lohnbestandteil. Er falle dieses Jahr infolge des schlechten
Geschäftsgangs praktisch weg.

6.6.2. Es trifft zu, dass es sich beim Bonus um keinen festen Lohnbestandteil
handelt. Dies schliesst aber nicht aus, ihn bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen. Allein mit dem Hinweis auf einen schlechten Geschäftsgang ist
noch keine Willkür dargetan. Weder tut der Beschwerdeführer dar, von welchem
Jahr er spricht, noch was ihn veranlasst anzunehmen, dass der Geschäftsgang
auch in Zukunft schlecht sein wird.

6.7.

6.7.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass ihm die Vorinstanz für
auswärtige Verpflegung den Betrag von Fr. 220.-- nicht zugestehe, falls er die
eheliche Wohnung verlassen müsste. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass er den
ganzen Tag nichts esse.

6.7.2. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin in seinem Urteil Fr.
220.-- für auswärtige Verpflegung zugestanden. Wieso das Obergericht im Fall
des Beschwerdeführers anders verfährt, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil
nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer zeigt aber auch nicht auf, dass er sich
auswärts verpflegen muss und dass er bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand
hingewiesen hat. Glaubt man seinen Ausführungen, so konnte er sich bisher zu
Hause verpflegen (E. 5.3). Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Willkür
erneut ins Leere.

6.8.

6.8.1. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm ein angemessener Betrag für eine
Mietwohnung eingeräumt werde. Im Raume Zug bestehe ein hohes Mietzinsniveau.
Die Kinder seien schon grösser. Daher bräuchten sie je ein Zimmer. Zudem sei
davon auszugehen, dass die Kinder oft bei ihm weilten. Aus diesen Gründen sei
ihm ein Mietzins von Fr. 1'800.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- und
Kosten für eine Garage Fr. 150.-- (total Fr. 2'150.--) anzurechnen.

6.8.2. Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer Wohnkosten inklusive Garage
von Fr. 1'720.-- zu. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb die Vorinstanz
damit in Willkür verfallen ist. Allein auf die hohen Mietzinse im Raum Zug und
die Bedürfnisse der Kinder hinzuweisen, genügt nicht.

6.9. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die der Beschwerdegegnerin angerechneten
Fahrkosten von Fr. 300.--. Sie könne ihren Arbeitsplatz ohne weiteres zu Fuss
oder mit dem Fahrrad erreichen. Sie sei auf ein Fahrzeug nicht angewiesen.
Diesen Standpunkt habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten.

6.9.1. Auf die Kritik kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer tut
nicht dar, wo und wann er das Argument der Fahrkosten im vorinstanzlichen
Verfahren vorgetragen hätte. Im Rahmen des Rügeprinzips (vgl. E. 2) ist das
Bundesgericht nicht gehalten, in den Akten nach entsprechenden Stellen zu
suchen.

6.9.2.

6.9.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Steuern mit Fr.
200.-- zu tief zu veranschlagen. Er bezahle monatlich "umgerechnet" Fr. 300.--
Steuern.

6.9.2.2. Mit dem Argument der Vorinstanz, wonach die Steuern unter
Berücksichtigung der Unterhaltskosten zu bestimmen sind und deshalb tiefer
ausfallen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mangels Rüge
tritt das Bundesgericht auf den Vorwurf nicht ein.

6.9.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch vergeblich einen Eingriff
in sein Existenzminimum geltend. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor, wenn man
der Berechnung die Zahlen zu Grunde legt, die die Vorinstanz verwendet hat
(vgl. E. 6.1) und die aufgrund des vorgängig Gesagten nicht zu beanstanden
sind.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm die
Prozesskosten auferlegt hat, obwohl die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen
Verfahren nicht vollständig obsiegt habe. Diese habe Unterhaltsbeiträge von Fr.
1'000.-- je Kind zuzüglich Kinderzulagen und Fr. 300.-- für sich beantragt. Das
Obergericht habe ihr aber nur Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- je Kind
zuzüglich Kinderzulagen und Frauenalimente von Fr. 250.-- zugesprochen. Zudem
sei die Vorinstanz auf den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses
nicht eingetreten. Den Anträgen der Beschwerdegegnerin sei damit in zwei
Punkten nicht gefolgt worden, was eine Auferlegung der Gerichts- und
Anwaltkosten an ihn im Umfang von höchstens 80 % gerechtfertigt hätte. Es sei
von einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin von 20 % im vorinstanzlichen
Verfahren auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich.

7.2. Auch in diesem Punkt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am
vorinstanzlichen Urteil als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine
Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO erlaubt es dem
Gericht aber, von diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Ausdrücklich erwähnt sind dabei
familienrechtliche Verfahren (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Der Beschwerdeführer
tut nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von ihrem Ermessen einen willkürlichen
Gebrauch gemacht hätte. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers
nichts, wonach die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Geld zur Seite
geschafft habe, damit sie nicht die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen müsse.

8. 
Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer damit
grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin ist für ihre Vernehmlassung zur Frage des rechtlichen Gehörs
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Den mit der Bearbeitung der Beschwerde verbundenen Aufwand lastet das
Bundesgericht zu einem beträchtlichen Teil der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers an. Die von ihr verfasste Beschwerde lässt das nötige
Verständnis für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren in
Eheschutzangelegenheiten vermissen. Es rechtfertigt sich daher, ihr direkt die
Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).

9. 
Nach dem vorinstanzlichen Urteil ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die
eheliche Wohnung an der E.________strasse xxx in U.________ bis spätestens Ende
März 2015 zu verlassen. Dieser Termin ist verpasst. Dem vor Bundesgericht
erfolglosen Beschwerdeführer wird eine neue Frist angesetzt. In Berichtigung
des am 1. September 2015 versandten Urteilsdispositivs ist klarzustellen, dass
diese Frist Ende November 2015 endet (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der
E.________strasse xxx in U.________ spätestens bis Ende November 2015 zu
verlassen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
zur Hälfte seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin G.________ auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwältin G.________ und dem Obergericht
des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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