Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1013/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1013/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 10. November 2015 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. November 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung ihrer Einweisung in das Wohnheim
B.________ (Art. 426 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund
eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an einer... mit... leidende
Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt (kontrollierte neuroleptische
Medikation) und betreut werden, weil sie andernfalls sich selbst und andere
gefährden würde (Auto- und Fremdaggression), zumal es an einer alternativen
Wohnmöglichkeit fehle,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.
November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin C.________, dem
Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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