Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.112/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_112/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.______ __
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich.

Gegenstand
Mitwirkungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 6. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1947) und B.________ (geb. 1949) sind die Kinder des am
xx.xx.1994 verstorbenen F.________ und dessen am xx.xx.2013 verstorbenen
Ehefrau, D.________.

A.b. Im März 2013 klagte A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen seine
Schwester und gegen seine Mutter auf Erbteilung. Er verlangte unter anderem, es
sei der unverteilte Nachlass von F.________ gerichtlich festzustellen, d.h.
festzustellen, "dass der Nachlass heute noch die Liegenschaft "G.________"
[...] umfass[e]", und es sei festzustellen, dass er an diesem Nachlass zur
Hälfte berechtigt sei.
A.________ hatte die "G.________" anfangs 1970 mit dem Geld seines Vaters
erworben und anschliessend auf Kosten des Vaters überbaut. Nach dem Ableben von
F.________ hatten dessen Erben (D.________, A.________ und B.________) im
Februar 1994 einen von A.________ als Willensvollstrecker aufgesetzten
Teilungsvertrag abgeschlossen. In diesem war zur "G.________" festgehalten
worden, dass die auf der Liegenschaft zugunsten des Erblassers lastende
Grundpfandverschreibung im Wert von Fr. 600'000.-- der Ehefrau D.________
zugewiesen werde und "keine Posten zur Anrechnung" gelangten. Im Zuge einer
gegen A.________ geführten Betreibung für Steuerschulden war die Liegenschaft
im Jahre 1994 gepfändet und im April 1995 im Rahmen einer öffentlichen
Versteigerung für Fr. 687'000.-- an seine Schwester B.________ zugeschlagen
worden. Seit dem 15. Mai 1995 ist B.________ als Eigentümerin im Grundbuch
eingetragen.
A.________ stellte sich in der Erbteilung im Wesentlichen auf den Standpunkt,
er habe die Liegenschaft nur treuhänderisch für die Eltern gehalten, weshalb
seine Schwester im Frühjahr 1995 ebenfalls nur treuhänderisches Eigentum
erworben hätte. Die Liegenschaft stünde beiden Geschwistern je hälftig zu.

A.c. Zusammen mit der Klage auf Erbteilung verlangte A.________ beim
Bezirksgericht Zürich den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Registersperre/
Verfügungsbeschränkung betreffend die "G.________"), welche sich in der Sache
ausschliesslich gegen B.________ richteten. Das Bezirksgericht Zürich wie auch
das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 5. November 2013) wiesen den
Antrag ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht
ein (Urteil 5A_955/2013 vom 1. April 2014).

A.d. Am 8. März 2014 erzielten B.________ und A.________ nach dessen
Darstellung "in freundschaftlicher Atmosphäre" und "ohne irgendwelche
Druckausübung" eine "faire Gesamtlösung sämtlicher offener Punkte im
Zusammenhang mit den beiden Nachlässen ihrer Eltern". Darunter fiel unter
anderem die Anerkennung der hälftigen Berechtigung der Geschwister an der
"G.________", die derzeitige treuhänderische Stellung von B.________ und die
Übertragung der "G.________" auf A.________.

A.e. Am 14. März 2014 wandte sich B.________ an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich. Sie berichtete, in einer schwierigen
Lage zu sein und führte unter anderem aus, ihr Bruder setze sie im
Erbteilungsprozess unter Druck, eine Vereinbarung ohne Anwalt abzuschliessen.
Sie sei der Situation nicht gewachsen und ersuche daher um die Errichtung einer
Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB.
Am 25. März 2014 errichtete die KESB Zürich die gewünschte Beistandschaft für
B.________. Sie erklärte Geschäfte hinsichtlich der "G.________" und der
laufenden Teilung im mütterlichen Nachlass für zustimmungsbedürftig und
ernannte Rechtsanwalt Dr. E.________ zu ihrem Beistand. Einer allfälligen
Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

B.

B.a. Gegen die Errichtung dieser Beistandschaft für seine Schwester führte
A.________ am 28. April 2014 Beschwerde an den Bezirksrat. Mit der Begründung,
die Beistandschaft sei nicht im Interesse seiner Schwester und der Beistand
befinde sich in einem Interessenkonflikt, beantragte er, den Beschluss
betreffend die Verbeiständung aufzuheben, eventuell einen anderen Beistand
einzusetzen, und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

B.b. Der Bezirksrat entschied einstweilen einzig über den Antrag um
aufschiebende Wirkung und wies diesen mit Beschluss vom 22. Mai 2014 ab. Das
beim Obergericht des Kantons Zürich dagegen gerichtete Rechtsmittel blieb
erfolglos; das Obergericht trat mit Beschluss vom 9. Juli 2014 mangels
Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein, erörterte aber in der
Begründung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der gegebenen
Situation geboten war. Auf die dagegen gerichtete subsidiäre
Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht zufolge Verspätung nicht ein
(Urteil 5D_119/2014 vom 25. August 2014).

B.c. Am 20. November 2014 trat der Bezirksrat Zürich auf die gegen den
Entscheid der KESB vom 25. März 2014 gerichtete Beschwerde nicht ein, soweit
damit die Errichtung der Beistandschaft angefochten worden war, und wies sie im
Übrigen ab. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung.

C.

C.a. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.
Er beantragte, den Entscheid aufzuheben, eventualiter einen anderen Beistand
einzusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.

C.b. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 wies das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Auf die dagegen von A.________ erhobene (subsidiäre Verfassungs-) Beschwerde
trat das Bundesgericht mangels Begründung eines drohenden, nicht wieder
gutzumachenden Nachteils (Art. 93 BGG) nicht ein (Urteil 5D_6/2015 vom 27.
Januar 2015).

C.c. Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 trat das Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein.
Hinsichtlich des gerügten Interessenkonfliktes des Rechtsanwaltes führte die
II. Zivilkammer aus, für die Aufsicht über die Rechtsanwälte nicht zuständig zu
sein und für eine Verzeigung bei der zuständigen Aufsichtskommission keine
ausreichende Veranlassung zu haben.

D.

D.a. Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
7. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei
der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 betreffend
die Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben, eventualiter die Beschwerde
gutzuheissen, der Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er den Antrag, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, bis die Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte des Kantons Zürich hinsichtlich des Interessenkonfliktes
rechtskräftig entschieden habe.

D.b. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 hat der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts B.________ (Beschwerdegegnerin),
die KESB Zürich und die Vorinstanz zur Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung eingeladen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet; die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 19. Februar 2015 die
Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt.

D.c. Mit Verfügung vom 5. März 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung - u.a. mit der Begründung, dass
vor der Aufsichtsbehörde kein Verfahren hängig zu sein scheine - abgewiesen.

D.d. Die Beschwerdegegnerin hat dem Bundesgericht am 2. Oktober 2015 einen
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte, vom 3. September 2015 eingereicht.

D.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
eine Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 252 E. 1.1 S.
252; 138 III 46 E. 1 S. 46, je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet einen Entscheid, in welchem die
Vorinstanz ihm im Streit um die Mitwirkungsbeistandschaft für seine Schwester
die Beschwerdelegitimation absprach. Dieser Nichteintretensentscheid ist ein
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die
Sache ist nicht vermögensrechtlicher Natur und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und er hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob das Obergericht zu Recht
auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG; vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1 S. 148 und Urteile 5A_256/2014 vom 26. August
2014 E. 1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 1; 5A_663/2013 vom 5. November 2013
E. 1.2; 5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1; nicht publ. in: BGE 137 III 67
). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich - unter den
nachstehenden Vorbehalten - zulässig; auf die ebenfalls erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

1.3. In rechtlicher Hinsicht sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des Bereichs der
verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der
Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft das
Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG).
Demgegenüber ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das
heisst willkürlich ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG
beruht, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133
II 249 E. 1.2.2 S. 252). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Die Beschwerdeschrift
muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S.
88). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend
machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er den Sachverhalt aus seiner eigenen
Sicht darlegt und die davon abweichenden Feststellungen im angefochtenen
Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er neben der Erheblichkeit
der gerügten Tatsachenfeststellung im Einzelnen darlegen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.4. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss der Vorinstanz betreffend
Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben, eventualiter die Beschwerde gutzuheissen,
den Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen muss (BGE 133 III 489 E. 3.1 S.
490). Da das Obergericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist
respektive einzig die Frage nach der Beschwerdelegitimation prüfte, kann das
Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde kein Sachurteil fällen,
weshalb die Beschwerdebegehren den formellen Anforderungen genügen (Art. 42
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).

1.5. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) Anträge stellt und Rügen erhebt,
die in keinem Zusammenhang mit der Frage seiner Beschwerdelegitimation im
kantonalen Verfahren stehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch unten E.
2.4). Dazu gehören sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem behaupteten Interessenkonflikt des Beistandes und Rechtsanwaltes
vorbringt. Die Frage, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, geht über
den Prozessgegenstand der Beschwerdelegitimation hinaus. Ferner hat das
vorliegende Verfahren nicht die Aufsicht über die Anwälte zum Gegenstand.
Unbeachtlich ist daher auch die Eingabe der Beschwerdegegnerin in dieser Sache
(vgl. oben Sachverhalt D.d). Ebensowenig gehört die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdegegnerin respektive die Notwendigkeit der Massnahme zum
Beschwerdegegenstand. Auch die Rügen, welche der Beschwerdeführer gegen die im
angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Erwägungen aus dem Zwischenentscheid
vom 9. Juli 2014 erhebt, sind, soweit sie die Notwendigkeit der Massnahme
betreffen, unbeachtlich. Irrelevant sind ferner die Rügen, welche sich gegen
die Ausführungen der Vorinstanz zur beruflichen Qualifikation des
Beschwerdeführers richten. Schliesslich vermögen die blossen Mutmassungen des
Beschwerdeführers über eine angebliche Einflussnahme der Gegenpartei keine
Verfassungsverletzungen (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV) aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, seiner Beschwerde sei im kantonalen Verfahren
zu Unrecht die aufschiebenden Wirkung entzogen worden. Damit wendet er sich
gegen Zwischenentscheide der Vorinstanz (Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli
2014 respektive vom 15. Dezember 2015), welche bereits vor Bundesgericht
angefochten wurden (vgl. oben Sachverhalt B.b und C.b). Beim Entzug der
aufschiebenden Wirkung handelte es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne
von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477), welche mit dem Endentscheid
dahingefallen ist, so dass sie sich von vornherein nicht auf diesen auswirken
und deshalb nicht (mehr) durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten
werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Vorinstanz habe im Vorfeld ihres Zwischenentscheides vom 9. Juli
2014 "rechtsverkürzende Fehler" begangen, da sie ihn, der nicht mit der
Verweigerung der Beschwerdelegitimation habe rechnen müssen, nicht in
Verfügungsform zu einer Stellungnahme dazu aufgefordert habe, ist die Rüge auch
unbegründet. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer in den Erwägungen der
Verfügung vom 12. Juni 2014 auf die Problematik seiner Beschwerdelegitimation
aufmerksam gemacht und es ihm freigestellt, sich dazu noch zu äussern. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor.

2. 
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren legitimiert ist, die für die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des
Erbteilungsprozesses angeordnete Mitwirkungsbeistandschaft anzufechten.

2.1. Das Verfahren vor der (ersten) gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet
sich im Erwachsenenschutz vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Es steht den
Kantonen frei, ein zweistufiges gerichtliches Beschwerdeverfahren einzuführen
(Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl. 2006
7001, S. 7074). Die in den Art. 450 bis Art. 450e ZGB enthaltenen
Verfahrensvorschriften kommen auf das Verfahren vor der zweiten kantonalen
Beschwerdeinstanz nicht (automatisch) zur Anwendung. Vielmehr untersteht dieses
mangels ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung dem kantonalen Recht (Art.
450f ZGB; Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2, bestätigt in: 5A_478/
2014 vom 15. Juli 2014 E. 2.2). Der Kanton Zürich hat für Beschwerden gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein zweistufiges
Beschwerdeverfahren eingeführt (vgl. § 62 ff. des Einführungsgesetzes zum
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] vom 25. Juni 2012, LS 232.3).
Gemäss § 40 Abs. 1 EG KESR richtet sich das Verfahren vor der KESB und den
gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des
EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren
vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gesetzes über
die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010 (GOG; § 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO
sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Da § 40 Abs. 1 EG KESR für das Verfahren
beider Beschwerdeinstanzen auf die Bestimmungen des ZGB verweist, und das EG
KESR für das Beschwerdeverfahren vor der zweiten Instanz (dem Obergericht, vgl.
§ 64 EG KESR) keine von Art. 450 ZGB abweichenden Legitimationsbestimmungen
aufgestellt hat, richtet sich die Legitimation vor zweiter Instanz ebenfalls
nach den Regelungen des ZGB, das heisst nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob die Vorinstanz die
Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung an den Bezirksrat
überprüfte, oder aber aufgrund derselben Bestimmung (Art. 450 Abs. 2 ZGB) die
Beschwerdelegitimation vor der Vorinstanz verneinte. Der
Nichteintretensentscheid deutet auf letzteres hin. Obwohl grundsätzlich ein
schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Frage besteht, ob eine
Rechtsmittelinstanz zu Recht nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, kann
die Frage vorliegend offen bleiben, da auch diesfalls die Legitimation des
Beschwerdeführers nach derselben Bestimmung zu prüfen war. Ein schutzwürdiges
Interesse, einen Nichteintretensentscheid durch einen (teilweisen)
Abweisungsentscheid zu ersetzen, besteht jedenfalls nicht.

2.2. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: die am Verfahren
beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden
Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

2.3. Unter Bezugnahme auf ihr Urteil vom 5. November 2013 im Erbteilungsprozess
(vgl. oben Sachverhalt A.c) erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe als
Willensvollstrecker im Nachlass seiner Mutter die geforderte Objektivität und
Neutralität vermissen lassen, als er versuchte, sich die "G.________"
"klandestin wieder (teilweise) zu verschaffen" und seiner Schwester den im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen erfolglose Standpunkt als Vergleich
unterzuschieben. Unter Verweisung auf ihren Entscheid vom 9. Juli 2014 führte
sie aus, der Beschwerdeführer stehe seiner Schwester im Sinne des Gesetzes zwar
nahe und sei daher im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ohne Weiteres zur
Beschwerde gegen Handlungen eines Amtsträgers oder einer Behörde legitimiert.
Es müsse aber auch hier berücksichtigt werden, dass Dritte nur zur Beschwerde
legitimiert seien, wenn sie ein (eigenes) Interesse geltend machten, welches
bei der angefochtenen Handlung / Anordnung hätte berücksichtigt werden müssen.
Wenn sich eine Massnahme des Erwachsenenschutzes direkt gegen eine dem zu
Schützenden nahe stehende Person richte, müsse das auf die Legitimation der
Letzteren durchschlagen. Vorliegend stehe ein nach Darstellung der Beschwerde
mündlich besprochener und damit noch nicht formgültiger Erbteilungsvertrag in
Frage, dessen Parteien der Beschwerdeführer und seine Schwester sein sollen.
Die Bestellung eines Mitwirkungsbeistandes richte sich klarerweise einzig gegen
den Beschwerdeführer. Wäre er ein Dritter, würde sein Interesse an einer
möglichst einfachen und reibungslosen Einigung über die streitigen Fragen seine
Legitimation nicht begründen. Nichts anderes könne gelten, wenn er nicht nur
Vertragsgegner, sondern auch Bruder der zu schützenden Person sei. Der
Beschwerdeführer sei als selber Interessierter gemäss der vom Recht vermuteten
Interessenkollision, welche das Selbstkontrahieren verbiete, nicht in der Lage,
diese Interessen von den seinen zu trennen, weswegen er auch nicht legitimiert
sein könne, sie im Rechtsmittelverfahren zu verfechten. Ergänzend verweist die
Vorinstanz auf den Fall, in welchem das Gericht der unbeholfenen Partei einen
Vertreter bestellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Auch hier sei die Gegenpartei nicht
legitimiert, diese Bestellung anzufechten.

2.4. Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche Verstösse durch die Vorinstanz,
welche eine angeblich willkürliche "Darstellung und Interpretation des
Sachverhaltes" (Art. 9 BV) sowie die "Parteilichkeit" (Art. 29 Abs. 1 und Art.
30 Abs. 1 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
belegen sollen.
Die auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen des Urteils der Vorinstanz vom 5.
November 2013 im Erbteilungsprozess sind vorliegend nicht allesamt relevant.
Sie sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sich erst daraus ergibt, dass
sich die Parteien in einem gerichtlich streitigen Erbteilungsprozess
gegenüberstehen, und dies der Grund war, weshalb die Beschwerdegegnerin - auch
zum Schutze vor dem Abschluss einer für sie allenfalls nachteiligen
Teilungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer - an die KESB gelangte. Diese
Tatsachen sind unbestritten. Ebenso ist unbestritten und gerichtsnotorisch,
dass der Beschwerdeführer im Erbteilungsprozess den Erlass vorsorglicher
Massnahmen (Registersperre betreffend die "G.________", vgl. Sachverhalt A.c)
beantragt hatte, welche sich gegen die Beschwerdegegnerin richteten.
Weitergehende Sachverhaltsfeststellungen aus dem Erbteilungsprozess sind
vorliegend nicht relevant, weshalb auf die zahlreichen dagegen erhobenen
Sachverhalts- und Verfassungsrügen nicht einzutreten ist.

2.5. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche
Auslegung des Gesetzes. Als Bruder der Betroffenen qualifiziere er per se als
nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, ferner verfüge er
über umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich der Bedürfnisse und Interessen seiner
Schwester. Daraus folge seine Beschwerdelegitimation. Sein einziges Interesse
bestehe in der korrekten, dem letzten Willen der Erblasser entsprechenden
Erbteilung. Ein (tolerierter) Interessengegensatz zwischen Miterben respektive
einem Erben in der Funktion des Willensvollstreckers und dessen Miterben könne
nicht zur Verweigerung seiner Beschwerdelegitimation führen. Am dadurch
entstehenden, theoretischen Interessenkonflikt sei nichts auszusetzen. Er müsse
gerade aufgrund seiner Funktion als Willensvollstrecker legitimiert sein, sich
hinsichtlich der Verbeiständung seiner Schwester und Miterbin zu äussern. Zudem
sei er sich seiner Verpflichtung bewusst und handle danach.

2.5.1.

2.5.1.1. Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche
die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig
kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen
wahrzunehmen (Botschaft, BBl 2006 7001 S. 7084). Die Botschaft ergänzt
widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht
notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen
würden. Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb S. 30 lässt sich diese
Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist
nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht (vgl. E. 2.5.1.2),
dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der
Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt.
Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als
nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet
sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl.
E. 2.5.1.3; in diesem Sinne auch PHILIPPE MEIER/SUZANA LUKIC, Introduction au
nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 59 f.; OLIVIER GUILLOD/
FRANÇOIS BOHNET, Le nouveau droit de la protection de l'adulte, 2012, S. 65 N.
83 f.; LUCA MARAZZI, Il nuovo diritto di protezione degli adulti - cenni
giurisprudenziali su questioni di procedura, in: Rivista ticinese di diritto
I-2015, S. 273 ff., S. 278; vgl. zu aArt. 420 ZGB und aArt. 397d Abs. 1 ZGB
auch BGE 137 III 67 E. 3.5).

2.5.1.2. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der
Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für
dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt,
Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen
daran - (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.)
Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des
Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil 5A_663/2013 vom 5.
November 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Zum Begriff der
nahestehenden Person im Sinne von Art. 397d ZGB, Zeitschrift für
Vormundschaftswesen, ZVW 39/1984 S. 26 ff., S. 27 f. Ziff. 5).
Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere
durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene
sein (Botschaft, BBl 2006 7001 S. 7084). Handelt es sich bei dem Dritten um
einen (nahen) Verwandten und/ oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so
wird diese von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer
Tatsachenvermutung - als nahestehende Person und damit als Person, welche
geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt
(vgl. Urteile 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3 mit Hinweisen und PIERRE
TERCIER, Qui sont nos "proches"?, in: Festgabe für Bernhard Schnyder, 1995, S.
799 ff., S. 812 f.).

2.5.1.3. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur
Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und
ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht
geschützt werden soll (Botschaft, BBl 2006 7001, S. 7084; vgl. auch Urteil
5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1). Die Geltendmachung dieses eigenen
(wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur
zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit
der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile 5A_124/
2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweis,
in: FamPra.ch 2014 S. 767; zu aArt. 420 ZGB vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1 S. 69
mit Verweis auf BGE 121 III 1 E. 2b S. 4). Gibt der Dritte vor, Interessen der
betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht
zu fallen, ist er nicht legitimiert (Botschaft, BBl 2006 7001 S. 7084 f.;
Urteile 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E.
4.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2014 S. 767).

2.5.2. Als Bruder der betroffenen Person ist der Beschwerdeführer
vermutungsweise als nahestehende Person anzuerkennen. Die Vermutung kann jedoch
im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht
vorliegen, das heisst die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied
nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner
kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar
nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt.

2.5.2.1. Vorliegend wurde die Massnahme auf Antrag der betroffenen Person
errichtet. Entspricht die Massnahme ihrem Inhalt und Umfang nach den Wünschen
der betroffenen Person, bleibt kein Raum für eine Anfechtung zwecks
Interessenwahrung für diese. Der Beschwerdeführer hat weder geltend gemacht
noch ist ersichtlich, dass die Massnahme - inklusive der Person des Beistandes
- nicht den Wünschen der Beschwerdegegnerin entsprechen würde. Die Anfechtung
der Massnahme liegt daher offensichtlich nicht im Interesse der betroffenen
Person, weshalb der Beschwerdeführer, der sich auf die Legitimation der
nahestehenden Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beruft, nicht zur
Beschwerdeführung legitimiert ist.

2.5.2.2. Im Übrigen stehen sich der Beschwerdeführer und seine Schwester in
einem gerichtlich streitigen Erbteilungsprozess gegenüber und wurde die
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme gerade für den Schutz der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit errichtet. Dass der
Beschwerdeführer nicht legitimiert sein kann, diese - gegen ihn errichtete
Massnahme - anzufechten, liegt auf der Hand: Parteien, die sich in einem
streitigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, sind klarerweise nicht
geeignet, in diesem Zusammenhang Interessen der anderen Partei wahrzunehmen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der im Rahmen der Streitigkeit angeordneten
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme; umso mehr, wenn die Massnahme errichtet
wurde, um die Betroffene vor einer allfälligen (unsachlichen) Einflussnahme
oder Druckausübung durch die Gegenpartei zu schützen. Vorliegend fehlt es -
aufgrund des Interessenkonflikts - an einem Handeln in Verantwortung für das
Ergehen der Betroffenen und an der Bejahung durch die Betroffene, weshalb der
Beschwerdeführer trotz seines verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht geeignet
ist, die Interessen seiner Schwester wahrzunehmen, und daher im konkreten Fall
auch nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
qualifiziert.

2.5.2.3. Nichts anderes gilt für das Eventualbegehren, wonach sich der
Beschwerdeführer nicht gegen die Beistandschaft an sich, sondern gegen die
Person des Beistandes wendet: Auch diesbezüglich ist nicht dargetan, dass die
Person der Beistandes nicht den Wünschen seiner Schwester entsprechen würde.
Der Beschwerdeführer ist weder geeignet, die Interessen seiner Schwester zu
verfolgen (E. 2.5.2.2) noch ist ersichtlich, dass er tatsächlich die Interessen
der betroffenen Person - und nicht viel eher seine eigenen Interessen - wahren
will.

2.5.3. Der Beschwerdeführer stützt sich mit seinen Rügen vor Bundesgericht
einzig auf die Legitimation der nahe stehenden Person nach Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB. Zwar bringt er als Schutzbehauptung im Zusammenhang mit dem ihm
vorgeworfenen Interessenkonflikt vor, sein Interesse bestünde einzig in der
korrekten, dem letzten Willen der Erblasser entsprechenden Erbteilung. Er macht
aber nicht ausdrücklich geltend, dass er gestützt auf die Verfolgung von -
durch das Erwachsenenschutzrecht geschützten - Eigeninteressen (Art. 450 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB) legitimiert sein sollte und die Vorinstanz diesbezüglich seine
Rechte verletzt hätte. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist daher unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu prüfen.

2.5.4. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorstehenden klarerweise nicht
beschwerdelegitimiert, und zwar in Bezug auf sämtliche seiner Begehren. Weshalb
aus den diversen angerufenen Verfassungsbestimmungen seine
Beschwerdelegitimation im Verfahren um Erwachsenenschutz resultieren sollte,
ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auch diese Rügen unbegründet sind.
Somit hat die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers korrekterweise
verneint und sich keine bundesrechtswidrige und schon gar nicht eine
willkürliche Rechtsanwendung vorzuwerfen.

3. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gegenpartei, die
sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern musste und in diesem Punkt
obsiegte, ist hierfür angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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