Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.10/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_10/2015

Urteil vom 12. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
Beschwerdeführer,

gegen

Hilfskonkursmasse von C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reimann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchberichtigungsklage),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. November 2014 des
Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. November 2014
des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Berufung der Beschwerdeführer
gegen die erstinstanzliche Verweigerung vorsorglicher Massnahmen
(Grundbuchberichtigungsklage) abgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem
vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen
Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift
des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. November 2014 dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19. November 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 5. Januar
2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben haben,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung sowie die bundesgerichtlichen Aufforderungen zur
diesbezüglichen Stellungnahme und zur Vorschussleistung gegenstandslos werden,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden sowie dem
Betreibungsamt U.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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