Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1036/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1036/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Abrechnung der Einkommenspfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 17.
Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom
17. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde in einem Verfahren gegen die Anzeige der Abrechnung einer
Einkommenspfändung in einer Betreibung für bundesgerichtliche Kosten von Fr.
600.-- nebst Zins und Kosten) u.a. Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei
Zirkulationsbeschlüsse der unteren Aufsichtsbehörde (einerseits betreffend
Nachfristansetzung zur Verbesserung einer weitschweifigen und ungebührlichen
Beschwerde sowie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und
Abweisung eines Ausstandsbegehrens, anderseits betreffend
Verfahrensabschreibung mangels Verbesserung) abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, hinsichtlich der Nachfristansetzung
zur Verbesserung lege der Beschwerdeführer keinen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtung des
prozessleitenden Beschlusses dar, zu Recht habe die Vorinstanz das Verfahren
nach unterbliebener Verbesserung androhungsgemäss abgeschrieben, ebenso wenig
zu beanstanden sei die vorinstanzliche Verneinung der Notwendigkeit eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den prozesserfahrenen Beschwerdeführer,
schliesslich nenne dieser keine Gründe, welche den Ausstand des
erstinstanzlichen Richters rechtfertigen könnten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Beschlusses und Urteils des Obergerichts vom 17. Dezember 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts
vom 17. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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