Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1022/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1022/2015

Urteil vom 29. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB; Rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 3. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Eheleute A.________ und B.________ leben seit mehreren Jahren getrennt. Auf
die Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 4. Juni 2012 fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen
Unterhalt schulden. B.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat
auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil 5A_486/2012 vom 18. Juli 2012).

B.

B.a. Am 17. Juni 2014 wandte sich B.________ mit einem Auskunftsbegehren an das
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Sie beantragte, ihren Ehemann unter
Strafandrohung und Ansetzung einer peremptorischen Frist zu verurteilen, ihr
verschiedene Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie die revidierten Jahresrechnungen 2010-2013 der A.B.________ AG
auszuhändigen.

B.b. A.________ nahm Stellung zum Auskunftsgesuch. In seiner Eingabe vom 14.
Juli 2014 beantragte er, die Begehren seiner Ehefrau abzuweisen. Am 22.
September 2014 reichte B.________ einen weiteren Schriftsatz ein. Darin
konkretisierte sie ihre Begehren vom 17. Juni 2014. Diese Eingabe wurde am 1.
Oktober 2014 mit dem Verfügungsstempel "Doppel an Gegenpartei z.K." versehen
und am 2. Oktober 2014 an die Rechtsbeiständin von A.________ spediert, welche
diese am 3. Oktober 2014 in Empfang nahm.

B.c. Mit als Verfügung betiteltem Entscheid vom 13. Oktober 2014 verpflichtete
das Zivilkreisgericht A.________ in Gutheissung des Auskunftsbegehrens von
B.________ zur Einreichung folgender Unterlagen: Umfassender Vermögensstand mit
Belegen per 31. Mai 2014 inkl. Vollständigkeitserklärung, Einkommen 2012, 2013
und aktuell (inkl. Zuwendungen aus dem Nachlass C.________ und der A.B.________
AG), Steuererklärungen 2012 und 2013 inkl. Wertschriftenverzeichnisse und
revidierte Jahresrechnungen 2010-2013 der A.B.________ AG. Für den Fall, dass
A.________ dem strafbewehrten Herausgabebefehl nicht nachkommen sollte, ordnete
es entsprechende amtliche Erkundigungen an. A.________ wurde verurteilt, für
die Gerichtskosten von Fr. 600.-- aufzukommen und B.________ eine
Parteientschädigung von Fr. 3'121.10 zu bezahlen.

C.

C.a. A.________ legte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung ein. Mit
Entscheid vom 2. Dezember 2014 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels
eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2015 gut
(Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015). Das Kantonsgericht habe auf die
Berufung einzutreten und zu prüfen, was der Beschwerdeführer der
erstinstanzlichen Verfügung entgegenhalte, insbesondere seinen Vorwurf, das
Zivilkreisgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
verletzt.

C.b. Nach Eingang des Bundesgerichtsentscheids führte das Kantonsgericht das
Verfahren fort und wies die Berufung schliesslich mit Entscheid vom 3. November
2015 ab.

D.
Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 an das
Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 3. November 2015 aufzuheben und das Auskunftsersuchen von
B.________ (Beschwerdegegnerin) vollumfänglich abzuweisen bzw. die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom
13. Januar 2016 abgewiesen.
In der Sache beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine
einlässliche Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Das Obergericht hat zu einzelnen Ziffern der
Beschwerdebegründung Stellung genommen und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. Der
gerichtliche Entscheid darüber stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG dar (Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.1). Es handelt sich um
eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei das
Bundesgericht bei Auskunftsbegehren auf präzise Angaben zum Streitwert
praxisgemäss verzichtet (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; zu Art. 170 ZGB:
Urteil 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.2). Das Kantonsgericht ist ein oberes
kantonales Gericht, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG).
Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.

1.2. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer Rügen direkt gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts
erhebt, diesem Gericht namentlich Befangenheit bzw. Parteilichkeit vorwirft
oder eine ungenügende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids
kritisiert. Vor Bundesgericht bildet nur der Entscheid des Kantonsgerichts
Anfechtungsobjekt (Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.3. Vorliegend wurde der materiellrechtliche Informationsanspruch nach Art.
170 ZGB von der Beschwerdegegnerin in einem selbständigen Verfahren geltend
gemacht, der den Regeln über das summarische Verfahren unterstand (Art. 271
lit. d ZPO). Entsprechend ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht
nach Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (s.
das in der gleichen Streitsache ergangene Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015
E. 3).

2.

2.1. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 III 393
E. 7.1 S. 398; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im
erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden, weil er zur zwölfseitigen Eingabe
der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2014 nicht habe Stellung nehmen
können. Das Kantonsgericht habe die Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu
Unrecht verneint.

3.1. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, die Eingabe der Beschwerdegegnerin
sei am 2. Oktober 2014 versandt und somit am 3. Oktober 2014 zur
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gelangt. Vom anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer habe innert zehn Tagen, d.h. bis zum 13. Oktober 2014 erwartet
werden dürfen, entweder unaufgefordert Stellung zu nehmen oder eine Frist zur
Stellungnahme zu beantragen. Hätte er dies innert 10 Tagen, d.h. bis zum 13.
Oktober 2014 getan, so wäre seine Stellungnahme bzw. sein Antrag noch vor
Versand des Entscheids bei der Vorinstanz eingetroffen und hätte von dieser
noch berücksichtigt werden können und müssen. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweise sich damit als unbegründet.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Kantonsgericht irre, wenn es glaube
die Tatsache, dass der Versand des Entscheids vom 13. Oktober 2014 erst am 21.
Oktober 2014 erfolgt sei, vermöge den offenkundigen Mangel zu heilen, dass der
Entscheid vom 13. Oktober 2014 unter massgeblicher Berufung auf die Eingabe der
Beschwerdegegnerin erfolgt sei, ohne dass er sich dazu habe äussern können. Ein
gerichtlicher Entscheid könne nicht einfach beliebig zurückgenommen werden,
selbst wenn die Eröffnung noch ausstehend sei. In seiner Vernehmlassung vom 26.
Februar 2016 hält das Kantonsgericht an seiner Auffassung fest und führt dazu
ergänzend aus, dass der Entscheid erst von dem Zeitpunkt an existiere, da er
den Parteien offiziell und formgerecht mitgeteilt werde.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien
eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst
auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu
erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1
S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (
BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus,
dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der
Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber
schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195
E. 2.2 und E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen).

3.2.2. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives
Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hiefür eine Frist setzen (BGE
133 V 196 E. 1.2 S. 198). Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt indes
grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme,
Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich
Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert
Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; vgl. auch: BGE 138 III 252 E. 2.2
S. 255; Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07];
Urteil 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Zustellung
zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem
Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht
von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil 2C_469/2014 vom 9.
Dezember 2014 E. 2.2). Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit,
welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt, bereits
ein (Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4 und 2.4). Entsprechend
obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme
zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich
unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105).

4.

4.1. Die Erstinstanz hat ihren Entscheid am 13. Oktober 2014 gefällt. Im Lichte
der dargelegten Grundsätze durfte sie dies (noch) nicht in der (berechtigten)
Annahme tun, der Beschwerdeführer habe auf die Einreichung von Bemerkungen
verzichtet. Alsdann ist, entgegen der relativierenden Auffassung der
Vorinstanz, am Grundsatz festzuhalten, dass das Gericht gehalten ist, eine
angemessene Frist mit der Beratschlagung bzw. Entscheidfällung (und nicht bloss
mit dem Entscheidversand) zuzuwarten, zumal die betreffende Partei nach
erfolgter Entscheidfällung auch noch die psychologische Barriere zu überwinden
hätte, dass das Gericht gegebenenfalls einen eigenen Fehler einräumen müsste;
unproblematisch ist es lediglich, bereits vor dem (möglichen) Eingang einer
unaufgeforderten Stellungnahme mit dem Urteilsreferat zu beginnen (vgl. Urteil
1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 5.3.1). Ob die Erstinstanz den bereits
gefällten Entscheid vor dessen Eröffnung theoretisch ausnahmsweise noch hätte
abändern dürfen oder ob eine nach Urteilsfällung eingehende Stellungnahme in
jedem Fall ausserhalb der Entscheidfindung gestanden hätte, ist dabei nicht
entscheidend und kann vorliegend dahingestellt bleiben, zumal die Frage nach
der mutmasslichen Reaktion der Erstinstanz auf eine tatsächlich gar nie
erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers rein hypothetischer Natur ist.
Mit der Feststellung eines fehlerhaften Vorgehens der Erstinstanz ist
allerdings noch nichts über die Folgen der zu frühen Entscheidfällung mit Bezug
auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall gesagt.
Wie nachfolgend näher zu begründen sein wird, kann der bereits im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass das Zivilkreisgericht bereits am zehnten (statt frühestens am
elften) Tag nach der Zustellung der Eingabe der Gegenpartei an seine
Rechtsbeiständin entschieden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er sich
trotz dieses Versehens der Erstinstanz darauf behaften lassen muss, eine
Stellungnahme (in Unkenntnis der bereits erfolgten Entscheidfällung) auch bis
zur Mitteilung des Entscheids tatsächlich gar nicht eingereicht zu haben.

4.2. Vorliegend steht fest, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die
Eingabe der Gegenpartei vor der Entscheidfällung zur Kenntnisnahme zugestellt
hat und dass diese von seiner Rechtsbeiständin am 3. Oktober 2014 in Empfang
genommen wurde. Gegen die blosse Zustellung zur Kenntnisnahme erhebt der
Beschwerdeführer zu Recht keine konkreten Rügen (vgl. E. 3.2.2). In der Folge
hat der Beschwerdeführer auch im Zeitraum bis zum Entscheidversand, der erst am
21. Oktober 2014 erfolgte, tatsächlich weder eine Stellungnahme eingereicht
noch einen Antrag auf förmliche Fristansetzung gestellt. Er hat mithin durch
sein eigenes Verhalten unbestreitbar gezeigt, dass er im Zeitraum zwischen der
Zustellung der Eingabe der Gegenpartei und dem Entscheidversand auch dann
nichts von sich hätte hören lassen, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid einen
oder mehrere Tage später gefällt hätte. Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerde diesbezüglich denn auch selbst aus, erst aufgrund der Inempfangnahme
des erstinstanzlichen Entscheids am 22. Oktober 2014 von der bereits erfolgten
Entscheidfällung Kenntnis erlangt und auf die Einreichung seiner in Arbeit
befindlichen unaufgeforderten Stellungnahme verzichtet zu haben. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Obliegenheit zum umgehenden Handeln
ohne Nachteil für den Beschwerdeführer dahinfallen zu lassen (vgl. zur Relevanz
einer unterbleibenden Reaktion im Zeitraum zwischen interner Entscheidfällung
und Entscheidversand auch BGE 138 I 484 E. 2.5 S. 488; Urteil 4D_27/2014 vom
26. August 2014 E. 4).

4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer Eventualargumentation geltend
macht, dass die dergestalt vorgenommene Befristung der Zeitdauer auf 18 Tage
(ab Zustellung der Stellungnahme am 3. Oktober 2014 bis zum Versand des
Entscheids am 21. Oktober 2014) immer noch zu knapp sei und ihm die
unterbliebene Reaktion deshalb nicht entgegengehalten werden könne, ist ihm
nicht zu folgen. Vorliegend ist ebenso wie im Entscheid des EGMR in Sachen
Schmid gegen Schweiz vom 22. Juli 2014 (Nr. 49396/07, §§ 29 ff.) zu
berücksichtigen, dass die zu kommentierende Eingabe der Beschwerdegegnerin mit
12 Seiten nicht sehr umfangreich war. Die "Herbstferienzeit" löst selbst bei
klar festgelegten und auf der ZPO beruhenden Fristen keinen Fristenstillstand
aus (vgl. Art. 145 ZPO) und kann daher erst recht keinen Einfluss auf die Frist
zur Wahrnehmung des von der Rechtsprechung entwickelten Replikrechts haben.
Mithin ist in einer derartigen Konstellation eine Partei, die von ihrem
Replikrecht Gebrauch machen möchte, gut beraten, dafür zu sorgen, dass dem
Gericht innert zehn Tagen seit Empfang der zu kommentierenden Eingabe
(gerechnet ab dem Folgetag nach dem Empfang) zumindest ein Antrag um förmliche
Fristansetzung eingeht (vgl. E. 3.2.2). Da der Beschwerdeführer auch nach 18
Tagen noch nicht reagiert hat, kann unter diesen Umständen - selbst wenn zu
seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er dem Gericht eine solche
Stellungnahme nunmehr am 19. Tag (d.h. noch am Tag der Inempfangnahme des
Entscheids) eingereicht hätte - nicht von unverzüglichem Handeln gesprochen
werden. Weil in einem ersten Schritt, wie erwähnt, ein unverzüglich gestelltes
Begehren um Fristansetzung genügt hätte, liegt auch keine Verletzung des Gebots
der Waffengleichheit vor. Das Kantonsgericht durfte daher davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer auf die Ausübung seines Replikrechts im erstinstanzlichen
Verfahren verzichtet hat, weshalb es seine Gehörsrüge im Ergebnis zu Recht
nicht geschützt hat.

5.

5.1. Das Kantonsgericht hat die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das
Zivilkreisgericht habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, weil
die Erstinstanz bei ihrem Entscheid über die Parteientschädigung auf die
Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin abgestellt hat, ohne
dem Beschwerdeführer von dieser vor dem Entscheid Kenntnis zu geben, zwar als
berechtigt erachtet; da ihm aber die gleiche Kognition wie dem
Zivilkreisgericht zukomme und der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt habe,
in seiner Berufung dazu Stellung zu nehmen, könne es den nicht besonders
schwerwiegenden Mangel heilen.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gehörsverletzung des
Zivilkreisgerichts sei sehr wohl bedeutend, sei sie doch als letzte in einer
ganzen Reihe von Gehörsverletzungen erfolgt, die offenlegen würden, dass das
Zivilkreisgericht die ganze Zeit auf der Seite der Beschwerdegegnerin gestanden
habe.

5.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3 S. 197 f.;
136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

5.4. Die gegen die Heilung gerichtete Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet. Der Beschwerdeführer substanziiert die behaupteten weiteren
Gehörsverletzungen - abgesehen von der bereits behandelten (E. 3 und 4) und als
nicht stichhaltig erachteten Rüge - nicht näher, so dass weitere (effektive)
Beeinträchtigungen des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers weder dargetan
noch ersichtlich sind. Die Verletzung des Replikrechts hinsichtlich der von der
Gegenpartei eingereichten Kostennote hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt
(vgl. dazu Urteil 4A_592/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3), wobei es vor
Bundesrecht standhält, diese als nicht besonders schwer zu werten. Zusätzlich
zum Argument der Vorinstanz, dass das Gericht von Amtes wegen die
Angemessenheit der beantragten Parteientschädigung anhand des anwendbaren
Tarifs überprüfe, ist diesbezüglich namentlich und in erster Linie auch zu
berücksichtigen, dass die Gehörsverletzung vorliegend innerhalb des gesamten
erstinstanzlichen Entscheids lediglich einen eher untergeordneten Nebenpunkt
betrifft. Dem Beschwerdeführer ist die Honorarnote von der Erstinstanz
gemeinsam mit dem Entscheid zugestellt worden und dieser konnte sich folglich
innert der 30-tägigen Frist in seiner Berufungsbegründung noch einmal zu diesem
Punkt äussern und seinen Standpunkt einbringen. Das Kantonsgericht konnte die
Angemessenheit der Parteientschädigung im Berufungsverfahren alsdann
unbeschränkt überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO), wobei unbestritten ist, dass es
seine Prüfungsbefugnis auch tatsächlich ohne Einschränkungen wahrgenommen hat.
Das Kantonsgericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es die
Gehörsverletzung als geheilt betrachtet hat.

5.5. In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer in Bezug auf die der
Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausführen,
das Honorar von Fr. 280.-- und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters der
Beschwerdegegnerin von 10 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren seien
übersetzt. Indes fehlt es an einem entsprechenden Antrag, der notwendigerweise
zu beziffern wäre (vgl. Urteil 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ.
in: BGE 135 III 513). Auf die materielle Rüge gegen die vorinstanzliche
Bemessung bzw. Überprüfung der Parteientschädigung ist daher nicht einzutreten.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid weiter
dahingehend, der Sachverhalt sei in willkürlicher Weise festgestellt worden,
indem das Kantonsgericht angenommen habe, dem Obergericht des Kantons Solothurn
sei bei seinem Eheschutzurteil vom 4. Juni 2012 die Überweisung der
A.B.________ AG von Fr. 500'000.-- auf sein Privatkonto nicht bekannt gewesen.
Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann diesbezüglich jedoch
keine Rede sein. Dass sich die Überweisung rund dreieinhalb Monate vor dem
obergerichtlichen Urteil ereignet hat, bedeutet offensichtlich nicht, dass sie
dem Obergericht auch bekannt gewesen sein muss. So hat der Beschwerdeführer
nicht etwa behauptet, dass er das Obergericht von sich aus über die Überweisung
vom 20. Februar 2012 in Höhe von Fr. 500'000.-- informiert habe und er vermag
auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie das Obergericht in Kenntnis dieses
Zahlungseingangs zur Schlussfolgerung hätte kommen können, es sei kein Vermögen
vorhanden.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt an anderer Stelle aus eigener
Sicht schildert und beliebig ergänzt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die
Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts erfüllt sein sollen (vgl. E.
2.2), ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich seine
Ausführungen, wonach der Wert der Aktien der A.B.________ AG in den letzten
Jahren offenkundig abgenommen habe sowie auf die Behauptung, die verlangten
revidierten Jahresrechnungen 2010 bis 2013 der A.B.________ AG würden gar nicht
existieren.

7. 
Anlass zur Beschwerde bildet in materieller Hinsicht in der Hauptsache die
Frage des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerin an den
gestützt auf Art. 170 ZGB verlangten Auskünften im Hinblick auf die Beurteilung
der Chancen eines allfälligen Abänderungsbegehrens.

7.1. Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft
über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Die Vorinstanz hat
zutreffend die Rechtslage wiedergegeben, wonach der Umfang der Auskunftspflicht
auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt
ist. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für
welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte
vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles,
was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder
geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen
sind insbesondere Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl.
BGE 132 III 291 E. 4.2 S. 301; Urteile 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.3,
in: FamPra.ch 2015 S. 946 und SJ 2015 I S. 480; 5C.276/2005 vom 14. Februar
2006 E. 2.1).

7.2. Bezogen auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz erwogen, die
Beschwerdegegnerin wolle mit ihrem Auskunftsgesuch prüfen, ob die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers Anlass zur Änderung des Eheschutzurteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2012 geben. Im besagten
Eheschutzurteil des Obergerichts sei festgehalten worden, dass sich ein
Einkommen oder Vermögen des Beschwerdeführers, aus welchem sich ein
Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin ableiten liesse, jedenfalls im
gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachweisen lasse. Dabei habe das
Obergericht darauf hingewiesen, dass nicht nur Vermögenserträge, sondern auch
die Vermögenssubstanz relevant seien und nicht ausgeschlossen, dass dem
Beschwerdeführer aus dem Nachlass seiner Mutter auf irgendeine Weise
zusätzliche Gelder zugeflossen sein könnten. Allerdings sei es mangels
konkreter Beweisanträge der Beschwerdegegnerin bei der Feststellung geblieben,
dass beim Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt kein hinreichendes Einkommen
und kein Vermögen vorhanden gewesen sei. Es sei daher möglich, dass die
bisherigen Verhältnisse unrichtig gewürdigt worden seien. Dem Obergericht sei
insbesondere nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar
2012 eine Überweisung der A.B.________ AG über Fr. 500'000.-- aus dem Verkauf
der Liegenschaft an der D.________strasse in U.________ auf sein Privatkonto
erhalten habe. Hinzu komme, dass sich der für einen Unterhaltsanspruch
relevante Wert des Vermögens des Beschwerdeführers ändern könne. Dies treffe
namentlich auf die Bewertung der Aktien der A.B.________ AG zu. Nach Ablauf von
zwei Jahren seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei daher
ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Auskunft über Einkommen
und Vermögen des Ehemannes im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen
Unterhaltsanspruchs grundsätzlich zu bejahen. Für das Rechtsschutzinteresse an
der Auskunft über die finanziellen Verhältnisse reiche es aus, dass der
Beschwerdegegnerin zufolge Fortbestehens der Ehe grundsätzlich ein
Unterhaltsanspruch zustehen könnte, unter Vorbehalt einer
rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Auskunftsrechts, wofür keinerlei
Anzeichen bestünden.
Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, dass sie die
Auskünfte benötige, um überhaupt die finanziellen Verhältnisse prüfen zu
können. Im Vordergrund eines Auskunftsbegehrens stünden die aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Weil dem Obergericht des Kantons
Solothurn im damaligen Zeitpunkt nicht alle möglicherweise relevanten Tatsachen
bekannt gewesen seien, sei ein Interesse der Beschwerdegegnerin an der
Auskunftserteilung auch für die Jahre 2012 und 2013 zu bejahen. Denn nur auf
aufgrund der aus einem Mehrjahresvergleich ersichtlichen Vermögensenwicklung,
werde sie in die Lage versetzt, Rückschlüsse auf allenfalls damals vorhandenes
Vermögen und dessen Verbleib zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei Alleinaktionär
der A.B.________ AG. Seine Aktienbeteiligung stelle einen Vermögenswert dar.
Die Beschwerdegegnerin habe genügend glaubhaft gemacht, dass diese Aktien kein
Nonvaleur seien. Für eine verlässliche, aktuelle Bewertung der Aktien des
Beschwerdeführers seien die Jahresabschlüsse der A.B.________ AG notwendig. Auf
wie viele vergangene Geschäftsjahre bei der Bewertung abzustellen sei, sei eine
Ermessensfrage. Da im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht bekannt
gewesen sei, ob die revidierten Jahresabschlüsse 2012 und 2013 bereits
vorgelegen hätten, sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den
Beschwerdeführer zur Herausgabe der revidierten Jahresrechnungen 2010 bis 2013
aufgefordert habe.

7.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe nicht hinreichend substanziiert, dass er ein gegenüber den
obergerichtlichen Feststellungen höheres Einkommen oder Vermögen verfüge.
Ohnehin lasse sich mit den verlangten Auskünften von vornherein kein
Abänderungsanspruch begründen. Allfällige Fehler des obergerichtlichen
Entscheids hätte die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren geltend machen
können, was sie ja vergeblich mit Beschwerde ans Bundesgericht versucht habe.
Ausserdem sei eine Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für den Zeitraum bis und
mit heute (somit Ende 2015) gänzlich undenkbar, da die Beschwerdegegnerin bis
heute kein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Für künftige Unterhaltsbeiträge
aber seien einzig die künftigen Vermögensverhältnisse massgeblich. Weiter
stünden die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin
vorliegend einem Unterhaltsanspruch entgegen. Das Erfordernis des rechtlich
geschützten Interesses solle sicherstellen, dass Auskunftsersuchen nur im
Hinblick auf eine berechtigte Interessenverfolgung gestellt würden, weshalb die
Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätte darlegen müssen.
Alsdann habe sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit seit dem Eheschutzurteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht verbessert. Selbst wenn man mit
dem Kantonsgericht aber davon ausginge, dem Obergericht sei die Überweisung von
Fr. 500'000.-- nicht bekannt gewesen (s. zur diesbezüglichen Sachverhaltsrüge
E. 6.1), sei auch unter Einschluss eines derartigen Betrags sein Vermögen
jedenfalls nicht derart hoch, dass es ihm die Zahlung von Unterhalt erlauben
würde. Dasselbe gelte bezüglich der von der Beschwerdegegnerin ins Recht
gelegten Bewertung der Aktien der A.B.________ AG. Selbst wenn diese Bewertung
auch für den heutigen Zeitpunkt zutreffend sein sollte, würde der Wert der
Aktien im unteren sechsstelligen Bereich liegen und sei zu gering, um seine
Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen zu begründen. Was den Nachlass
C.________ betreffe, sei dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn klar
und eindeutig zu entnehmen, dass dieser damals sehr wohl bekannt gewesen sei
und damit im Urteil auch berücksichtigt worden sei.

7.4. Die Einwände sind unbegründet, wobei weitgehend auf die nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Zum Wesen des
Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung
nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (vgl. Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar
2016 E. 5.3 betreffend die Auskunftspflicht unter Miterben). Auch muss sich der
unterhaltsansprechende Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen, weshalb
die diversen Behauptungen und Eventualbehauptungen des Beschwerdeführers zu
seinen finanziellen Verhältnissen eine Einsicht in die Belege nicht zu ersetzen
vermögen. Schliesslich genügt es, wenn die auskunftspflichtige Tatsache
möglicherweise geeignet ist, einen Unterhaltsanspruch zu begründen (vgl. ROLAND
KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, Rz. 214
und Rz. 399). Das Kantonsgericht war daher nicht gehalten, die materiellen
Einwände des Beschwerdeführers gegen einen allfälligen Unterhaltsanspruch
bereits im Stadium der Auskunftserteilung umfassend zu prüfen, zumal das
Obergericht des Kantons Solothurn im früheren Eheschutzurteil einen
Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht deshalb verneint hat, weil die
Beschwerdegegnerin selbst genügend leistungsfähig gewesen wäre und ein
allfälliges Vermögen des Beschwerdeführers explizit als relevant erachtet hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtskraft des obergerichtlichen
Eheschutzurteils beruft, hat die Vorinstanz bereits zu Recht darauf
hingewiesen, dass eine Abänderung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) - ebenso wie von vorsorglichen Massnahmen für
die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO) - auch dann angebracht
sein kann, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem ersten Entscheid zu Grunde
lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der
Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil
dem Gericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (vgl. BGE 141 III 376
E. 3.3.1 S. 378; Urteil 5A_707/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Dafür, dass
die bisherigen Verhältnisse vom Obergericht unrichtig gewürdigt worden sein
könnten, bestehen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
vorliegend konkrete Anhaltspunkte.

8. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei für
die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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