Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1015/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1015/2015

Urteil vom 29. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. November 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ (deutsche Staatsangehörige; Ehefrau) und B.________
(schweizerischer Staatsbürger; Ehemann) sind seit dem 30. Juni 1995
verheiratet. Aus ihrer Ehe sind Kinder hervorgegangen. Bereits 1996 zog die
Ehefrau mit den Kindern nach Berlin, wo auch der Ehemann lebte. Dieser hatte
aber weiterhin eine Wohnung in Zürich. Die Parteien trennten sich 2012. Der
Ehemann hielt sich auch danach sowohl in Zürich als auch in Berlin auf.

A.b. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 klagte der Ehemann beim Einzelgericht
des Bezirksgerichts Zürich auf Scheidung der Ehe. Die Ehefrau erhob am 9. April
2015 die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichtsbarkeit. Mit Verfügung vom 10. August 2015 trat das Einzelgericht auf
die Scheidungsklage nicht ein, auferlegte dem Ehemann die Kosten des Verfahrens
und forderte die Ehefrau zur Bezifferung ihrer Umtriebe auf. Die
Einzelrichterin ging davon aus, der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Einreichung
der Klage seinen Wohnsitz nicht in Zürich verzeichnet; anhand der Akten habe
sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland, insbesondere in Berlin befunden.

B. 
Dagegen gelangte der Ehemann mit Eingabe vom 9. September 2015 mit Berufung an
das Obergericht des Kantons Zürich, welches im Urteil vom 12. November 2015 zum
gegenteiligen Ergebnis gelangte: Es hob die Verfügung des Einzelgerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2015 auf und wies die Sache zur
Durchführung des Scheidungsverfahrens und zu neuem Entscheid an die erste
Instanz zurück.

C. 
Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) hat am 14. Dezember 2015 (Postaufgabe) beim
Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde erhoben. Sie
beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die örtliche
Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich festzustellen. Eventuell sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Fristerstreckung von weiteren
sechzig Tagen aufgrund einer zu erhebenden Strafanzeige wegen
Dokumentenfälschung ist mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 abgewiesen worden.
Weder B.________ (Beschwerdegegner) noch die Vorinstanz sind zur Vernehmlassung
in der Sache eingeladen worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen
kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG). Dabei handelt
es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die
Zuständigkeit, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen ohne Weiteres gegeben
ist (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass.

2. 
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin, deren Wohnsitz in Deutschland und der schweizerischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners zu Recht auf einen Fall mit
internationalem Bezug geschlossen. Im Falle internationaler Verflechtung
beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ehescheidung nach Art. 59
IPRG (SR 291). Gemäss lit. b dieser Bestimmung sind die schweizerischen
Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn dieser sich seit einem Jahr in
der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist. Strittig ist einzig, ob
der Beschwerdegegner, seinerseits schweizerischer Staatsbürger, im Zeitpunkt
der Klageerhebung seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe.

3.2. Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des IPRG in dem Staat,
in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1
lit. a IPRG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 letzter Satz IPRG sind die Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht anwendbar; unbeachtlich
sind im Geltungsbereich des IPRG somit namentlich die Art. 24 ff. ZGB, die
verschiedene Fälle fiktiven Wohnsitzes vorsehen. Dieser Umstand schliesst indes
nicht aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu
Art. 23 ZGB zurückgegriffen wird (BGE 119 II 64 E. 2a und b; 133 III 252 E. 4
S. 254; seither unter anderem: Urteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2; zum
Begriff des Wohnsitzes: Urteil 5A_757/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2.2).

3.3. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein:
ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die
Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den
inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE
136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312 f.; je mit Hinweisen). Die
objektiv erkennbaren Umstände beruhen auf Tatsachenfeststellungen; vom
Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage bildet hingegen, welche
Schlussfolgerungen aus den festgestellten objektiven Umständen mit Bezug auf
die Absicht dauernden Verbleibens zu ziehen sind (BGE 136 II 405 E. 4.3; 120
III 7 E. 2a mit Hinweisen).

3.4. Das Obergericht hat in seinen Erwägungen als wesentlich für die Bestimmung
des Wohnsitzes den Umstand berücksichtigt, dass sich die Parteien, die während
ihrer Ehe auch in Deutschland wohnten, im Sommer 2012 getrennt haben. Für
erwiesen erachtet hat es sodann, dass der Beschwerdegegner seit 1. November
2012 Mieter einer in Berlin gelegenen 1-Zimmer Wohnung ist, in der den Angaben
des Beschwerdegegners zufolge auch die Kinder der Parteien ab und zu
übernachtet haben. Es hat aus diesem Umstand aber nicht auf einen Wohnsitz des
Beschwerdegegners in Deutschland geschlossen. Ebensowenig hielt es die Tatsache
für wesentlich, dass der Beschwerdegegner seit dem 28. Oktober 2009 Mieter von
in Berlin gelegenen Lagerräumen ist, zumal diese Lagerräume auch von den
Kindern genutzt würden. Im Weiteren hat das Obergericht den aktenkundigen
Untermietvertrag vom 2. Juni 2011 betreffend die an der C.________strasse xxx
in Zürich gelegene Wohnung von D.________ berücksichtigt; mit Bezug auf diese
untervermietete Wohnung hat es den Umstand nicht ausser Acht gelassen, dass der
Beschwerdegegner für diese Wohnung keinen Mietzins bezahlt. Es erachtete dies
zwar als ungewöhnlich, sah aber darin keinen Hinweis, dass das Mietverhältnis
bloss fingiert sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte
für das von ihr behauptete fingierte Mietverhältnis beigebracht habe. Im
Weiteren hat das Obergericht festgehalten, entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin umschreibe der Untermietvertrag die Teile der Wohnung, die
dem Beschwerdegegner zur Verfügung stehen. Berücksichtigt hat das Obergericht
ferner den Abschluss einer Hausratversicherung für diese Wohnung durch den
Beschwerdegegner. Laut einem Attest des Einwohnermeldeamtes der Stadt Zürich
wohnt der Beschwerdegegner seit 1983 ununterbrochen in der Stadt Zürich, was
nach Auffassung des Obergerichts zumindest belegt, dass er sich nie abgemeldet
und insofern die Verbindung zu Zürich aufrechterhalten hat. Entsprechendes
ergibt sich laut Obergericht ferner aus den Steuerunterlagen der Jahre 2012 und
2013, wobei auf der Steuererklärung 2012 in der Rubrik "Letzter Wohnsitz"
Zürich aufgeführt wird. Ferner ist aus der Rechnungsstellung des Stadtzürcher
Steueramtes vom 20. Februar 2013 ersichtlich, dass der mutmassliche
Steuerbetrag für die Periode 2013 aufgrund der definitiv veranlagten
Steuerfaktoren 2010 errechnet worden ist. Das Obergericht hat daraus den
Schluss gezogen, der Beschwerdegegner habe bereits 2010 in Zürich eine
Steuerklärung eingereicht, wofür bei einem bloss vorübergehenden Aufenthalt in
Zürich kein Anlass bestanden hätte. In Betracht gezogen wurde ferner, dass der
Beschwerdegegner im Oktober 2012 eine neue Krankenversicherungspolice für das
kommende Jahr abgeschlossen hat. Das Obergericht hat daraus gefolgert, der
Beschwerdegegner sei bereits vor 2012 in der Schweiz krankenversichert gewesen.
Es verweist sodann auf den vom Beschwerdegegner mit der Postfinance
abgeschlossenen Basisvertrag für künftige Geschäftsbeziehungen vom 3. Oktober
2013, worin als Wohnadresse C.________strasse xxx Zürich angegeben wird.
Verwiesen wird ferner auf Kontoauszüge der Postfinance, die für das Jahr 2014
immer wieder Bargeldbezüge an Postomaten in der Schweiz belegen. Zudem war der
Beschwerdegegner laut Obergericht vom 1. Dezember 2014 bis 21. Januar 2015 und
vom 25. März bis 15. April 2015 in Zürich bei einem Augenarzt in Behandlung.
Das Obergericht hält zusammenfassend dafür, aus all diesen Unterlagen und
Umständen sei von einem seit der Trennung der Parteien im Jahr 2012
intensivierten tatsächlichen Bezug des Beschwerdegegners zu Zürich auszugehen.
Diese Umstände belegten einerseits eine zwar nicht ununterbrochene, aber doch
regelmässige Anwesenheit des Beschwerdegegners in Zürich vor und nach der
Scheidungsklage, anderseits aber auch eine nicht bloss "papiermässige", sondern
tatsächliche Anwesenheit. All dies lege im Sinne objektiver und nach aussen
erkennbarer Weise einen dauerhaften Verbleib des Beschwerdegegners in Zürich
nahe.

4. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Begründung eines Wohnsitzes in der
Schweiz.

4.1. Das Obergericht hat erwogen, ein kostenfreies Untermietverhältnis möge
ungewöhnlich sein; doch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es fingiert
sein könnte, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli
2015 behaupte; die Beschwerdeführerin liefere denn auch keine konkreten
Hinweise.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Feststellung, sie habe
keine Anhaltspunkte für ein fiktives Untermietverhältnis geliefert. Einen
Anhaltspunkt erblickt sie einmal darin, dass der Beschwerdegegner seit dem
Umzug nach Berlin sein Einkommen weiterhin in der Schweiz versteuert und seine
im Vergleich zur deutschen Versicherung sehr kostengünstige Mitgliedschaft bei
der Eidgenössischen Gesundheitskasse beibehalten habe; der Kostenvorteil sei
ein Anhaltspunkt für ein fingiertes Untermietverhältnis.
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner seine Steuern in der Schweiz bezahlt und
in diesem Land seine Krankenversicherung abgeschlossen hat, lässt zusammen mit
den anderen vom Obergericht berücksichtigten objektiven Elementen (E. 3.4) sehr
wohl darauf schliessen, er habe sich zum Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz
aufgehalten. Dass in der Schweiz geringere Steuern und Versicherungsprämien
anfallen, kann durchaus zum Anlass genommen werden, seinen Wohnsitz in der
Schweiz zu nehmen.

4.1.2. Einen weiteren Anhaltspunkt erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass
der Beschwerdegegner als Beilage zur Scheidungsklage vom 14. Dezember 2014 die
Wohnverhältnisse für seine Wohnung in Berlin vom 1. November 2012 und sein
Lager in Berlin vom 28. Oktober 2009 anstelle des Untermietvertrages für die
Wohnung in Zürich vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich
auf die Beilage 4/4 des Scheidungsverfahrens.
Aus den Beilagen, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, lässt sich nicht
zwingend auf ein fingiertes Untermietverhältnis für die Wohnung in Zürich
schliessen. Sie belegen einzig, dass der Beschwerdegegner in Berlin eine
Wohnung und Lagerräume gemietet hat, wovon auch das Obergericht ausgegangen ist
(E. 3.4). Dies geschah zwar, nachdem sich die Parteien im Sommer 2012 getrennt
hatten, war aber in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners in
Deutschland begründet.

4.1.3. Einen weiteren Anhaltspunkt erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass
der Beschwerdegegner erst nach der Einrede der Unzuständigkeit den
Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer in der C.________strasse, Zürich,
habe vorlegen können.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner vor der
Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin zu näheren Angaben über seinen
Wohnsitz angehalten worden wäre. Der Beschwerdegegner musste somit erst
aufgrund der durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einrede der Unzuständigkeit
Angaben zu seinem Wohnsitz in der Schweiz liefern. Auch daraus lässt sich nicht
auf ein fingiertes schweizerisches Mietverhältnis schliessen.

4.1.4. Nicht näher einzugehen ist auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner habe erst im Berufungsschreiben vom 10. August 2015
nachträglich eine "Vorabvereinbarung zum Untermietvertrag vom 1. Juni 2011" mit
diversen Passagen, in denen früher gemachte unrichtige Behauptungen untermauert
worden seien, beigelegt. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerdeschrift
nicht substanziiert dar, um welche unrichtigen Behauptungen es sich handelt.
Darauf ist nicht einzutreten.

4.1.5. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie die Behauptung, das
Klingelschild an der Wohnungstüre C.________strasse, Zürich, sei erst
nachträglich mit dem Namen des Beschwerdegegners überklebt worden, bereits vor
Obergericht vorgetragen hat. Darauf ist nicht einzutreten. Der Umstand, dass
ein Untermieter nicht auf dem offiziellen (metallenen) Türschild des Mieters
steht, ist üblich und logisch, zumal kein Mietverhältnis zwischen dem
Untermieter und dem Vermieter der Wohnung besteht. Dieser Hinweis der
Beschwerdeführerin ist somit an sich nicht geeignet, auf ein fingiertes
Mietverhältnis hinzudeuten. Im Übrigen liesse sich daraus allenfalls eine
Nachlässigkeit des Untermieters, nicht aber zwingend ein Anhaltspunkt für ein
fiktives Mietverhältnis ableiten.

4.1.6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe in ihrer
Stellungnahme vom 13. Juli 2015 Zeugen für ihre Behauptung angeboten, ihr Mann
wohne bei E.________ oder F.________, wenn er zu Besprechungen oder
Arztbesuchen nach Zürich reise. Das Obergericht habe sich damit nicht
auseinandergesetzt.
Dazu bemerkt das Obergericht, die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass der
Beschwerdegegner sich anlässlich seiner Arztbesuche in der Schweiz in Zürich
aufgehalten habe. Ob er während dieser Zeit teilweise auch bei Bekannten
logiert habe, sei nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit
nicht rechtsgenügend auseinander. Es kann nicht gesagt werden, das Obergericht
habe sich mit ihrem Einwand nicht auseinandergesetzt.

4.2. Das Obergericht hat den Abschluss einer Hausratsversicherung für die vom
Beschwerdegegner in Zürich bewohnte Wohnung an der C.________strasse xxx als
Element für die Begründung des Wohnsitzes in Zürich betrachtet und hat dazu
erwogen, eine solche Versicherung mache nur Sinn, wenn der Beschwerdegegner
einen tatsächlichen Bezug zu dieser Wohnung habe. Die Beschwerdeführerin
bezeichnet dies als spekulativ und weist auf die Kostenersparnis hin; zudem
habe diese Versicherung nur einen unbedeutenden Teil eines Gesamtpaketes
dargestellt.
Die Argumentation des Obergerichts überzeugt und erweist sich nicht als
spekulativ. Nicht wesentlich ist, dass es sich bei dieser Versicherung nur um
einen Teil eines Gesamtpaketes handelt. Zudem hat das Obergericht in diesem
Punkt nur einen von mehreren objektiv erkennbaren Umständen gesehen. Eine
Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

4.3. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdegegner habe bereits 2010 eine
Steuerklärung eingereicht, und folgert daraus, zu einem solchen Vorgehen hätte
bei einem bloss vorübergehenden Aufenthalt in Zürich kein Anlass bestanden. Die
Beschwerdeführerin wendet sich dagegen und macht geltend, finanzielle
Erwägungen seien oftmals Anlass zu steuerlichen Veranlagungen an einem Ort.
Das Obergericht hat die erfolgte Veranlagung des Beschwerdegegners in Zürich
nur als eines der zahlreichen Elemente gewürdigt und aufgrund sämtlicher
objektiv nach aussen erkennbarer Tatsachen auf die Absicht dauernden
Verbleibens in der Schweiz geschlossen. Insofern ist keine
Bundesrechtsverletzung ersichtlich.

4.4. Die Beschwerdeführerin richtet sich ferner gegen die Berücksichtigung der
Bezahlung der Krankenkasse in der Schweiz als Indiz für den dauernden Verbleib
in der Schweiz. Ihres Erachtens sind auch diesbezüglich finanzielle
Überlegungen massgebend.
Auch hier verliert die Beschwerdeführerin aus den Augen, dass sich das
Obergericht auf zahlreiche andere Elemente berufen hat, um auf die Absicht des
Beschwerdegegners zu schliessen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was
die Schlussfolgerung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dies gilt auch
für die weiteren Ausführungen auf den Seiten 6 bis 8 ihrer Beschwerde.

5. 
Schliesslich sind auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin zur Begründung
des Wohnsitzes des Beschwerdegegners in Deutschland nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzutun, lässt sie doch bei ihren Ausführungen
wesentliche Elemente unberücksichtigt bzw. misst ihnen nicht die angemessene
Bedeutung zu. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien
im Jahr 2012 getrennt haben. Zudem sind die gemeinsamen Kinder inzwischen
volljährig. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ebenso in Deutschland
über eine Wohnung verfügt, fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, zumal er in
Deutschland seiner beruflichen Tätigkeit nachging und die Vorinstanz aufgrund
zahlreicher anderer nach aussen erkennbarer Umstände auf die Absicht des
Beschwerdegegners geschlossen hat, dauernd in der Schweiz zu verbleiben.

6. 
Das Obergericht hat somit den Grundsätzen für die Bestimmung des Wohnsitzes
Rechnung getragen und hat aufgrund zahlreicher, nach aussen hin erkennbarer
tatsächlicher Umstände auf die Absicht des Beschwerdegegners geschlossen,
dauernd in der Schweiz zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits
keine tatsächlichen Elemente vorgetragen, die ihre gegenteilige rechtliche
Auffassung zu begründen vermöchten. War somit zum Zeitpunkt der Klageanhebung
ein Wohnsitz im Sinn von Art. 59 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG in
der Schweiz gegeben, hat das Obergericht zu Recht die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichtsbarkeit zur Behandlung der Scheidungsklage bejaht.

7. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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