Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1031/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1031/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die (nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführerin
erfolgte) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB) für ihre
Mutter (B.________) samt (im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme angeordneter)
Ernennung eines vorübergehenden Berufsbeistandes (C.________) abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, auf die über den Streitgegenstand
hinausgehenden bzw. nicht in die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörden
fallenden Anträge (u.a. betreffend Medikamentenverbot, Zusammenarbeit mit einer
Ärztin, Straftaten, angebliche Missstände in einem Alters- und Pflegeheim) sei
nicht einzutreten, das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin auf Grund
ihres unbeschränkten, ausgiebig benutzten Replikrechts gewährt worden, die
Beschwerdeführerin setze sich - ausser der Bestreitung der Notwendigkeit der
erwähnten Massnahmen - nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,
dass das Obergericht weiter erwog, zu Recht habe die Vorinstanz auf einen
Bericht des psychiatrischen Dienstes der Privatklinik D.________ AG abgestellt
und auf Grund der... der Verbeiständeten deren Hilfsbedürftigkeit (in den
Bereichen Personen- und Vermögenssorge sowie Rechtsverkehr) bejaht, an einem
Vorsorgeauftrag fehle es, die Unterstützung der Verbeiständeten durch ihre
Tochter erweise sich als ungenügend, der vorsorglich ernannte Berufsbeistand
sei für die vorübergehende Mandatsführung notwendig und geeignet, die
Verfahrensführung durch die Vorinstanz erweise sich als professionell,
zielgerichtet und fristgerecht, schliesslich sei auch keine Verweigerung des
Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin ersichtlich, nachdem diese kein
bezügliches Gesuch gestellt habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Dezember 2015 hinausgehen, was
namentlich für die Strafanzeigen und die Begehren auf "Wiedergutmachung" gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Verbeiständeten, deren Beistand,
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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