Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.110/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_110/2015

Urteil vom 11. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2015 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar
2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, welche
die Nichtigkeit der (vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner
angehobenen) Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (über 3
Millionen Franken nebst Zins) festgestellt und das Betreibungsamt angewiesen
hat, die Betreibung im Betreibungsregister mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu
versehen und Dritten davon keine Kenntnis zu geben,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Betreibungsforderung sei ein völlig
übersetzter Fantasiebetrag ohne nachvollziehbare sachliche Begründung,
vorausgegangen sei ein angeblicher Schadenfall mit einem Geschäftsauto des
Beschwerdeführers und dessen strafrechtliche Verurteilung (wegen versuchten
Betrugs und Nötigung sowie Urkundenfälschung zum Nachteil des
Beschwerdegegners), die Betreibung erscheine als Vergeltung und böswillige
Schikane, sie diene allein dem Zweck der Diskreditierung und wirtschaftlichen
Schädigung des Beschwerdegegners, die Eingabe des Beschwerdeführers erschöpfe
sich in wüsten Schmähungen, mit welchen der Beschwerdegegner verunglimpft und
herabgesetzt werde, die Nichtigkeit der offensichtlich rechtsmissbräuchlichen
Betreibung könne jederzeit geltend gemacht werden und werde von Amtes wegen
festgestellt (Art. 22 Abs. 1 SchKG), die Anweisungen an das Betreibungsamt
(Nichtigkeitsvermerk, keine Bekanntgabe an Dritte) seien auf Grund von Art. 8a
Abs. 3 lit. a SchKG zu erlassen, von Kosten und Parteientschädigungen werde
abgesehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 20. Januar 2015 hinausgehen oder damit
in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Zusprechung
einer "Wiedergutmachungssumme" gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Rechtsvorschlag des
Beschwerdegegners sowie die Bevollmächtigung dessen Anwalts zu bestreiten, den
Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und dem Beschwerdegegner kriminelles
Verhalten sowie eine "skrupellose Lügenkampagne" vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid
vom 20. Januar 2015 samt Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a
BGG rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7
BGG) und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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