Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1035/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1035/2015

Urteil vom 26. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Roger Giroud,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Horgen,
vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons
Zürich,

Betreibungsamt Zürich 8,

X.________.

Gegenstand
Konkursamtliche Bestreitung/Konkursbeschlag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 15. Dezember 2015 (PS150195-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Februar 2011 wurde über
X.________ der Konkurs eröffnet. Den vom Gemeinschuldner erhobenen Beschwerden
an das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. März 2011) und an das
Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_290/2011 vom 23. September
2011).

A.b. Das mit der Durchführung des Konkurses beauftragte Konkursamt Horgen
inventarisierte unter anderem einen "Anspruch des Gemeinschuldners gegenüber
dem Obergericht auf Auszahlung des vom Gemeinschuldner anlässlich der
Beschwerde geleisteten Kostenvorschusses" im Schätzungswert von Fr. 100'000.--.
Der Gemeinschuldner anerkannte den Drittanspruch von A.________ auf diesen
Betrag und unterzeichnete das Inventar am 17. September 2012. Die
Obergerichtskasse überwies dem Konkursamt den zu Gunsten des Gemeinschuldners
hinterlegten Betrag von Fr. 99'250.-- (Fr. 100'000.- minus Fr. 750.--
Gerichtsgebühr gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. März 2011).

A.c. A.________, in dessen Auftrag eine Bank die entsprechende Überweisung
vorgenommen hatte, gelangte mit einem Aussonderungsbegehren an das Konkursamt,
welches darauf mit Verfügung vom 17. September 2012 nicht eintrat.

B.

B.a. Mit Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013 hob A.________ beim Betreibungsamt
Zürich 8 gegen X.________ die Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr.
130'000.-- an. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Beschwerde von
A.________ hin gewährte ihm das Obergericht mit Urteil vom 5. März 2014 die
provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zinsen. Der
Rechtsöffnungstitel bestand in dem von A.________ und X.________ am 14. Februar
2011 abgeschlossenen Darlehensvertrag.

B.b. In der Folge zeigte das Betreibungsamt Zürich 8 dem Konkursamt die am 1.
Oktober 2014 vorgenommene Pfändung Nr. yyy des vom Obergericht an dieses
weitergeleiteten Betrages von Fr. 99'250.-- an. Das Konkursamt wurde
aufgefordert, den genannten Betrag umgehend samt Zinsen zu überweisen oder
anzugeben, ob diese Forderung anerkannt werde, eventuell aus welchen Gründen
sie bestritten werde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Konkursamt
dem Betreibungsamt im Namen der Konkursmasse X.________ mit, dass die
gepfändete Forderung bestritten werde.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 17. November 2014 gelangte A.________ an das
Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und
Konkursämter. Er beantragte, die Verfügung des Konkursamtes vom 16. Oktober
2014 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Betrag von Fr. 99'250.-- zu Gunsten
der Pfändung Nr. yyy an das Betreibungsamt zu zahlen. Das Bezirksgericht trat
mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 auf die Beschwerde nicht ein.

C.b. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A.________ gegen den
erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde am 15. Dezember 2015 ab.

D. 
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Dezember 2015 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2015 sowie der konkursamtlichen
Verfügung vom 16. Oktober 2014. Zudem sei das Konkursamt anzuweisen, den Betrag
an das Betreibungsamt oder an den Beschwerdeführer zu überweisen. Eventualiter
sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den kantonal letztinstanzlich
ergangenen Entscheid der Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer steht ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
aus dieser Sicht einzutreten.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Anträge sowie Tatsachen
und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz als obere Aufsichtsbehörde kam - wie bereits die untere
Aufsichtsbehörde - zum Schluss, dass es sich beim Schreiben vom 16. Oktober
2014 um eine blosse Willenserklärung handle. Das Konkursamt gebe darin nach
Erhalt der Pfändungsanzeige dem Betreibungsamt gegenüber kund, dass es mit der
Pfändung des vom Obergericht an die Konkursmasse X.________ überwiesenen
Betrages von Fr. 99'250.-- nicht einverstanden sei und dagegen Beschwerde
erheben werde. Infolgedessen fehle es an einer anfechtbaren Verfügung.

2.2. Der Beschwerdeführer erblickt demgegenüber im Schreiben vom 16. Oktober
2014 eine Verfügung, mit welcher das Konkursamt über den Konkursbeschlag seiner
Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 99'250.-- entschieden habe. Das Geld
gehöre nicht in die Konkursmasse, sondern es handle sich um einen pfändbaren
konkursfreien Vermögenswert des Schuldners. Gegen die Weigerung, den
geforderten Betrag herauszugeben, sei die Beschwerde nach Art. 17 SchKG
gegeben. Der Beschwerdeführer begründet den Verfügungscharakter des
konkursamtlichen Schreibens im Wesentlichen mit seinem schutzwürdigen
Interesse, Beschwerde führen zu können. Die Weigerung des Konkursamtes, einen
seiner Meinung nach nicht unter den Konkursbeschlag fallenden gepfändeten
Vermögenswert des Gemeinschuldners herauszugeben, beeinträchtige seine
Rechtsstellung erheblich.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Rechtsnatur eines
konkursamtlichen Schreibens in Zusammenhang mit einer Pfändungsanzeige.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs
im kantonalen Verfahren. Seiner Ansicht nach war nicht voraussehbar, dass die
untere Aufsichtsbehörde das strittige Schreiben des Konkursamtes nicht als
Verfügung betrachten und demzufolge auf seine Beschwerde nicht eintreten würde.
Auf diesen Aspekt hätte er vom Bezirksgericht aufmerksam gemacht werden müssen.
Mit ihrem gegenteiligen Standpunkt habe die Vorinstanz diese Gehörsverweigerung
geschützt.

3.1.1. Während dem Betroffenen in Bezug auf den Sachverhalt ein
uneingeschränkter Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, ist er zur
rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes vorgängig eines Entscheides nicht
ohne Weiteres anzuhören. Nur wenn die Gegenpartei in unerwarteter Weise ihren
Rechtsstandpunkt ändert oder die Behörde ihren Entscheid auf rechtliche
Argumente zu stützen gedenkt, mit denen der Betroffene nicht rechnen musste,
ist ihm vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (BGE 128 V 272 E. 5b/bb
S. S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22).

3.1.2. Nach Ansicht der Vorinstanz steht die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur
zur Verfügung, sofern ein Anfechtungsobjekt gegeben ist, welche
Eintretensvoraussetzung von der angerufenen Instanz in jedem Fall zu prüfen
ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber auf den Hinweis, das
Konkursamt sei selber von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen. Zudem sei
dieses in vollstreckungsrechtlichen Fragen den meisten Parteien ohnehin
überlegen. Derartige Ausführungen lassen jede Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Begründung vermissen. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten
(E. 1.2).

3.2. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann nur die
Verfügung eines Vollstreckungsorgans sein. Damit ist eine bestimmte behördliche
Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu
verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und das Verfahren in
rechtlicher Hinsicht beeinflusst. Sie wirkt nach aussen und bezweckt, das
Verfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (u.a. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93;
zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 5A_555/2015 vom 7. April 2016 E. 3.3). Blosse
Meinungsäusserungen, Absichtserklärungen oder Bestätigungen eines
Vollstreckungsorgans gelten daher nicht als beschwerdefähige Anfechtungsobjekte
(BGE 123 III 335 E. 1 S. 336; 113 III 26 E. 1 S. 29; vgl. LORANDI,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 50 ff. zu Art. 17).
Ebenso wenig steht es der Aufsichtsbehörde zu, deren rein rechtsgeschäftliches
Handeln auf Beschwerde hin zu überprüfen (BGE 129 III 400 E. 1.2 S. 401).

3.2.1. Im vorliegenden Fall nahm das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx
am 1. Oktober 2014 auf Ersuchen des Beschwerdeführers die Pfändung des in der
Konkursmasse X.________ befindlichen Geldbetrages von Fr. 99'250.-- vor. Diese
Pfändung wurde dem Konkursamt am 14. Oktober 2014 angezeigt, mit dem Hinweis,
dass nur eine Zahlung an das Betreibungsamt mit befreiender Wirkung möglich
sei. Zudem wurde das Konkursamt aufgefordert, den gepfändeten Betrag bei
Fälligkeit umgehend an das Betreibungsamt zu überweisen oder mitzuteilen, ob es
die Forderung anerkenne, eventuell aus welchen Gründen es sie bestreite. Das
Konkursamt teilte dem Betreibungsamt am 16. Oktober 2014 mit, dass "die
Forderung namens der Konkursmasse X.________ bestritten" und gegen die
"Verfügung Beschwerde erhoben" werde.

3.2.2. Über die Frage, ob ein Vermögenswert nach Art. 197 SchKG zur
Konkursmasse gehöre, entscheiden - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat - die Organe der Konkursverwaltung und die Aufsichtsbehörde auf dem
Beschwerdeweg, sofern nicht (wie über die Aussonderung gemäss Art. 242 SchKG)
der Weg der gerichtlichen Klage vorgeschrieben ist. Diese Grundsätze sind in
der Rechtsprechung (BGE 77 III 35 E. 2 S. 36; Urteil 5A_32/2010 vom 13. April
2010 E. 3.3, SJ 2010 I S. 493 ff.) und in der Lehre anerkannt (u.a. FRITZSCHE/
WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 41 Rz. 12).

3.2.3. Mit seinem Schreiben vom 16. Oktober 2014 nahm das Konkursamt, wie vom
Betreibungsamt aufgefordert, Stellung zur Pfändungsanzeige und bestritt
insbesondere die Pfändung des vom Obergericht an die Konkursmasse X.________
überwiesenen Betrages. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das
Konkursamt nicht über den Konkursbeschlag des von ihm angesprochenen und nun
gepfändeten Betrages befunden. Der strittige Betrag wurde seinerzeit
inventarisiert mit dem Hinweis auf die Drittansprache des Beschwerdeführers.
Auf dessen Herausgabebegehren trat das Konkursamt mit Verfügung am 17.
September 2012 auch unter Hinweis auf die Konkurseröffnung nicht ein.

3.2.4. Nach Auffassung des Konkursamtes gelangt das Aussonderungsverfahren
gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vorliegend nicht zur Anwendung, da es um eine
Forderung gehe, die nicht in einem Wertpapier verkörpert ist. Daher könne
insbesondere dem Ansprecher keine Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung
angesetzt werden. Das Konkursamt durfte sich diesbezüglich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützen (BGE 76 III 9 E. 1 S. 11; 87 III 14
E. 1 S. 16; 105 III 11 E. 2 S. 14; 128 III 388 S. 389). Beansprucht ein Dritter
ein sich in der Konkursmasse befindliches Guthaben und das Konkursamt hält den
Anspruch für berechtigt, so kann es diesen - vorbehalten die Rechte der
Gläubiger und der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte - anerkennen (BGE
87 III 14 E. 2a S. 19); ebenso kann es auf gerichtliche Klärung des Anspruchs
oder auf Rückforderung gegenüber einem Dritten klagen, wenn die Verwertung dies
erfordert (BGE 87 III 14 E. 2a S. 20/21; 123 III 335 E. 1 S. 336).

3.2.5. Auf die Anzeige der Pfändung hat das Konkursamt gegenüber dem
Betreibungsamt im konkreten Fall seinen - bereits früher geäusserten -
Standpunkt bekräftigt, das Geld nicht einem Gläubiger der Spezialexekution
gegen den Konkursiten herausgeben zu wollen, sondern die Forderung als
Bestandteil der Konkursmasse zugunsten der Konkursgläubiger verwerten zu
wollen. Das Konkursamt hat sich bereits aus Anlass des Herausgabebegehrens des
Beschwerdeführers mit dem Konkursbeschlag befasst, auch wenn es darauf mit
Verfügung am 17. September 2012 nicht eingetreten ist. Der Grund liegt darin,
dass der Stellungnahme über einen Aussonderungsanspruch zwingend der (positive)
Entscheid über das Konkursbeschlagsrecht vorausgeht (JAEGER, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, II. Bd., 1911, N. 3 zu Art. 197). In der
Mitteilung des Konkursamtes vom 16. Oktober 2014 liegt daher eine blosse
Bestätigung einer bereits getroffenen Entscheidung über den Bestand des
Konkursbeschlags vor. Die Betreibung bzw. die Verwertung der gepfändeten
Forderung ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

3.3. Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, wenn er
im Ergebnis auf der Auszahlung des Darlehensbetrages besteht. Die Vorinstanz
ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Konkursamt am 16. Oktober 2014 weder
eine anfechtbare Verfügung erlassen hat noch dazu verpflichtet gewesen wäre.
Damit entbehrt auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der
Rechtsverweigerung jeder Grundlage.

4. 
Der Vorinstanz kann nach dem Dargelegten keine Verletzung von Bundesrecht
vorgeworfen werden. Der Beschwerde ist insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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