Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1030/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1030/2015

Urteil vom 19. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil.

Gegenstand
Schlussbericht in der Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 17. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde U.________ für die
damals im Alters- und Pflegeheim B.________ in U.________ wohnhafte
C.A.________ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2
aZGB und ernannte den Treuhänder D.________ zum Beistand.

A.b. Am 11. Juli 2012 legte der Beistand ein Inventar über die
Vermögensverhältnisse der Ehegatten E.A.________ (vorverstorben) und
C.A.________ per 17. April 2012 mit einem Saldo von Fr. 1'160'644.17 vor. Die
Vormundschaftsbehörde U.________ genehmigte das Inventar am 21. August 2012 und
leitete es zur zweitinstanzlichen Genehmigung an den Bezirksrat Hinwil weiter.

A.c. Am 18. Juli 2012 verstarb C.A.________.

A.d. Mit Schreiben vom 13. September 2012 reichte der Beistand den
Schlussbericht per 18. Juli 2012 ein. Die Vormundschaftsbehörde U.________
genehmigte diesen mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 mit einem Saldo von Fr.
1'165'511.58 und bestimmte die Entschädigung für den Beistand auf Fr. 4'178.30.

B.

B.a. Gegen diesen Beschluss erhoben A.A.________ und F.A.________, Söhne von
C.A.________, Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom 12. Februar
2013 überwies der Bezirksrat Hinwil den Schlussbericht der nunmehr zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (im Folgenden: KESB
Hinwil) zur Prüfung und wies die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung
ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am
7. Juni 2013 ab.

B.b. Mit Entscheid vom 17. September 2013 genehmigte die Präsidentin der KESB
Hinwil den Schlussbericht des Beistands. Die dagegen von A.A.________ erhobene
Beschwerde wies der Bezirksratspräsident mit Verfügung und Urteil vom 2.
Oktober 2015 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (Urteil vom 3. Dezember 2015).

C. 
A.A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Eingabe vom 24. Dezember 2015
an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und
das Vermögen von C.A.________ auf Fr. 935'000.-- festzulegen, wie es sich aus
dem "definitiven Urteil" des kantonalen Steueramts Zürich vom 13. Juni 2012
bzw. des Gemeindesteueramts U.________ vom 10. Juli 2012 ergebe.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
eine Beschwerde zulässig ist (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.2. Binnen Frist ficht der Beschwerdeführer den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz über die Genehmigung des Schlussberichts eines Beistands
(Art. 425 Abs. 2 ZGB) an. Dabei handelt es sich um eine Massnahme auf dem
Gebiet des Erwachsenenschutzes, also um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid,
der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b
Ziff. 6, Art. 75, 90 und 100 BGG).

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Eine allfällige
Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nicht von Amtes
wegen, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232
E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG
beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt
tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
juristisch nicht bewandert ist, genügt die vorliegende Beschwerde den in E. 2.1
erwähnten Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, das Vorgefallene aus seiner Sicht zu rekapitulieren und gestützt darauf
den Saldo im Schlussbericht des Beistands zu beanstanden. Eine
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil, das dem Beschwerdeführer
die Richtigkeit der Schlussabrechnung zu erklären versucht, findet nicht statt.
Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann das Bundesgericht auf die Beschwerde
gar nicht erst eintreten. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die
behördliche Genehmigung des Schlussberichts des Beistands überhaupt als
einzelner Erbe anfechten könnte, ohne zusammen mit allen anderen Erben als
Erbengemeinschaft zu handeln oder wenigstens von allen Erben in dieser
Angelegenheit zum Vertreter bestimmt zu sein.

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat
deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton
Zürich ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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