Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1019/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1019/2015

Urteil vom 24. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. Versicherung D.________ AG,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zürich 10.

Gegenstand
Pfändungsankündigung etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 10.
November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a.
gegen den Beschluss und das Urteil vom 10. November 2015 des Obergerichts des
Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Beschlusses und des Urteils vom 10. November 2015 hinausgehen,
dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach
der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit.
a, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 10. November 2015 dem
Beschwerdeführer am 16. November 2015 eröffnet worden sind,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 22.
Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb nicht
einzutreten wäre, weil sie einerseits den Begründungsanforderungen der Art. 42
Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt und weil sie anderseits
missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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