II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.114/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_114/2015 Urteil vom 12. Februar 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth. Gegenstand Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (betreffend die Umwandlung einer umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt hat, in Erwägung, dass das Kantonsgericht erwog, nach (erfolglos beim Bundesgericht angefochtener) Abweisung zweier Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (mangels Bedürftigkeit) sei die Beschwerdeführerin mit erneuter Nachfristansetzung (unter Säumnisandrohung) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert worden, weil die Beschwerdeführerin den Vorschuss nicht bezahlt habe, sei (androhungsgemäss und unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass sich damit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos erweist, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Februar 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben