Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1023/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1023/2015

Urteil vom 6. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Personalvorsorgestiftung der Firma A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 3.

Gegenstand
Klagefristansetzung (Grundpfandbetreibung; Bestreitung der Pfandhaft für
Mietzinse),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 4. Dezember 2015 (PS150203-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Personalvorsorgestiftung der Firma A.________ AG
(Betreibungsgläubigerin) leitete am 27. Januar 2014 die Betreibung auf
Grundpfandverwertung gegen die A.________ AG (Betreibungsschuldnerin) und
B.________ und C.________ (Eigentümer des Grundpfandes Grundstück
D.________strasse xxx in U.________) ein. Die Betreibungsgläubigerin ersuchte
im Betreibungsbegehren gleichzeitig um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet-
und Pachtzinsforderungen (gemäss Art. 152 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 806 Abs. 2
ZGB). Gegen die Anzeige der Miet- und Pachtzinssperre (vom 3. Februar 2014)
wehrten sich die Pfandeigentümer rechtzeitig mit der entsprechenden Einrede
(gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG).

A.b. Sowohl die Betreibungsschuldnerin als auch die Drittpfandeigen-tümer
erhoben zudem Rechtsvorschlag. Die Rechtsöffnungsbegehren wurden vom
Obergericht des Kantons Zürich (in zweiter Instanz) am 23. Januar 2015
gutgeheissen und es wurde der Betreibungsgläubigerin die provisorische
Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'610'450.04 (nebst Zins zu 5 % seit dem 2.
November 2011) für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für das
Pfandrecht am Grundstück erteilt. In der Folge erhoben die
Betreibungsschuldnerin und die Pfandeigentümer am 16. Februar 2015
Aberkennungsklagen, welche in der Folge sistiert wurden.

A.c. Am 2. Juni 2015 setzte das Betreibungsamt Zürich 3 der
Betreibungsgläubigerin die zehntägige Frist zur Klage auf Feststellung des
bestrittenen Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen (gemäss Art. 93 Abs. 2
VZG) an, andernfalls die Zinsensperre aufgehoben werde.

B. 
Gegen die Ansetzung der Klagefrist gelangte die Betreibungsgläubigerin an das
Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter,
welches die Beschwerde mit Beschluss vom 2. November 2015 abwies, soweit darauf
einzutreten war. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Dezember 2015 ebenfalls abgewiesen.

C. 
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 hat die Betreibungsgläubigerin Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils vom 4. Dezember 2015. In der Sache verlangt sie, die
Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 2. Juni 2015 (die Ansetzung der
Frist zur Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen)
aufzuheben und die Miet- und Pachtzinssperre vom 3. Februar 2014
aufrechtzuerhalten.
Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2016 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.
Die Grundpfandgläubiger und die Betreibungsschuldner (Beschwerdegegner) sowie
das Betreibungsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die obere kantonale
Aufsichtsbehörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin
hat repliziert und hält an ihrem Antrag fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem eine Verfügung des
Betreibungsamtes - die Ansetzung der Frist zur Prosequierung der Miet- und
Pachtzinssperre - beurteilt worden ist, unterliegt unabhängig eines
Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs.
2 lit. c BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerdeführerin als
Betreibungsgläubigerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist
ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (
BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2. 
Im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde war umstritten, zu welchem
Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Klage gemäss Art. 93 Abs. 2 VZG auf
Feststellung des in einer Grundpfandbetreibung bestrittenen Pfandrechts an den
Miet- und Pachtzinsen zu erheben habe, damit die Zinsensperre prosequiert wird.
Die Vorinstanz hat das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sich während des
Aberkennungsverfahrens betreffend Forderung und Grundpfandrecht keine Instanz
mit der Einrede gegen das Pfandrecht an Miet- und Pachtzinsen befassen soll,
verworfen.
Zur Begründung hat die obere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen erwogen, dass die
Streitgegenstände (Forderung und Grundpfandrecht im Aberkennungsprozess
einerseits, Pfandhaft an Miet- und Pachtzinsen im Feststellungsprozess
andererseits) wohl Gemeinsamkeiten hätten, indes abgrenzbar und nach der
gesetzlichen Konzeption separat zu behandeln seien. Sinn und Zweck sei eine
rasche Klärung der Rechtslage betreffend das Pfandrecht an den Miet- und
Pachtzinsen. Die Erhebung der Aberkennungsklage hemme daher die Frist zur
Prosequierung der Miet- und Pachtzinssperre nicht. Das Betreibungsamt habe zu
Recht Frist zur Erhebung der betreffenden Feststellungsklage angesetzt.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Miet- und Pachtzinssperre in einer
Grundpfandbetreibung und das Einhalten von Fristen zur Prosequierung der
Zinsensperre durch die Betreibungsgläubigerin, nachdem die Pfandeigentümer
bestritten haben, dass sich das Pfandrecht auch auf die Miet- und Pachtzinsen
erstrecke.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der oberen
Aufsichtsbehörde, wonach die Ansetzung der Frist zur Erhebung der Klage auf
Feststellung des Pfandrechts an Miet- und Pachtzinsen (Art. 93 Abs. 2 VZG)
nicht dadurch gehindert werde, dass gegen die Rechtsöffnung betreffend
Forderung und Grundpfandrecht Aberkennungsklage erhoben worden ist.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl Zweck der
VZG-Bestimmung als auch die Prozessökonomie gebiete, dass die betreffende Frist
erst mit Ansetzung der Frist durch den Aberkennungsrichter zur Klageantwort
ausgelöst werde, was die Erledigung der Feststellungsklage betreffend
Pfandrecht an Miet- und Pachtzinsen als Widerklage im Aberkennungsprozess
erlaube.

3.2. Verlangt der betreibende Grundpfandgläubiger - wie hier die
Beschwerdeführerin - die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und
Pachtzinsen, so erlässt das Betreibungsamt die Sperre der Miet- und Pachtzinsen
(Art. 152 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 806 Abs. 2 ZGB; Art. 90 Abs. 1 VZG). Der
Pfandeigentümer kann - wie hier die Beschwerdegegner (2 und 3) - durch Einrede
bestreiten, dass sich das Pfandrecht auch auf die Miet- und Pachtzinsen
erstrecke (Art. 92 Abs. 2 VZG). Die Anzeige an Mieter und Pächter (d.h. die
Zinsensperre gemäss Art. 152 Abs. 2 SchKG) muss durch Einhaltung von Fristen
prosequiert werden; andernfalls wird die Sicherungsmassnahme widerrufen (Art.
153a Abs. 3 SchKG). Die obere Aufsichtsbehörde hat die Rechtslage betreffend
Prosequierung in zutreffender und von der Beschwerdeführerin insoweit
bestätigter Weise - wie folgt - dargelegt:

3.2.1. Wird das Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen durch Einrede
bestritten, so hat der Betreibungsgläubiger innert 10 Tagen nach Aufforderung
durch das Betreibungsamt die Klage auf Feststellung des Pfandrechts an den
Miet- und Pachtzinsen anzuheben (Art. 93 Abs. 2 VZG). Die Einrede gemäss Art.
92 Abs. 2 VZG hat der Gläubiger - zur Prosequierung der Zinsensperre - nicht im
Rechtsöffnungsverfahren, sondern durch Klage zu beseitigen, woran die
SchKG-Revision von 1994/1997 trotz Kritik nichts geändert hat (BGE 126 III 481
E. 1b S. 484; BERNHEIM/KÄNZIG, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 153a). Die
Vorschrift von Art. 153a SchKG wurde eingeführt, um die bisher in Art. 93 VZG
enthaltenen Grundsätze über den Rechtsvorschlag in das SchKG zu übernehmen
(Urteil 5A_606/2013 vom 21. März 2014 E. 3.2.2, Pra 2014 Nr. 60 S. 454, mit
Hinweisen).

3.2.2. Wird gleichzeitig mit der Einrede gegen das Pfandrecht an den Miet- und
Pachtzinsen auch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl bzw. den Bestand der
Forderung und/oder des Pfandrechts am Pfandobjekt erhoben, so hat der Gläubiger
(nach Aufforderung des Betreibungsamtes) die Zinsensperre wie folgt zu
prosequieren: Entweder erhebt er innerhalb von 10 Tagen direkt Klage auf
Anerkennung der Forderung und/oder auf Feststellung des Pfandrechts am
Grundstück und den Miet- und Pachtzinsen, oder er verlangt die Rechtsöffnung
(Art. 93 Abs. 1 VZG; u.a. KÄSER/HÄCKI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014,
N. 17 zu Art. 153a; FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005,
N. 12 zu Art. 153a).

3.2.3. Verlangt der Gläubiger die Rechtsöffnung (Beseitigung des
Rechtsvorschlags betreffend Bestand der Forderung und/oder des Pfandrechts am
Pfandobjekt) und sollte das Begehren abgewiesen werden, hat der Gläubiger
innerhalb von 10 Tagen nach rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess
auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts am Grundstück sowie an den
Miet- und Pachtzinsen zu erheben (Art. 93 Abs. 1 VZG; BGE 71 III 52 E. 3 S. 57
f.; 121 III 481 E. 1b S. 485; u.a. KÄSER/HÄCKI, a.a.O.; FOËX, a.a.O., N. 12 zu
Art. 153a).

3.2.4. Sollte das Begehren um Rechtsöffnung gutgeheissen werden, bleibt der
Streit über die Mietzinssperre noch unausgetragen. Der Gläubiger hat, nachdem
ihm das Betreibungsamt erneut Frist von 10 Tagen angesetzt hat, zur
Prosequierung der Zinsensperre die Klage auf Feststellung der Ausdehnung der
Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinsen zu erheben (Art. 93 Abs. 2 VZG; BGE 71 III
52 E. 3 S. 58; 121 III 481 E. 1b S. 485; u.a. KÄSER/HÄCKI, a.a.O.; FOËX,
a.a.O., N. 12 zu Art. 153a).

3.3. Vorliegend ist umstritten, ob die Erhebung der Aberkennungsklage des
Schuldners einen Einfluss auf die Prosequierung der Zinsensperre hat, m.a.W. ob
wegen der Aberkennungsklage die Frist zur Erhebung der Klage des Gläubigers auf
Feststellung der Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinsen zu einem
späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt.

3.3.1. Die prozessuale Lage im Fall, dass der Gläubiger mit dem
Rechtsöffnungsbegehren obsiegt, ist mit Bezug auf die Aberkennungsklage bereits
Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. In BGE 71 III 52 (E. 3 S. 58/59) hat das
Bundesgericht den Nachteil erwähnt, dass bei Gutheissung des
Rechtsöffnungsbegehrens unter Umständen dieselbe Grundpfandbetreibung zwei
getrennte Prozesse zwischen den gleichen Parteien auslösen könne, nämlich den
Prozess über das Pfandrecht an den Mietzinsen einerseits und den
Aberkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG andererseits. Das Bundesgericht
hat indes die Möglichkeit, dem Gläubiger zu gestatten, die Aberkennungsklage
des Schuldners abzuwarten, um ihm zu ermöglichen, die Feststellung des
Pfandrechts an den Miet- und Pachtzinsen widerklageweise zu verlangen,
verworfen, weil dabei unter Umständen unnütz Zeit verloren ginge (BGE 71 III 52
E. 3 S. 59). Die Begründung hat - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat
- nichts an Erheblichkeit verloren.

3.3.2. Sinn und Zweck der Regelung zur Miet- und Pachtzinssperre ist eine
möglichst schnelle Klärung der Frage, ob die Betreibung und damit auch die
Zinsensperre begründet ist. Der Schuldner soll weiterhin von den oftmals
existenziellen Miet- und Pachtzinsen profitieren können, wenn der Gläubiger
nicht innert kurzer Zeit zu erkennen gibt, dass er den Widerstand des
Schuldners gegen die Betreibung zu überwinden bereit ist. Dies wird in der
Rechtsprechung ausführlich begründet (BGE 39 I 476 E. 2 S. 480 ff.; Urteil
5A_606/2013 vom 21. März 2014 E. 3.2.3, Pra 2014 Nr. 60 S. 454) und in der
Lehre bestätigt (u.a. FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 34 Rz. 33; FOËX, a.a.O., N. 2 zu Art.
153a). Wenn der Gläubiger indes fristgerechte Handlungen gemäss Art. 153a Abs.
1 und 2 SchKG (Rechtsöffnungsbegehren oder Feststellungsklage) vorgenommen hat,
vermag auch eine nach erteilter Rechtsöffnung eingereichte Aberkennungsklage
die Zinsensperre nicht aufzuheben, wie die Praxis zu Recht erkannt hat
(FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 34 Rz. 33 Fn. 63 mit Hinweis; BERNHEIM/KÄNZIG,
a.a.O., N. 19 und 20 zu Art. 153a).

3.3.3. Die Möglichkeit, die Feststellung des Pfandrechts an den Miet- und
Pachtzinsen mit Widerklage (Art. 224 Abs. 1 ZPO) erst im Aberkennungsprozess zu
verlangen und erst dann zu prosequieren, würde nichts daran ändern, dass
allenfalls unnütz viel Zeit bis zur Einholung der Aberkennungsklageantwort
(Art. 224 Abs. 2 ZPO betreffend das ordentliche Verfahren) vergehen würde.
Zutreffend vergleicht die Vorinstanz den Aberkennungsprozess mit dem
Rechtsöffnungsverfahren, welches innert 5 Tagen zu entscheiden ist, auch wenn
es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt (BGE 138 III 483 E. 3.2.4 S. 488).
Anders als für die - klagefristhemmende - Rechtsöffnung besteht für das
Aberkennungsverfahren keine Zeitvorgabe, innert welcher die Klage zu behandeln
ist. Dass die Vorinstanz diesen Aspekt berücksichtigt und den weiteren Aufschub
als zeitlich nicht gerechtfertigt erachtet hat, entspricht bereits dem in BGE
71 III 52 (a.a.O.) vorgehenden Bedürfnis nach raschestmöglicher Klärung der
Zinsensperre. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Zinsensperre in diesem
Verfahrensstadium nach wie vor einzig auf ihrem Begehren beruht. Die
Überlegungen der Vorinstanz stehen - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - im Einklang mit dem Gesetzeszweck.

3.3.4. Die Beschwerdeführerin hält zutreffend fest, dass es sich im Falle der
Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 3 SchKG (Forderung und/oder Pfandrecht am
Grundstück) und der Feststellungsklage nach Art. 93 Abs. 2 VZG (Pfandhaft an
den Miet- und Pachtzinsen) um voneinander unabhängige Klagen mit
unterschiedlichen Streitgegenständen handeln kann. Es ist z.B. möglich, dass
der Pfandeigentümer geltend macht, dass sich das Pfandrecht zufolge Verzicht
nicht auf die Miet- und Pachtzinsen erstrecke (vgl. DÜRR/ZOLLINGER, Zürcher
Kommentar, 2013, N. 43 zu Art. 806 ZGB) oder der "Mietzins" die Leistung von
Diensten darstelle (wie Ertrag aus dem Betrieb eines Reiterhofes; NICOLET/VAN
HOVE/NOESSNER/GUILLARD, Jurisprudence [...], SJ 2000 II, S. 224). Das
Pfandrecht an den Miet- und Pachtzinsen hängt vom Pfandrecht am Grundstück ab
(DÜRR/ZOLLINGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 806 ZGB), weshalb durchaus
Berührungspunkte - wie bei Strittigkeit des Pfandrechts am Grundstück selber -
beider Klagen bestehen können. Die prozessuale Koordination ist gemäss ZPO ohne
weiteres möglich. Zu Recht hat die Vorinstanz auf Art. 125 ZPO verwiesen,
welcher Instrumente zur Vereinfachung des Prozesses bereitstellt und die
Prozessökonomie gewährleist (A. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm u.a. [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 3 zu
Art. 125). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den "allgemein Geltung
beanspruchenden Grundsatz der Prozessökonomie" führt nicht weiter. Wenn die
Vorinstanz erwogen hat, dass die Zinsensperre zu ihrer Prosequierung eine
rasche Klärung der materiellen Rechtslage betreffend das Pfandrecht an den
Miet- und Pachtzinsen durch die Feststellungsklage verlangt und eine allfällige
Aberkennungsklage (betreffend Forderung und Pfandrecht am Grundstück) die
Prosequierungsfrist nicht hemmt, stellt dies keine Verletzung von Bundesrecht
dar.

3.4. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn die obere
Aufsichtsbehörde die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. Juni 2015, mit
welche der Beschwerdeführerin Frist zur Klage gemäss Art. 93 Abs. 2 VZG zur
Prosequierung der Zinsensperre angesetzt worden ist, als rechtmässig erachtet
hat. Das Gleiche gilt folglich für die Androhung des Betreibungsamtes (gemäss
Art. 93 Abs. 3 VZG, Art. 153a Abs. 3 SchKG), bei Nichteinhaltung der Frist die
Zinsensperre zu widerrufen.

4. 
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da den (nicht anwaltlich vertretenen)
Beschwerdegegnern im bundesgerichtlichen Verfahren kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht hat (wie die kantonalen Aufsichtsbehörden) der Beschwerde
gegen die Klagefristansetzung des Betreibungsamtes aufschiebende Wirkung
zuerkannt. Dieser Fristenlauf beginnt nach Beendigung der Aufschiebung von
neuem, so dass vorliegend die Zustellung des Urteils als neue
Klagefristansetzung gilt (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen
Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 90; vgl. u.a. Urteil 5A_638/2008 vom 5.
Dezember 2008 E. 7, Urteil 7B.124/2004 vom 12. November 2004 E. 4, nicht publ.
in: BGE 130 III 763; Urteil 7B.269/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2c, mit Hinw.
auf BGE 123 III 330).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die Klagefrist von 10 Tagen gemäss Verfügung des
Betreibungsamtes Zürich 3 vom 2. Juni 2015 ab Zustellung des Urteils neu
angesetzt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben