Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.105/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_105/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 30. Januar 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Januar 2015
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
die ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines verspäteten
Rechtsvorschlags abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die behauptete Zustellung des Zahlungsbefehls
an einen erwachsenen Mitbewohner sei nach Art. 64 SchKG gültig, weder das
Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde dürfe den materiellen Bestand der
Betreibungsforderung prüfen, die vom Beschwerdeführer behauptete
Ferienabwesenheit sei kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs.
4 SchKG, das eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist
rechtfertigen würde, ausserdem erweise sich das Gesuch auch als verspätet,
nachdem die Zustellung des Zahlungsbefehls am 16. September 2014 an den
Beschwerdeführer erfolgt und das Fristwiederherstellungsgesuch erst am 25.
November 2014 der Post übergeben worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde
gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden kantonalen
Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen
Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV
119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die mehrfachen Begründungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 30.
Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn
und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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