Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.107/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_107/2015

Verfügung vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sandra Rigassi, Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Thal-Gäu/
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin,

B.B.________,
Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Ausstandsbegehren (persönlicher Verkehr),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
3. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.B.________ sind die Eltern von C.B.________ (geb. 2003). Die
Familie lebte anfänglich zusammen in Wien. Im Jahr 2007 trennten sich die
Eltern. Mit Urteil eines österreichischen Gerichts wurde die Ehe per 29.
Dezember 2009 geschieden. Die elterliche Sorge wurde der Mutter zugeteilt. Seit
dem 22. Dezember 2012 lebt A.________ zusammen mit C.B.________ in U.________
(SO). Der Vater lebt weiterhin in Wien.

B. 
Am 21. Oktober 2013 stellte B.B.________ bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verschiedene
Anträge betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs. A.________
beantragte, die Begehren abzuweisen. Am 3. Juni 2014 hörte Sandra Rigassi, die
damalige Vizepräsidentin und heutige Präsidentin der erwähnten KESB, die
Kindseltern getrennt an. Die Anhörung von C.B.________ erfolgte am 23. Juli
2014 durch D.________ von der KESB Solothurn. Am 19. September 2014 fand eine
erneute Anhörung des Kindsvaters statt.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 stellte A.________ bei der KESB den
Antrag, Sandra Rigassi als befangen zu bezeichnen und zu ersetzen. Ferner
verlangte sie, unverzüglich ein psychiatrisches Gutachten über den Kindsvater
u.a. zu seiner Gefährlichkeit in Bezug auf C.B.________ einzuholen. Das
Schreiben wurde an das kantonale Departement des Innern, Amt für soziale
Sicherheit, überwiesen. Mit Entscheid vom 11. November 2014 wies das
Departement das Ausstandsbegehren ab. Einer Aufsichtsbeschwerde gab es keine
Folge. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, Parteientschädigungen nicht
zugesprochen.

C.b. A.________ gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und
beharrte auf ihrem Ausstandsbegehren. Zudem verlangte sie für das Verfahren vor
dem Departement eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--. Beide Begehren wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Januar 2015 ab. Die Kosten des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von Fr. 1'000.-- wurden A.________
auferlegt.

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Februar 2015 wendet sich A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, das vorinstanzliche
Urteil aufzuheben, und hält an ihrem Ausstandsbegehren gegen Sandra Rigassi
(Beschwerdegegnerin) fest (Ziff. 1). Ferner verlangt sie für das Verfahren vor
dem Departement des Innern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--;
eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Ausserdem stellt die
Beschwerdeführerin das Begehren, die Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren von Fr. 1'000.-- der KESB, eventualiter dem
Departement oder subeventualiter der Staatskasse anzulasten. Sodann sei ihr für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
(inkl. MwSt) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).

E. 
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht mit, die Beschwerdegegnerin sei von der Fallführung entbunden
worden, weshalb sie auch bei der Beschlussfassung nicht mitwirken werde. Ihrem
Ausstandsbegehren sei damit nachträglich entsprochen worden. Mithin sei ihr
Beschwerdeantrag Ziff. 1 vor Bundesgericht gegenstandslos geworden. An den
übrigen Beschwerdeanträgen werde jedoch festgehalten.

F. 
Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt das Verwaltungsgericht, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den gleichen Antrag stellt die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Sie bestätigt
ferner, dass die KESB "ohne Präjudiz" beschlossen habe, die Beschwerdegegnerin
von der Fallführung zu entbinden und durch Frau E.________ zu ersetzen. In der
Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin auch gegen diese ein Ausstandsbegehren
gestellt. Die Sache sei vor dem Verwaltungsgericht hängig. Die
Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schreiben vom 14. Juli 2015. Sie
verwahrte sich gegen den Vorwurf, das Verfahren verzögern oder verschleppen zu
wollen. Das Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht.
Unaufgefordert wandte sich mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (Datum der
Postaufgabe) schliesslich B.B.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, die
Beschwerde abzuweisen. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zugestellt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ein
Ausstandsbegehren. Das ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinn
von Art. 92 Abs. 1 BGG, der ohne Weiteres der Beschwerde unterliegt. Der
Rechtsweg zur Anfechtung des Zwischenentscheides folgt jenem der Hauptsache (
BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese beschlägt die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen und fällt damit unter Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG.
Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss
(vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses
fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist.
Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt
es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in
Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ist das
schutzwürdige Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht
gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497
E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen; Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1).

2.2. Im konkreten Fall steht fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr in
die Entscheidfindung der KESB involviert ist (s. Sachverhalt Bst. E). Wie die
Beschwerdeführerin richtig festhält, ist ihre Beschwerde damit nachträglich
gegenstandslos geworden. Das Rechtsmittel ist daher als gegenstandslos
abzuschreiben. Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2
BGG).

 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen betreffend
die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren festhält (s.
Sachverhalt Bst. D). Allein das Interesse einer Partei an der Kosten- und
Entschädigungsregelung rechtfertigt die Fortsetzung eines gegenstandslos
gewordenen Rechtsstreits nicht. Das Bundesgericht kann gemäss Art. 67 und 68
Abs. 5 BGG die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens
nur modifizieren, wenn es auch den angefochtenen Entscheid ändert. Dies ist bei
einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits gerade nicht
der Fall (BGE 91 II 146 E. 3 S. 150). Vorbehalten bleibt der Fall, da der
Kostenpunkt eigenständig und nicht bloss mittelbar über die Sache angefochten
wurde (Urteil 5A_657/2010 vom 17. März 2011 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin tut
nicht dar, inwieweit der vorinstanzliche Kostenentscheid auch dann Bundesrecht
verletzt hätte, wenn die Vorinstanz das Ausstandsgesuch zu Recht abgewiesen
hätte. Es fehlt damit an einer Begründung für eine selbständige Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheids, was die Kosten- und Entschädigungsregelung
betrifft (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.3. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesgericht richtet sich der
Entscheid über die Prozesskosten nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72
BZP. Dieser Vorschrift zufolge entscheidet das Gericht mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses
abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind
allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird diejenige
Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).

3. 
Bevor er gegenstandslos wurde, drehte sich der Streit um die Befangenheit der
Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Vizepräsidentin der KESB Thal-Gäu/
Dorneck-Thierstein.

3.1. Steht - wie hier - nicht die Unbefangenheit einer Gerichts- sondern
diejenige einer Verwaltungsbehörde zur Diskussion, so folgt das Gebot der
Unbefangenheit nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (dazu BGE
133 I 1 E. 6.2 S. 6), sondern aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Im Kern der Garantie der
Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in
Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die
für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings
nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die
systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur
Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Ob eine systembedingt
vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach
Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu
unterscheiden (zum Ganzen: BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329 f. mit zahlreichen
Hinweisen).

3.2. Der vorinstanzliche Entscheid verweist auf den Sozialbericht der
F.________ GmbH vom Mai 2014 und auf das Gutachten von Dr. G.________ vom
November 2012. Zur dort abgegebenen Empfehlung einer Beratung der Eltern habe
die Beschwerdegegnerin den Eltern das rechtliche Gehör gewähren müssen. Nach
der Meinung des Verwaltungsgerichts kann der Beschwerdegegnerin auch nicht
vorgehalten werden, sich nicht um eine Lösung bemüht zu haben, die den Kontakt
zwischen Vater und Tochter ermöglicht. Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdegegnerin das Telefongespräch mit der behandelnden Psychologin
(absichtlich) falsch wiedergegeben hätte, bestünden keine. Einer Aktennotiz zu
einem Telefongespräch der Beschwerdegegnerin mit der Psychologin lasse sich
einzig entnehmen, dass nach der Meinung der Psychologin wohl nicht vor Frühling
2015 klar sein werde, ob es mit allfälligen Besuchen klappen werde. Den
Anschein der Befangenheit erwecke schliesslich auch nicht der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin kein Gutachten über die Gefährlichkeit des Kindsvaters
angeordnet und auf der Beratung durch die Fachstelle Familienrecht beharrt
habe. Es gelte das Prinzip der freien Beweiswürdigung und es liege im Ermessen
der Behörde, ob sie ein solches Gutachten für die Besuchsregelung als notwendig
erachte.

3.3. Die Beschwerdeführerin widerspricht der vorinstanzlichen Einschätzung,
wonach die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass eine Familienberatung
anzuordnen sei, lediglich eine "vorläufige Auffassung" oder eine "vorläufige
Meinung" sei. Sie bestreitet auch, dass es gerade Aufgabe der Referentin sei,
sich eine solche "vorläufige Meinung" zu bilden. Insofern seien die
vorinstanzlichen Feststellungen aktenwidrig und daher willkürlich (Art. 9 BV).
Unter Hinweis auf Protokollstellen hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass
die Beschwerdegegnerin ihr anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2014
unmissverständlich und vorbehaltslos eröffnet habe, dass sie eine
Familienberatung beantragen werde. Auch das Protokoll der Anhörung des
Kindsvaters vom 19. September 2014 lasse keinen Zweifel daran, dass nach der
Meinung der Beschwerdegegnerin "im Ergebnis ... eine Beratungsstelle einbezogen
werden" soll. Wie die Vorinstanz in Kenntnis dieser Protokollnotizen zur
Auffassung gelangen könne, dass es sich bei diesen Äusserungen der
Beschwerdegegnerin lediglich um eine vorläufige Meinung handeln soll, bleibe
schleierhaft. Vielmehr stehe angesichts der eigenhändig notierten Äusserungen
der Beschwerdegegnerin fest, dass diese noch vor Abschluss der
Sachverhaltsabklärungen eine unabänderliche Meinung gefasst und somit
voreingenommen sei.

3.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kommt eine besondere Stellung zu,
wenn sie bei nicht miteinander verheirateten oder geschiedenen Eltern über den
persönlichen Verkehr des Kindes zu entscheiden hat (Art. 134 Abs. 4 und 275
ZGB). Die Behörde agiert in diesem Fall ähnlich dem Richter, der in einem
familienrechtlichen Prozess über Kinderbelange befindet. Gleichzeitig hat die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aber die Rolle einer verfügenden Behörde,
die bei einer Gefährdung des Kindeswohls grundsätzlich von Amtes wegen tätig
werden muss. Bei bloss summarischer Prüfung der Rechts- und Sachlage erweist
sich der Befangenheitsvorwurf als unbegründet. Vielmehr lag es nahe und ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
darüber informierte, welche Massnahme sich in ihren Augen aufdrängte. Dass sich
die Beschwerdegegnerin deshalb nicht verstanden fühlte, vermag keinen
Befangenheitsvorwurf zu begründen. Für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ohne Belang ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin den Fall
nachträglich abgegeben hat (s. Sachverhalt Bst. E). Weder hat das Bundesgericht
Kenntnis von den Gründen, die zu dieser Entwicklung geführt haben, noch
beurteilt das Bundesgericht einen anderen Sachverhalt als denjenigen, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.5. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, wäre der Beschwerde voraussichtlich
kein Erfolg beschieden gewesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss die
Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG),
ebenso wenig B.B.________, der sich unaufgefordert zu Wort gemeldet hat.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und B.B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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