Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.108/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_108/2015

Urteil vom 11. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Rüti.

Gegenstand
Kosten (Versteigerung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Januar 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Januar
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die untere
Aufsichtsbehörde wegen bös- bzw. mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchK erfolgte) Kostenauflage mit Fr. 1'000.-- in einem
Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der
Beschwerdeführerin mangels aktuellen Interesses, mangels Anfechtungsobjekts und
wegen abgeurteilter Sache) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der vorinstanzliche Entscheid sei der
Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2014 zugestellt worden, die 10-tägige
Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) habe somit am 29. Dezember 2014 (Montag)
geendet, die erst am 6. Januar 2015 der Post übergebene Beschwerde sei daher
verspätet, zumal die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO
im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden nicht gelten würden und auch
keine Betreibungshandlung nach Art. 56 SchKG (mit der Folge von Art. 63 SchKG)
vorliege, nachdem die untere Aufsichtsbehörde auf die erste Beschwerde der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei und daher weder selbständig in das
Verfahren eingegriffen noch eine Betreibungshandlung vorgeschrieben oder
angeordnet habe (BGE 115 III 6 E. 5 S. 10 f.; BGE 117 III 4 E. 3 S. 5),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die einlässlichen Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die vom Obergericht angenommene
Verspätung der Beschwerde zu bestreiten, unter Hinweis auf Art. 56 und 63 SchKG
die Geltung der Betreibungsferien zu behaupten und die Art. 9 BV und 6 EMRK
anzurufen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich
prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund
unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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