Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1018/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1018/2015

Urteil vom 8. Juli 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz (Abänderung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 23. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Eheschutzentscheid vom 19. März 2013 verurteilte das Gerichtspräsidium
Laufenburg B.A.________, seiner Frau A.A.________ für die unter ihre Obhut
gestellten Kinder C.A.________ (geb. 1995), D.A.________ (geb. 1997) und
E.A.________ (geb. 2001) monatliche Alimente von je Fr. 1'100.-- zu zahlen.
Zugleich genehmigte das Gericht eine Unterhaltsvereinbarung. Darin erklärte die
Mutter, nach Möglichkeit die Mittel für den Skisport von C.A.________ von ca.
Fr. 2'500.--/Monat zur Verfügung stellen. B.A.________ verpflichtete sich,
seiner Frau an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 3'000.-- zu zahlen,
erstmals per 1. April 2013. Schliesslich hielt die Vereinbarung fest, dass
B.A.________ im Mai 2013 einen Bonus für das Geschäftsjahr 2012 erhält, der es
ihm erlaubt, für die gemeinsamen Steuern 2012 eine Rückstellung von ca. Fr.
11'000.-- zu bilden. Der Bonus sollte ferner dazu dienen, die Restkosten aus
dem Neuseelandaufenthalt und den Skisport von C.A.________ im April, Mai und
Juni 2013 zu bestreiten.

B.

B.a. Am 9. April 2014 stellte A.A.________ beim Gerichtspräsidium Laufenburg
den "Ergänzungsantrag", B.A.________ zu verpflichten, ihr und den Kindern für
das laufende und für die weiteren Jahre je zwei Drittel seines Bonus, seines
13. Monatslohnes sowie von weiteren allfälligen Sondervergütungen (Treueboni,
Wertschriften, usw.) auszuzahlen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 beantragte sie
zusätzlich, alle ausserordentlichen Vergütungen ihres Mannes für das Jahr 2013
per sofort einzufrieren und B.A.________ anzuweisen, diese Vergütungen auf ein
Sperrkonto einzuzahlen. Ausserdem sei ihrem Mann zu verbieten, eigene
Forderungen mit dem Bonus für das Jahr 2013 zur Verrechnung zu bringen; solche
Forderungen seien in separate Verfahren zu verweisen.

B.b. In seiner Klageantwort vom 30. Juli 2014 beantragte B.A.________, die
Rechtsbegehren seiner Frau abzuweisen. Gleichzeitig stellte er diverse
Widerklagebegehren.

B.c. Am 3. Oktober 2014 beantragte A.A.________ in ihrer Replik und
Widerklageantwort die Abweisung der gegnerischen Anträge und wiederholte im
Übrigen ihr Ergänzungsbegehren (s. Bst. B.a).

B.d. Am 17. Februar 2015 fand vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg die
Verhandlung statt. In seiner Duplik/Widerklagereplik beantragte B.A.________
unter anderem, die Frauenalimente ab 1. April 2014 auf Fr. 1'700.-- zu
reduzieren. In ihrer Widerklageduplik schloss A.A.________ auf Abweisung dieses
Begehrens.

B.e. Mit Entscheid vom 8. April 2015 hiess das Gerichtspräsidium Laufenburg
B.A.________s Widerklage teilweise gut. Es bestimmte die Frauenalimente auf Fr.
760.-- (vom 17. bis 28. Februar 2015) und auf Fr. 1'930.-- (ab 1. März 2015),
unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Ausserdem erklärte es den
Ehemann für berechtigt, einen Betrag von Fr. 5'262.60 für verfallene
Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungsprämien für die eheliche Liegenschaft
zur Verrechnung zu bringen und die seit 1. Juli 2014 angefallenen
Hypothekarzinsen selbst zu bezahlen und von den Frauenalimenten abzuziehen,
sofern die Frau sie auf erste Aufforderung der Gläubigerin nicht bezahlt. Auch
A.A.________s Anträge wurden teilweise, das heisst dahingehend gutgeheissen,
dass ihr Mann ihr 2/5 seines Bonus' 2015 (Basis Geschäftsjahr 2014) binnen 30
Tagen seit Eingang bezahlen und sie über die Höhe des Bonus' dokumentieren
muss.

C. 
Erfolglos wehrte sich A.A.________ gegen diesen Entscheid vor dem Obergericht
des Kantons Aargau. Dieses wies ihre Berufung mit Entscheid vom 23. November
2015 ab.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2015 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, B.A.________
(Beschwerdegegner) zu verurteilen, ihr als "zusätzlichen Unterhalt 2/3 aller
ihm ab 9. April 2014 bis 20. Januar 2015 und 3/5 sämtlicher ihm ab 21. Januar
2015 von der Arbeitgeberin netto ausbezahlte[n] Zusatzzahlungen, namentlich
Boni, Sonderzahlungen und 13. Monatslohn, innert längstens 30 Tagen ab
jeweiligem Eingang dieser Zusatzzahlungen zu bezahlen". Damit verbindet sie das
Begehren, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr "sämtliche nach dem 9.
April 2014 erstellten Abrechnungen der Arbeitgeberin über Lohn- und
Zusatzzahlungen... sowie die jährlichen Steuerlohnausweise zuzustellen". Weiter
hält die Beschwerdeführerin am Eheschutzentscheid vom 19. März 2013 (s. Bst. A)
fest, namentlich was die Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder und für sie
persönlich angeht. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, die
Gerichtskosten für die kantonalen Verfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
und ihr in diesen Verfahren zu seinen Lasten Parteientschädigungen
zuzusprechen. Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D.b. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen (Vernehmlassung
vom 25. Mai 2016). Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet
(Mitteilung vom 20. April 2016). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Abänderung von
Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren (Art. 179 ZGB). Diese Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze ist
erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.).
Dasselbe gilt für Entscheide betreffend ihre Abänderung. Daher kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von
Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S.
628; Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135
III 608; zum Begriff der Willkür BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 132 I 175 E. 1.2 S.
177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).
Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1
S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Wer
sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich
demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 III
209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).

3. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor. Das Obergericht erspare sich eine "umfassendere
Prüfung" und schütze das "effektiv kaum nachvollziehbare erstinstanzliche
Urteil" mit der Begründung, dass der Lebensstandard von ihr und den Kindern mit
ihrem eigenen Monatseinkommen von Fr. 4'190.-- und mit den monatlichen
Unterhaltszahlungen von Fr. 5'230.--, insgesamt also mit Fr. 9'420.-- (inkl.
Kinderzulagen), gedeckt sei. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Die
Beschwerde an das Bundesgericht zeigt, dass die Beschwerdeführerin den
vorinstanzlichen Entscheid verstanden hat und vor Bundesgericht sachgerecht
anfechten konnte (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Was
die Beschwerdeführerin beanstandet, beschlägt nicht das rechtliche Gehör,
sondern die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids.

4. 
Anlass zur Beschwerde gibt die Neufestsetzung des Unterhalts, wie sie vom
Gerichtspräsidium vorgenommen und vom Obergericht bestätigt wurde. Verändern
sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die
Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art.
179 Abs. 1 ZGB). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass
seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung
eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die
tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich
nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen.
Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der
ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem
Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht
die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen.
Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass
die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die
bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher
Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt
nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände
anzupassen (Urteile 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_245/2013 vom
24. September 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ist die Voraussetzung der
wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, setzt der Richter den
Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu
sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid
zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt
nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter in den anderen Positionen
vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen.
Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die
Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E.
11.1.1 S. 292 mit Hinweisen), gilt auch für die Abänderung von
Eheschutzmassnahmen (Urteil 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3).

5. 
Das Obergericht kommt sinngemäss zum Schluss, dass bei C.A.________ nicht mehr
mit einem relevanten Durchbruch im Skirennsport zu rechnen sei. Dieser Umstand
stelle in Bezug auf die im Eheschutzverfahren berücksichtigte Situation (vgl.
Sachverhalt Bst. A) eine wesentliche und dauerhafte Veränderung dar, weil die
Finanzierung der Sportkarriere entfalle. Der Beschwerdeführerin hält das
Obergericht entgegen, sie habe nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Parteien
wegen C.A.________s Skisport besonders sparsam und unter ihren
Einkommenverhältnissen gelebt hätten. Weiter verweist das Obergericht darauf,
dass der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort einen anteiligen "Überschuss"
für die Beschwerdeführerin von Fr. 2'600.-- ermittelt habe. Einen entsprechend
hohen Freibetrag habe auch die Klägerin aufgegriffen und damit implizit
bestätigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Trennungsvereinbarung,
auf welche die Beschwerdegegnerin implizit verwiesen habe. Darin werde bloss
festgehalten, dass C.A.________ gegenüber den beiden Töchtern finanziell stark
bevorzugt werde, die Beschwerdeführerin um die Finanzierung des Skisports von
C.A.________ bemüht sei und der Beschwerdegegner versuche, die Wünsche der
beiden Töchter im Rahmen des ordentlichen Budgets zu erfüllen. Im Ergebnis sei
nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder für die
Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung, die den Unterhaltsanspruch nach oben
begrenzt, mehr als monatlich Fr. 8'528.-- (Existenzminimum Fr. 5'128.-- +
Steuern Fr. 800.-- + Freibetrag Fr. 2'600.--) benötigen würden.
Die Vorinstanz erklärt, den dergestalt ermittelten Bedarf habe die
Beschwerdeführerin primär aus den eigenen Mitteln (inkl. Kinderalimente) zu
decken. Um die Kinderzulagen bereinigt betrügen die Kinderalimente Fr.
2'520.--. Das effektiv erzielte monatliche Erwerbseinkommen der
Beschwerdeführerin belaufe sich bei einer Erwerbstätigkeit von 70 % auf netto
Fr. 4'187.86. Zusammengefasst benötige die Beschwerdeführerin Fr. 1'820.-- (Fr.
8'528./. Fr. 2'520.--./. Fr. 4'187.86) pro Monat, damit sie sich (und den
Kindern) einen Lebensstandard finanzieren könne, der dem ehelichen
Lebensstandard entspreche; dieser Beitrag liege unter demjenigen, den ihr die
Vorinstanz als Unterhalt zugesprochen habe. Soweit die Klägerin einen höheren
Unterhalt verlange resp. auf Fr. 3'000.-- gemäss Eheschutzentscheid beharre,
erweise sich ihre Berufung als unbegründet. Bei diesem Ergebnis stehe der
Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf eine Beteiligung an "Zusatzzahlungen"
des Beklagten zu; Ausführungen zur von den Parteien kontrovers beurteilten
Frage, ob der gerichtliche Vergleich vom 19. März 2013 lückenhaft sei, würden
sich daher erübrigen. Dass dem Antrag auf Auskunftserteilung eine
eigenständige, vom Antrag auf Beteiligung an den "Zusatzzahlungen" unabhängige
Bedeutung zukäme, werde in der Berufung nicht dargelegt.

6.

6.1. Was den Grund zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen angeht, stellt die
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach dem Sohn C.A.________
der sportliche Durchbruch als Skirennfahrer nicht gelingen werde, nicht in
Abrede. Dass die Beschwerdeführerin dies bedauert und möglicherweise weiterhin
auf diesen Durchbruch hofft, ändert daran nichts.

6.2. Mit Bezug auf die Frage nach der bisherigen ehelichen Lebenshaltung
rechnet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht vor, dass dem Beschwerdegegner
mit dem angefochtenen Entscheid im Ergebnis wesentlich mehr Geldmittel zur
Verfügung stehen als ihr und den drei Kindern. Dies sei angesichts der seit je
her sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse "mehr als auffällig und
offensichtlich stossend, ja schlicht unverständlich". Allein damit vermag die
Beschwerdeführerin die tatsächliche Feststellung des Obergerichts, wonach sie
mit den Kindern die bisherige eheliche Lebenshaltung mit einem monatlichen
Betrag von Fr. 8'528.-- weiterführen könne, nicht als als willkürlich
auszuweisen. Unbehelflich sind insbesondere ihre Hinweise auf die
Trennungsvereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A). Dort hatten die Parteien zwar
festgehalten, dass die Finanzierung von C.A.________s Skirennsportkarriere
vorübergehend auf eine starke finanzielle Bevorzugung des Sohnes gegenüber den
Töchtern hinausläuft. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen
will, folgt allein daraus aber nicht zwingend ein Zugeständnis des
Beschwerdegegners in dem Sinne, dass die Parteien alle vorhandenen Einkünfte
für den Lebensunterhalt verbraucht, keine Sparquote erzielt oder sich zur
Finanzierung von C.A.________s Skisport gar in ihrer Lebenshaltung
eingeschränkt hätten. Was sodann den Überschuss von Fr. 2'600.-- angeht, den
der Beschwerdegegner dem angefochtenen Entscheid zufolge für sie und die Kinder
ermittelt und den sie laut Obergericht "implizit bestätigt" hat, begnügt sich
die Beschwerdeführerin letztlich mit der blossen Gegenbehauptung, ein solches
Zugeständnis nie gemacht und einen Überschuss immer bestritten zu haben. Welche
Vorbringen sie damit meint und inwiefern die Vorinstanzen diese in
verfassungswidriger Art und Weise nicht zur Kenntnis genommen oder falsch
ausgelegt hätten, vermag sie nicht darzutun. Schliesslich reklamiert die
Beschwerdeführerin, sie und die Kinder nicht von den Zusatz- und
Sondereinkünften des Beschwerdegegners profitieren zu lassen, verletze nicht
nur "offensichtlich und stossend jedes Gerechtigkeitsempfinden", sondern sei
auch "widersprüchlich und damit willkürlich". Auch diese Rüge ist zum Scheitern
verurteilt. Allein aus der Tatsache, dass die kantonalen Instanzen die
Beschwerdeführerin und die Kinder am Zusatzeinkommen beteiligen, das der
Beschwerdegegner im Jahr 2014 verdient hat, kann die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Dieses nur einzelne Jahre betreffende Zugeständnis
an die Beschwerdeführerin mutet zwar tatsächlich etwas widersprüchlich an.
Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin auch in den
übrigen Jahren und in Zukunft Anspruch auf dieses Zusatzeinkommen hätte. Im
Übrigen ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass ein
Abänderungsverfahren nicht dazu bestimmt ist, einen ursprünglich fehlerhaften
Eheschutzentscheid zu korrigieren (E. 4). Dies gilt auch dann, wenn es die
Beschwerdeführerin heute als ungerecht empfindet, dass dem Beschwerdegegner
zumindest in jenen Jahren erheblich mehr Mittel als ihr zur Verfügung stehen,
in denen er ein Zusatzeinkommen erzielt.

6.3. Im Streit darüber, wie die bisherige eheliche Lebenshaltung zu finanzieren
sei, wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr im Rahmen ihrer
Eigenversorgungskapazität ihr ganzes Erwerbseinkommen aus ihrem 70%-Pensum
angerechnet wird. Sie verweist auf die Rechtsprechung, wonach dem betreuenden
Elternteil bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes nicht mehr als ein
50%-Pensum zugemutet werden könne, und beruft sich auf die
Trennungsvereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A), in welcher der Beschwerdegegner
ausdrücklich anerkannt habe, dass ihr zukünftiges Einkommen nicht relevant für
die Unterhaltsberechnung sei und sie diese Mittel für die Finanzierung von
C.A.________s Skisportkarriere verwenden dürfe. Angesichts dessen verletze der
angefochtene Entscheid in stossender Weise die Bindungswirkung des
ursprünglichen Eheschutzentscheids und das bei ihr geweckte Vertrauen.
Ausserdem werde ihre unbestritten gebliebene Darstellung negiert, wonach sie
dieses Mehrpensum nur deshalb leiste, um dem geliebten Sohn - immerhin
aktenkundig trotz erst kürzlich abgeschlossener Maturität der beste Aargauer
Skirennfahrer - doch noch die Chance auf den sportlichen Durchbruch zu
ermöglichen. Auch diese Rügen sind unbegründet. Zunächst ergibt sich aus den
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, dass auch die ursprüngliche
Trennungsvereinbarung (s. Sachverhalt Bst. A) die Finanzierung von
C.A.________s Skirennsport unter den Vorbehalt des sportlichen Durchbruchs
stellt. Die Beschwerdeführerin schweigt sich darüber aus, warum das
Obergericht, nachdem diese Sportkarriere als gescheitert gelten muss (E. 6.1),
trotzdem geradezu zwingend zu ihren Gunsten eine Vertrauenslage hätte
berücksichtigen müssen. Im Übrigen mag es zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin bisher nur deshalb ein Arbeitspensum von 70 % auf sich
genommen hat, um ihrem Sohn weiterhin eine Karriere als Skirennfahrer zu
ermöglichen. Allein unter Willkürgesichtspunkten (s. E. 2) ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass ihr das entsprechende
Einkommen auch nach C.A.________s verpasstem Durchbruch weiterhin zuzumuten
ist. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ihren Sohn weiterhin zu
unterstützen. Indessen hält es vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht
es nicht zulässt, dass sie diese finanzielle Last im Ergebnis dem
Beschwerdegegner aufbürdet.

7.
Die Beschwerdeführerin verlangt zusätzlich eine Neuverteilung der Kosten des
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerde lässt sich jedoch nicht
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Behandlung dieser Anträge
losgelöst von der Begründetheit ihres Antrags in der Hauptsache interessiert
wäre. Deshalb ist auf die entsprechenden Anträge mangels selbständiger
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

8. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Damit hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteikosten werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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