II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1013/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_1013/2015 Urteil vom 22. Dezember 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung ihrer Einweisung in das Wohnheim B.________ (Art. 426 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) erwog, die an einer... mit... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt (kontrollierte neuroleptische Medikation) und betreut werden, weil sie andernfalls sich selbst und andere gefährden würde (Auto- und Fremdaggression), zumal es an einer alternativen Wohnmöglichkeit fehle, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin C.________, dem Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Dezember 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben