Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1002/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1002/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand
Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Dezember 2015 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Dezember 2015
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Existenzminimumsberechnung
in einer Lohnpfändung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen abgewiesen hat, soweit
sie darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, nicht beglichene alte Steuerschulden sowie
ausstehende AHV-Beiträge könnten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, ebenso wenig seien gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung laufende Steuern zu berücksichtigen, sodann
sei das Betreibungsamt bereit, dem Beschwerdeführer die Prämien nach KVG gegen
Quittung zurückzuerstatten, bei einer schweren chronischen Erkrankung wäre
sogar die Einrechnung der Prämien nach VVG in den Notbedarf denkbar, die
Beschwerde erweise sich, soweit zulässig, als unbegründet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 7. Dezember
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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