Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.109/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_109/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21. Januar
2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21.
Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als kantonale
SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (handelnd als
Zessionarin von B.________) gegen den Pfändungsvollzug gegenüber dem Zedenten
nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde enthalte eine Vielzahl von Anträgen,
die mit der angefochtenen Verfügung in keinem Zusammenhang stünden, ausserdem
erweise sich die Beschwerde als querulatorisch, im Übrigen sei auch kein
rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin bzw. des B.________ an
der Anfechtung der Verfügung des Betreibungsamtes ersichtlich, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass sich die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen eine
Vielzahl von Mitgliedern und Schreibern des Bundesgerichts als missbräuchlich
erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein als unzulässig
erweist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die
über den Gegenstand der Präsidialverfügung vom 21. Januar 2015 des Obergerichts
hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21.
Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Baar und dem
Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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